TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/10 W111 2218740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52

Spruch

W111 2218741-1/7E

W111 2218742-1/2E

W111 2218740-1/2E

W111 2223408-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.04.2019, Zln. 1.) 506636206-180592225, 2.) 1030178903-190364276 und 3.) 1142063300-190357172, zu Recht:

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden

gemäß §§ 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4, 57 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils gemäß § 52 FPG 2005 i.d.g.F. iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 i.d.g.F. wird 1.) XXXX , 2.) XXXX sowie 3.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2019, Zl. 1225585408-190362567, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 i.d.g.F. iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Oktober 2009 im Alter von dreizehn Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 16.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Gründen der Antragstellung führte die Mutter der Erstbeschwerdeführerin aus, ihr volljähriger Sohn sei wiederholt von russischen Soldaten und tschetschenischen Polizisten mitgenommen und geschlagen worden; sie selbst sei an Krebs erkrankt und erhoffe sich eine medizinische Behandlung in Österreich.

Infolge des Ablebens ihrer Mutter im April 2010 wurde die Obsorge für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister an den Jugendwohlfahrtträger übertragen, die minderjährigen Geschwister wurden fortan im Haushalt des volljährigen Bruders betreut.

2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2010, Zahl 09 12.837-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß "§ 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005" der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, die Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin sei unter Bezugnahme auf das Verfahren ihrer verstorbenen Mutter erfolgt, deren Vorbringen sich keine der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat drohende Verfolgung entnehmen ließe. Den Fluchtgründen des volljährigen Bruders der Erstbeschwerdeführerin sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, sodass auch eine allfällige Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenhang mit diesen Gründen nicht festzustellen gewesen sei. Da auch von Amts wegen keine relevante individuelle Verfolgung der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat habe erkannt werden können, sei deren Antrag im Umfang der Gewährung des Status der Asylberechtigten abzuweisen gewesen.

Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens würden sich als sehr schlecht erweisen. Der volljährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde in den folgenden Jahren regelmäßig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit - gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 09.06.2018.

4. Im November 2014 schloss die zwischenzeitlich volljährige Erstbeschwerdeführerin eine Ehe mit einem (zwischenzeitlich) in Österreich aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen.

5. Den in den Jahren 2014 und 2017 im Bundesgebiet geborenen Kindern der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten, der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin und dem nunmehrigen Drittbeschwerdeführer, wurde mit jeweils unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2014 (Zweitbeschwerdeführerin) und vom 12.04.2017 (Drittbeschwerdeführer) infolge der durch ihre gesetzliche Vertreterin jeweils eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz, welche im Umfang der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, nach den Bestimmungen über das Familienverfahren, abgeleitet vom Status der Erstbeschwerdeführerin, der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde im angeführten Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2018 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 ebenfalls bis zum 09.06.2018 verlängert.

6. Mit schriftlicher Eingabe vom 16.04.2018 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Am 07.06.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren zur Prüfung der Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, sie sei gesund und habe viele Tanten, Onkeln, Cousins, Cousinen und einen Halbbruder in Tschetschenien, zu welchen sie häufigen telefonischen Kontakt habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, im Jahr 2017 nach Russland gereist zu sein und legte russische Reisepässe ihrer selbst und ihrer Kinder vor. Sie sei rund einen Monat in Tschetschenien aufhältig gewesen. Grund der Reise sei gewesen, dass sie im Jahr 2014 einen Fremdenpass beantragt hätte und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung über die russische Staatsbürgerschaft ihrer Tochter verlangt worden sei. Ihr sei gesagt worden, sie benötige ein russisches Dokument für einen russischen Pass. Sie habe ihre Geburtsurkunde jedoch nur in Kopie gehabt. Ihr sei dann gesagt worden, dass sie für zwei Wochen eine Bestätigung bekommen könne, um nach Russland zu fahren und sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie habe in Russland einen Inlandspass sowie Geburtsurkunden für die Kinder bekommen. Die Reisepässe seien dann in Österreich ausgestellt worden. Sie sei in XXXX in Begleitung des Bruders ihres Mannes bei der Behörde gewesen. Sie habe auch das Grab ihrer Mutter besuchen wollen. Auch sei ihr Onkel väterlicherseits sehr krank gewesen und während ihres Aufenthalts verstorben. Ihr Vater lebe seit dem Jahr 2014 in Österreich, über dessen Fluchtgründe sei sie nicht informiert. Ihre Geschwister befänden sich nach wie vor in Österreich. Ihr Ehegatte habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte. Die Erstbeschwerdeführerin sei momentan mit den Kindern zu Hause; sie habe Anspruch auf Mindestsicherung, ihr Ehemann sei zur Zeit arbeitslos. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht, sie habe keinen Beruf erlernt, früh geheiratet und Kinder bekommen.

Mit Schreiben vom 25.06.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstbeschwerdeführerin über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 07.06.2018 angegeben hätte, im Jahr 2017 nach Tschetschenien gereist zu sein. Sie habe sich im Mai 2017 einen russischen Reisepass und russische Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen. Sie habe den Großteil ihres Lebens in Tschetschenien verbracht und habe dort zahlreiche Angehörige. In Österreich lebe die Erstbeschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Kinder, einem russischen Staatsangehörigen, zusammen und bestreite ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die von diesem bezogene Arbeitslosenversicherung. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der zwischenzeitlich volljährigen Erstbeschwerdeführerin sei es zumutbar, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation eigenständig für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aufzukommen.

Diesbezüglich langte am 09.08.2018 eine schriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, es liege keine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, vor, zudem würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien verletzen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Bundesgebiet die Neue Mittelschule positiv abgeschlossen, beherrsche ausgezeichnet Deutsch und habe ihren Lebensmittelpunkt nach einem neunjährigen Aufenthalt nunmehr in Österreich. 2014 habe diese geheiratet und mit ihrem Ehegatten zwei gemeinsame Kinder bekommen. Dem Ehegatten sei eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt worden, mittlerweile habe er eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" und sei seit Erteilung der Aufenthaltsberechtigungskarte fast durchgehend berufstätig gewesen. Die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin seien nach wie vor in Österreich aufenthaltsberechtigt. Auch im Sinne des Kindeswohles der minderjährigen Beschwerdeführer sei ein Verbleib in Österreich aufgrund des hier bestehenden engen familiären Netzes zu befürworten.

7. Im März 2019 wurde ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, der nunmehrige Viertbeschwerdeführer, im Bundesgebiet geboren und für diesen am 09.04.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzliche Vertreterin gestellt.

8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019 wurde den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Bescheiden vom 11.06.2010, vom 09.10.2014 und vom 12.04.2017 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte I.), die mit den angeführten Bescheiden erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)

Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, das die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Die Zuerkennung des Status sei mit der damaligen Situation der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, deren Mutter verstorben wäre und deren Vater seinerzeit als verschollen gegolten hätte, in Zusammenschau mit der damals allgemein angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage in ihrem Herkunftsstaat begründet worden. Aus den vorliegenden Länderberichten ergebe sich, dass sich die Situation im westlichen Nordkaukasus (Tschetschenien) zwischenzeitlich stabilisiert hätte und der zweite Tschetschenienkrieg keine Auswirkungen mehr auf die Zivilbevölkerung entfalte. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich nie regimekritisch betätigt und es bestünde keine Gefahr mehr, nach einer Rückkehr Opfer eines innerstaatlichen Konfliktes zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei, ebenso wie ihre beiden im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder, nie einer individuellen Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der mittlerweile 23-jährigen Erstbeschwerdeführerin die Existenzgrundlage nach einer Rückkehr völlig entzogen wäre. Die Genannte befinde sich nicht mehr in der gleichen Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus, diese sei reifer geworden, hätte an Erfahrung gewonnen und die deutsche Sprache erlernt, was ihr bei einer Rückkehr ebenfalls von Nutzen sein könne. Die Erstbeschwerdeführerin beherrsche Russisch und Tschetschenisch, habe in Tschetschenien die Schule besucht und sei innerhalb eines tschetschenischen Familienverbandes sozialisiert worden. Es lägen keine Hinweise vor, dass bei der Erstbeschwerdeführerin infolge Erreichens der Volljährigkeit weiterhin ein reales Risiko eines hier relevanten Grundrechtseingriffs vorliege. Bei dieser handle es sich um eine junge arbeitsfähige Frau mit Schulbildung, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenständig bestreiten und ihren Wohnsitz innerhalb der Russischen Föderation frei wählen könne. Auch die Ausstellung von russischen Reisepässen für sich und ihre Kinder würden die Annahme einer nicht bestehenden Gefährdung im Herkunftsstaat bestätigen. Da der Status der subsidiär Schutzberechtigten der Erstbeschwerdeführerin aus den angeführten Gründen abzuerkennen gewesen sei, sei auch der im Wege des Familienverfahrens jeweils abgeleitete Status der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abzuerkennen gewesen.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

In Österreich sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zum Aufenthalt berechtigt. Den beschwerdeführenden Parteien stehe es jedoch frei, sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bemühen und den Kontakt zum Ehemann/Kindesvater solange über moderne Telekommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Gleichermaßen stünde es ihrem Ehemann frei, sich mit der Erstbeschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in der Russischen Föderation niederzulassen. Mit ihren ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Geschwistern und ihrem Vater lebe die Erstbeschwerdeführerin in keinem gemeinsamen Haushalt und es liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Die Erstbeschwerdeführerin beziehe Mindestsicherung und habe keine maßgeblichen Integrationsbemühungen behauptet. Diese sei nicht selbsterhaltungsfähig, die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien würden sich in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensalter befinden.

9. Gegen die dargestellten Bescheide wurde mit am 08.05.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe nicht dargelegt, in wie fern sich die Lage der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegenüber dem Zeitpunkt der zuletzt im Jahr 2016 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert hätte. Die Behörde führte nicht aus, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zum Schluss einer nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat gelangt sei. Auch habe die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin, abgesehen von der Geburt zweier Kinder in Österreich, keine Änderung erfahren. Die Aspekte der Volljährigkeit, der Deutschkenntnisse sowie der verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Tschetschenien hätten bereits im Jahr 2016 vorgelegen. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens, einer Auseinandersetzung mit der Begründung für die Gewährung subsidiären Schutzes sowie einer mangelfreien Beweiswürdigung, hätte die Behörde den beschwerdeführenden Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen dürfen. Selbst im Falle der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig. Die Erstbeschwerdeführerin halte sich seit dem Jahr 2009 in Österreich auf, sodass eine Rückkehrentscheidung laut Judikatur des VwGH bereits angesichts der zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur mehr in Ausnahmefällen zulässig sein könne. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Österreich die Pflichtschule absolviert, nach Erreichen der Volljährigkeit geheiratet und eine Familie gegründet. Die letzten Jahre habe sie mit Pflege und Betreuung ihrer Kinder zugebracht, künftig wolle sie als Kindergartenpädagogin arbeiten. Diese stehe nach wie vor in Kontakt zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Geschwistern und habe hier ein soziales Netzwerk aufgebaut. Seit 2014 lebe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern. Der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zum Kindesvater wäre im Sinne des Kindeswohles hohes Gewicht beizumessen. In einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem die Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr für sich selbst, zwei Kinder und einen Säugling eine Existenzgrundlage schaffen müsste, sei auch die damit einhergehende problematische Versorgungslage bei der Rückkehr jedenfalls in die Abwägung miteinzubeziehen. In der Russischen Föderation lebe zwar Verwandtschaft der beschwerdeführenden Parteien, dieser wäre es aufgrund der eigenen angespannten Situation jedoch nicht möglich, vier Personen eine Unterkunft zu gewähren.

Beiliegend übermittelt wurde ein von einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin verfasstes Unterstützungsschreiben.

10. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten in den Verfahren der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 13.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Am 23.07.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zum Antrag auf internationalen Schutz ihres jüngsten Sohnes in deutscher Sprache durch. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, der minderjährige Viertbeschwerdeführer habe keine individuellen Fluchtgründe und sei im Heimatland weder von Verfolgung, unmenschlicher Behandlung, noch der Todesstrafe bedroht.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Viertbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren des Viertbeschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes ergeben hätten. Im Falle des minderjährigen Viertbeschwerdeführers sei weder eine individuelle Gefahrenlage ins Treffen geführt worden, noch komme die Zuerkennung eines Schutzstatus im Rahmen eines Familienverfahrens in Betracht. Die Mutter und die Geschwister des Minderjährigen seien im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, der Kontakt zum in Österreich aufenthaltsberechtigten Vater könne für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten oder durch eine gemeinsame Niederlassung in der Russischen Föderation fortgeführt werden.

Mit Eingabe vom 28.08.2019 legte die Erstbeschwerdeführerin nochmals ihre Beweggründe für ihre Reise in die Russische Föderation und die dort erfolgte Ausstellung von Dokumenten dar. Zudem verwies sie auf die allgemein schwierigen Bedingungen in Tschetschenien, insbesondere die Mängel des dortigen Gesundheitssystems, und hielt fest, dass sie ihre russische Staatsbürgerschaft im Falle der Erlangung der österreichischen sofort aufgeben würde.

13. Gegen den angeführten Bescheid betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Eingabe vom 11.09.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe das Verfahren mit Mängeln belastet, indem sie dem Bescheid weder Länderberichte zugrunde gelegt, noch das Kindeswohl erkennbar berücksichtigt hätte.

Mit Eingabe vom 19.02.2020 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie hätte bis Jänner gearbeitet, würde aber aufgrund der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus keinen weiteren Job mehr finden. Sie müsse jedoch arbeiten, da das Einkommen ihres Mannes zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die fünfköpfige Familie nicht ausreiche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum moslemischen Glauben bekennen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin war im Oktober 2009 im Alter von dreizehn Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 16.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin waren seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin keine individuellen Rückehrbefürchtungen vorgebracht worden.

Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin verstarb im April 2010 an den Folgen einer Erkrankung. Die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin und ihre damals ebenfalls minderjährigen Geschwister wurde sodann auf den Jugendwohlfahrtträger übertragen.

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2010, Zahl 09 12.837-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser gemäß "§ 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005" der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass sich sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Lage Tschetscheniens als sehr schlecht erwiesen hätten. Der volljährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin wäre im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien trotz der dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte bei der Versorgung der minderjährigen Geschwister großteils auf sich alleine gestellt, sodass auch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister mangels hinreichender Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes in eine ausweglose Situation geraten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre demnach bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt, in eine derart qualifizierte existenzbedrohende Notlage zu geraten, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte wurde in den folgenden Jahren regelmäßig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert, zuletzt erfolgte mit - gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 27.07.2016 eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für den Zeitraum bis 09.06.2018.

Der im Jahr 2014 im Bundesgebiet geborenen Zweitbeschwerdeführerin und dem im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführer war infolge der durch deren gesetzliche Vertreterin am 28.08.2014 und am 03.02.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 und vom 12.04.2017, nach Abweisung ihrer Anträge im Umfang der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, ebenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach den Bestimmungen des Familienverfahrens, abgeleitet vom Status der Erstbeschwerdeführerin, zuerkannt worden.

Für den im Jahr 2019 im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführer wurde am 09.04.2019 der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der knapp einjährige Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre drei Kinder, ebenso wie hinsichtlich ihrer eigenen Person, keine individuellen Verfolgungsbefürchtungen geäußert.

Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im Jahr 2017 mit ihren beiden älteren Kindern für rund einen Monat zwecks Ausstellung russischer Dokumente in Tschetschenien aufgehalten und war im Zuge ihrer Ein- und Ausreise sowie ihres Aufenthalts und der Ausstellung von russischen Inlands- und Auslandspässen sowie Geburtsurkunden von keinen Problemen betroffen.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien liefen dort nicht (mehr) Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht sie Russisch. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien befinden sich im Alter zwischen einem und fünf Jahren und kehren in Obhut ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurück. Die beschwerdeführenden Parteien haben zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, welche ihnen bei einer Wiedereingliederung und Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (anteilsmäßig) unterstützend zur Seite stehen könnten. Zudem stünde es auch den in Österreich lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Parteien offen, diese im Fall einer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin, welche ihr Heimatland im Alter von dreizehn Jahren verlassen hat, nachdem sie dort die Schule besucht hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Auch die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sind gesund.

Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion der Erstbeschwerdeführerin hat sich infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges nachhaltig stabilisiert. Die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin hat sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.06.2010 bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 27.07.2016 insofern maßgeblich geändert, als es sich bei der Erstbeschwerdeführerin nunmehr um eine volljährige Frau handelt, die dazu in der Lage ist, ihren Alltag und ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat, auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für ihre drei minderjährigen Kinder, zu bestreiten.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin schloss im Jahr 2014 eine standesamtliche Ehe mit einem in Österreich (nunmehr) auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürger und lebt seitdem zusammen mit diesem und den in den Jahren 2014, 2017 und 2019 geborenen gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Weiters leben im Bundesgebiet die gemeinsam mit ihr eingereisten Schwestern der Erstbeschwerdeführerin. In Bezug auf ihren gemeinsam mit ihr eingereisten jüngeren Bruder wurde zuletzt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen (vgl. die hg. Entscheidung zu Zahl W111 2226519-1).

Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat im Bundesgebiet die Pflichtschule abgeschlossen und gab glaubwürdig an, künftig - sobald es die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder zulässt - einen Beruf erlernen und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen zu wollen. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien haben ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Eine Fortführung des Familienlebens zwischen der Erstbeschwerdeführerin, den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien und dem Kindesvater in der Russischen Föderation wäre aufgrund des schon jeweils mehr als zehnjährigen Aufenthalts der beiden Elternteile und der beruflichen Eingliederung des Kindesvaters in Österreich nur erschwert möglich und im Ergebnis für die Familie nicht zumutbar.

Die beschwerdeführenden Parteien konnten glaubhaft darlegen, dass ihr Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich liegt. Es kann nicht erkannt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die Dauer ihres mittlerweile mehr als zehnjährigen, rechtmäßigen, Aufenthalts im Bundesgebiet überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte oder durch einen weiteren Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entstehen würde.

1.5. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

...

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

SICHERHEITSLAGE

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018

-

BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018

-

Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

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Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018

-

Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

...

FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von

Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017).

Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017).

Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 3.8.2018

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html, Zugriff 3.8.2018

-

ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 2.8.2018

-

Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären,

https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 3.8.2018

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US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices f

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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