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GerichtsgebührenNorm
B-VG Art138Rechtssatz
Wenn in einem bezirksgerichtlichen Grundbuchsbeschluß unzuständigerweise ausgesprochen wird, daß den bewilligten grundbücherlichen Eintragungen gemäß § 10 Z 2 GJGebG Gebührenfreiheit zukommt, so liegt nichtsdestoweniger eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor, die nicht nur den Parteien gegenüber unanfechtbar ist, sondern zufolge der Einheit der Staatsverwaltung auch die Verwaltungsbehörde bindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000556.X01Im RIS seit
15.06.2020Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020