TE Vwgh Erkenntnis 1984/10/17 82/03/0061

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Veröffentlicht am 17.10.1984
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Index

StVO

Norm

AVG §59 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde des GA in K, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 8.- Mai-Straße 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Jänner 1982, Zl. 8V-1263/1/82, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Juni 1982, Zl. 8V-1263/3/9182, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.185,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattete am 4. Jänner 1981 die Anzeige, der Beschwerdeführer sei am 11. Dezember 1980 um 18.15 Uhr mit seiner dem Kennzeichen nach bestimmten Kombifahrzeug in der Waaggasse in westliche Richtung gefahren und habe auf dem Schutzweg ca. 30 m nach der Kreuzung mit der Osterwitzgasse eine fahrende Fahrzeugkolonne überholt (Verstoß gegen § 16 Abs. 1 lit. d StVO). Anschließend habe er den Heuplatz überquert und sei nach links in Richtung Theatergasse eingebogen, obwohl Querverkehr von rechts geherrscht habe, wobei mehrere Lenker ihre Fahrzeuge abbremsen mußten, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden (Nichtbeachtung des Vorrangs und Nötigung von Vorrangberechtigten zum Abbremsen ihrer Fahrzeuge nach § 19 Abs. 1 und 7 StVO). Weiters habe es der Lenker unterlassen, den Fahrstreifenwechsel und die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen (§ 11 Abs. 2 und 3 StVO). Anschließend habe er seine Fahrt auf der Theatergasse in westliche Richtung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe ihm am 16. Dezember 1980 auf Vorhalt eröffnet, ein solcher Vorwurf sei eine Lächerlichkeit. Er fahre meist um diese Zeit nach Hause und immer so, da man sonst nicht weiterkomme. Der Meldungsleger solle ihn anzeigen, er mache ohnehin einen Einspruch, der sich gewaschen habe. Am 17. Dezember 1980 sei der Beschwerdeführer an ihn herangetreten und habe ausdrücklich zugegeben, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben.

Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt erließ gegen den Beschwerdeführer folgende, mit 15. Jänner 1981 datierte Strafverfügung:

"Sie haben am 11.12.1980 um 18.15 Uhr in Klagenfurt, Waaggasse - Heuplatz - Theatergasse, als Lenker des Kombis ..... auf dem Schutzweg überholt, die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt und den Vorrang nicht beachtet und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. d, § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVO begangen."

Weiters folgt der Strafausspruch.

Gegen die Strafverfügung erhob der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.

Bei der Beschuldigtenvernehmung am 17. März 1981 wurde den anwaltlichen Vertreter der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht, worauf er erklärte, sich hiezu schriftlich zu rechtfertigen.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. März 1981 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe die linke Fahrbahn (richtig wohl: den linken Fahrstreifen) der Waaggasse bei der Einfahrt zum Heuplatz benützt, weil er in westliche Richtung in die Theatergasse weiterzufahren beabsichtigt habe und die rechte Fahrspur durch stehende Fahrzeuge blockiert gewesen sei. Er habe demnach nicht (am Fußgängerübergang) eine fahrende Fahrzeugkolonne überholt. Im Kreisverkehr am Heuplatz seien die von rechts aus der St.-Veiter-Straße kommenden Fahrzeuge stehen geblieben. Es sei ihm daher unerklärlich, wie der Meldungsleger zur Behauptung komme, es hätten die Fahrzeuglenker wegen seiner Fahrt abbremsen müssen. Möglicherweise habe der Beamte den Vorfall mit einem anderen verwechselt. Überdies habe er stets den Blinker betätigt.

Der Meldungsleger hielt in seinem schriftlichen Bericht vom 7. April 1981 seine in der Anzeige enthaltenen Angaben aufrecht. Er habe sich nicht geirrt. Die Behauptung des Beschwerdeführers seien unrichtig.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 4. Juni 1981 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei unwahrscheinlich, daß der Meldungsleger ihn auf der gesamten Strecke habe beobachten können. Zum Faktum § 11 Abs. 2 StVO könne der Anzeige nicht entnommen werden, wo er diese Übertretung begangen haben solle.

Der Meldungsleger hielt am 15. Juni 1981 als Zeuge vernommen seine in der Anzeige und im Bericht enthaltenen Angaben aufrecht und gab an, er habe die Beobachtungen von seinem Standort in der Waaggasse bei einem bestimmten Punkt gemacht, von wo er alles genau habe beobachten können. Die Fahrzeugkolonne, die der Beschwerdeführer überholt habe, habe sich mit ca. 15 bis 20 km/h fortbewegt. Vom Meldungsleger wurde in der Folge auch eine Skizze, in der auch sein Standort eingezeichnet ist, vorgelegt.

Der Beschwerdeführer verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Juli 1981 abermals auf seine bisherige Verantwortung.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 20. August 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Dezember 1980 um 18.15 Uhr in Klagenfurt, Waaggasse - Heuplatz - Theatergasse, als Lenker des genannten Kombis auf dem Schutzweg überholt, die Fahrtrichtungsänderung nicht anzeigt und als Wartepflichtiger durch Einbiegen mehrere Fahrzeuge, die von rechts gekommen seien, zum unvermittelten Abbremsen genötigt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. d, § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden über ihn Geldstrafen von zweimal S 300,-- und S 500,-- (Ersatzarreststrafe von zweimal 18 Stunden und 24 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers vor allem ausgeführt, die Behörde nehme auf Grund der präzisen Angaben des Meldungslegers in Verbindung mit der Skizze als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe auf dem Schutzweg eine Fahrzeugkolonne überholt, den Heuplatz überquert und sei nach links in die Theatergasse eingebogen, obwohl von rechts Querverkehr geherrscht habe, wodurch dort mehrere Lenker genötigt gewesen seien, ihre Fahrzeuge abzubremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Überdies habe der Beschwerdeführer weder den Wechsel des Fahrstreifens noch die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt. Die Übertretungen hatten vom Meldungsleger, einem geschulten Organ der Verkehrsaufsicht, von seinem Standort aus einwandfrei wahrgenommen werden können.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, wobei er insbesondere abermals rügte, es ergebe sich weder aus der Anzeige noch aus den weiteren Erhebungen, wo er eigentlich die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung unterlassen habe. Auch sei durch die gemeinsame Angabe eines Tatortes Waaggasse - Heuplatz - Theatergasse dem Gebot des § 44 a VStG nicht entsprochen. Weiters sei der beantragte Sachverständige nicht beigezogen worden.

Der von der belangten Behörde herangezogene kraftfahrtechnische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom l0. November 1981 aus, er habe bei dem von ihm durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt, der Meldungsleger habe von dem in der Skizze eingezeichneten Standort lediglich eine Strecke von ca. 5 m hinter dem (am Heuplatz befindlichen) Denkmal nicht beobachten können. Die von ihm genannten Vorfälle habe er auf Grund der gegebenen örtlichen Situation einwandfrei sehen können.

Dazu gab der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1981 an, möge auch die Sicht zu der von rechts in den Kreisverkehr einmündenden St.-Veiter-Straße gegeben sein, so sei dies doch hinsichtlich der später folgenden Theatergasse nicht einwandfrei der Fall. Er legte auch zwei Fotos vor, auf denen insbesondere auch Straßenbeleuchtungskörper zu erkennen sind.

     Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 1982

wurde "die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene

Berufung wie folgt geändert, ..... der Beschwerdeführer habe am

11. Dezember 1980 um 18.15 Uhr als Lenker des Kombis während der

Fahrt ..... in Klagenfurt in der Waaggasse auf dem Schutzweg

mehrere in gleicher Richtung fahrende Fahrzeuge überholt, am Heuplatz die Fahrtrichtung vor dem Einbiegen in die Theatergasse nicht angezeigt und als Einbieger mit Wartepflicht vor der Einmündung der St.-Veiter-Straße in den Heuplatz mehrere Fahrzeuge, die von rechts kamen, zu unvermitteltem Abbremsen genötigt, ..... und gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen". Zur Begründung wurde nach Widergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des wesentlichen Vorbringens der Berufung ausgeführt, es sei auf Grund der konkreten Angaben des Meldungslegers erwiesen, der Beschwerdeführer habe am Schutzweg eine fahrende Fahrzeugkolonne überholt. Sowohl aus der Skizze als auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich, der Meldungsleger habe dies einwandfrei wahrnehmen können. Die Behörde vermöge der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, zumal der Meldungsleger keine Veranlassung gehabt hätte, die Vorfälle anzuzeigen, wenn sie der Beschwerdeführer nicht begangen hätte. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, wie es der Meldungsleger darstelle, sei die richtige Beobachtung des Straßenverkehrs auf einer beleuchteten Verkehrsfläche zuzubilligen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, es gebe in der Theatergasse - richtigerweise - keinen Rechts-Querverkehr, sei ihm zu erwidern, daß sich aus der Aktenlage - Anzeige und Skizze - zweifelsfrei ergebe, daß der Beschwerdeführer "anschließend den Heuplatz überquert und nach links in Richtung Theatergasse eingebogen sei, obwohl Querverkehr, von rechts geherrscht habe". Es sei amtsbekannt, man müsse, wenn man den Heuplatz von der Waaggasse kommend überquere und nach links in Richtung Theatergasse einbiege, von rechts aus - aus der einmündenden St.-Veiter-Straße - mit Querverkehr rechnen. Die Angaben des Meldungslegers entsprachen daher der örtlichen Gegebenheit. Der Spruch des Straferkenntnisses sei entsprechend richtigzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, was geeignet gewesen sei, die in der Anzeige enthaltene Sachverhaltsdarstellung in Zweifel zu ziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dem Inhalt des Vorbringens nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und unter Hinweis auf den Berichtigungsbescheid vom 8. Juni 1982 in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Aus den Verwaltungsstrafakten ergibt sich, daß mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 1982 der angefochtene Bescheid vom 27. Jänner 1982 gemäß § 62 Abs. 4 AVG im Spruch wie folgt berichtigt wurde: "Die von ..... gegen das Straferkenntnis ..... erhobene Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, jedoch der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt geändert:" Es folgt die wörtliche Wiedergabe der bereits im Bescheidspruch vom 27. Jänner 1982 enthaltenen Änderung. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß sich aus der Aktenlage eindeutig ergebe, daß nicht die Berufung, sondern der erstinstanzliche Abspruch geändert worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1982 mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 8. Juni 1982 berichtigt wurde, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Bescheid in seiner berichtigten Form, weshalb die Beschwerdeausführungen, es läge überhaupt kein verständlicher und rechtswirksamer Bescheidspruch vor, nicht berechtigt sind.

Gemäß § 44 a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1.) die Zuordnung des Täterverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht, sodaß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265.) Die Umschreibung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nicht aus. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1982, Zl. 81/03/0203.)

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es entspreche weder der Spruch der Strafverfügung vom 15. Jänner 1981 noch der des erstinstanzlichen Straferkenntnisse vom 20. August 1981 den oben genannten Erfordernissen, da als Tatort für alle drei ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen "Klagenfurt, Waaggasse - Heuplatz - Theatergasse" angeführt seien, weshalb es - vorbehaltlich der Frage der Verfolgungsverjährung - möglich wäre, ihm die drei angelasteten Verhaltensweisen je einmal in der Waaggasse, am Heuplatz und in der Theatergasse vorzuwerfen, ist zwar im Ergebnis beizupflichten, doch hat die belangte Behörde die Unzulänglichkeit des Abspruches der Erstinstanz erkannt und dies, wie ihr maßgebender Bescheidspruch zeigt, durch ausreichende Konkretisierung klargestellt.

Die Rechtmäßigkeit des Abspruches der belangten Behörde hängt allerdings davon ab, ob gegen den Beschwerdeführer innerhalb der im § 31 Abs. 2 VStG festgesetzten sechsmonatigen Frist eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Nur eine solche Verfolgungshandlung unterbricht die Verjährung, die sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. (Vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A.) Das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschreiben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar. (Vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112.) Zwar vermochte die Strafverfügung vom 15. Jänner 1981 mangels Konkretisierung des Sachverhaltes die Verfolgungsverjährung nicht zu unterbrechen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG, nämlich am 17. März 1981, der gesamte Akteninhalt, insbesondere also auch die Anzeige vom 4. Jänner 1981, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebracht. In dieser sind aber die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. d und § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVO im aufgezeigten Umfang ausreichend konkretisiert, was auch der Umstand beweist, daß sich der Beschwerdeführer in seinen folgenden schriftlichen Rechtfertigungen klar war, welche konkreten Sachverhalte ihm diesbezüglich angelastet wurden. Allerdings läßt die Anzeige nicht erkennen, welche konkrete Nichtanzeige der Fahrtrichtungsänderung damit dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden soll. Dies hat der Beschwerdeführer insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. Juni 1981 gerügt, doch selbst der - allerdings schon außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten - Zeugenvernehmung des Meldungslegers vom 15. Juni 1981 kann nicht entnommen werden, hinsichtlich welcher Nichtanzeige der Fahrtrichtungsänderung der Beschwerdeführer angezeigt wurde, ganz abgesehen davon, daß auch die Anzeige keinerlei Hinweis dafür enthält, daß überhaupt die im § 11 Abs. 2 StVO genannten Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht bestanden. (Vgl. das Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/02/0269) Da somit hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, erweist sich daher der angefochtene Bescheid in Ansehung des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, die belangte Behörde sei bezüglich der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVO davon ausgegangen, man biege vom Heuplatz nach links in die Theatergasse ein, während dies nach rechts zu geschehen habe. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, daß er, als er den Heuplatz überquerte und nach links in Richtung Theatergasse einbog - diese folgt erst nach dem Linksbogen im Kreisverkehr - den (vorher) aus der rechts einmündenden St.-Veiter-Straße kommenden Querverkehr nicht beachtet habe, wie ihm dies auch so schon in der Anzeige angelastet wurde und sich auch aus der vom Meldungsleger vorgelegten Skizze, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ergibt, sodaß auch die gegen den Meldungsleger diesbezüglich erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen.

Abgesehen davon, daß es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, wie es der Meldungsleger unbestritten ist, zuzubilligen ist, Vorgäng des Straßenverkehrs richtig wahrzunehmen und zutreffend wiederzugeben, hat auch der über Antrag des Beschwerdeführers beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige nach Vornahme eines Ortsaugenscheines unmißverständlich dargelegt, daß es dem Meldungsleger, ungeachtet einer Sichtbehinderung von wenigen Metern zufolge des inmitten des Kreisverkehrs stehenden Denkmals, von seinem Standort aus einwandfrei möglich gewesen sei, die von ihm angezeigten Beobachtungen zu machen. Dies lassen auch die vom Meldungsleger vorgelegte Skizze und selbst die vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos erkennen. Daß am Tattag die öffentliche Straßenbeleuchtung nicht eingeschaltet gewesen ist, konnte selbst der Beschwerdeführer nicht behaupten. Des weiteren sind die Fahrzeuge auch auf Grund ihrer eigenen Beleuchtung selbst bei Dunkelheit genau zu beobachten. Im übrigen vermochte der Meldungsleger sogar das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeuges richtig abzulesen. Unerfindlich ist es auch, warum bei starkem Autoverkehr keine entsprechende Beobachtung möglich sein solle, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, an den anderen Fahrzeugen links, also näher zum Standort des Meldungslegers, vorbeigefahren zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden vermag, daß die Angaben des Meldungslegers widersprüchlich seien, unterlief daher der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit, wenn sie, gestützt auf die Aussagen des Meldungslegers im Zusammenhalt mit denen des Amtssachverständigen, den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. d und nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVO für schuldig erkannte und bestrafte.

Auf Grund der der belangten Behörde in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO unterlaufenen Rechtswidrigkeit war jedoch der angefochtene Bescheid in Ansehung dieses Deliktes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen die Beschwerde aber als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 und 50 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 17. Oktober 1984

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030061.X00

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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