Norm
StGB §20Rechtssatz
Wird der Angeklagte wegen des Kaufes einer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangten Sache nach § 164 Abs 2 erster Fall StGB schuldig gesprochen, bezieht sich ihm gegenüber die Verfallsdrohung des § 20 Abs 1 StGB auf die gekaufte Sache, womit der nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärende Geldbetrag dem Wert dieser Sache zu entsprechen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133115Im RIS seit
15.06.2020Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020