Entscheidungsdatum
29.08.2014Norm
AsylG 2005 §3 Abs3Spruch
W216 1439086-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.01.2013 mit einem gefälschten russischen Reisepass, lautend auf den Namen "XXXX" mit dem Flugzeug von Kairo kommend in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde er am 09.01.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und er gab dabei an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Im Herkunftsstaat seien seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder, die Mutter sowie Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig. Er habe seine Heimat Ende November 2012 verlassen und sei über Aserbaidschan und Georgien in die Türkei gelangt. Von Istanbul sei er mit dem Flugzeug über Kairo nach Wien geflogen. Er sei mit einem nicht auf seinen Namen lautenden russischen Reisepass, welchen ihm Freunde besorgt hätten und welchen er im Flugzeug vernichtet habe, gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er, als er noch XXXX gewesen sei, für XXXX XXXX gearbeitet habe. In der Zeit von XXXX sei er XXXX gewesen und habe für XXXX XXXX gearbeitet, weshalb ihn die russische Armee im Jahr 1999, als der zweite Krieg begonnen habe, sofort verhaften habe wollen. Seit dieser Zeit lebe er im Untergrund und habe keine feste Adresse. Im Jahr 2000 sei sein Bruder XXXX von der russischen Armee festgenommen und verschleppt worden. Im Jahr 2001 habe der Beschwerdeführer von einem Tschetschenen, der für die russische Armee arbeite, erfahren, dass sein Bruder ermordet worden sei. Vor ca. einem Jahr sei dann die russische Armee nach Hause zu seiner Mutter gekommen, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Seine Mutter sei dabei von Soldaten gestoßen worden und habe sich einen Oberschenkelbruch zugezogen, sodass sie nunmehr bettlägerig sei. Die Familie seiner Frau sei gleichfalls bedroht worden und er selbst werde von der russischen Armee überall gesucht. Im Internet könne man nachlesen, dass der Beschwerdeführer von XXXX XXXX gewesen sei. Sein russischer Binnenpass befinde sich in der Heimat und könnte durch seine Ehegattin nach Österreich geschickt werden. Sein Bruder XXXX, dem der Beschwerdeführer zum Zweck der Flucht behilflich gewesen sei den Namen der Großmutter anzunehmen, lebe seit ca. sieben Jahren in Österreich.
3. Nach Zulassung des Verfahrens stellte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 18.02.2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Angaben, als XXXX tätig gewesen zu sein.
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2013 ist kurz zusammengefasst zu entnehmen, dass es gegen die Person des Beschwerdeführers weder eine nationale noch internationale Fahndung gebe. Ob gegen den Beschwerdeführer eine nationale Fahndung in der Russischen Föderation bestehe, habe von ho. (ohne Kontaktaufnahme mit IP Moskau etc.) nicht in Erfahrung gebracht werden können. Aufgrund bestehender Vorschriften sei eine Anfrage bei russischen Behörden nicht möglich. Ein Auslieferungsverfahren sei beim Bundesministerium für Justiz nicht anhängig. Seitens russischer Behörden bestehe kein Auslieferungsantrag. Es seien Hinweise gefunden worden, wonach der Beschwerdeführer früher (ca. 1997) XXXX, gewesen sei. Bis dato seien keinerlei Hinweise auf jegliche Aktivitäten in Ägypten als auch seinen Aufenthaltsort eingelangt. Der Verweis auf den Beschwerdeführer als XXXX (seit XXXX) finde sich nach ho. Recherchen auf den diversen genannten Internetseiten. Zitiert wurden auch einige Berichte aus dem Internet, wonach der Beschwerdeführer an Aktivitäten im Rahmen der Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges teilgenommen habe. Laut Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismus hätten weder in offenen Quellen, noch durch Informationen Hinweise erhalten werden können, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an strafbaren oder terroristischen Handlungen annehmen ließen.
In der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.03.2013 finden sich (weitere) Hinweise zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX, Berichte zu Aktivitäten des Beschwerdeführers im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg, Berichte zu Aktivitäten und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich, (keine) Informationen zur Beteiligung an oder Planung von terroristischen Handlungen.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er sich derzeit nicht in medizinischer Behandlung befinde und nur Medikamente gegen eine Verkühlung nehme.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Besitz eines Dokumentes sei, das bestätige, dass er tatsächlich von XXXX XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde zu dem vorgelegten Dokument befragt, insbesondere um welche Internetseite es sich dabei handle und gab dazu an, dass er sich mit dem Computer nicht auskenne, sein Neffe habe dies für ihn gemacht. Weiters habe er noch eine Bestätigung des Vereins der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft in Wien, wonach er die Funktion eines XXXX während des zweiten Tschetschenienkrieges inne gehabt habe und deswegen verfolgt werde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass seitens der Behörde kein Zweifel daran bestehe, dass ein XXXX der XXXX in der genannten Zeit gewesen sei. Die Frage, ob er ein Dokument habe, das seine Identität nachweisen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe nur einen Binnenpass, der sich zu Hause in Tschetschenien befinde. Er könne diesen Pass nach Österreich schicken lassen. Er möchte noch hinzufügen, dass er im ersten Krieg mit XXXX zusammengearbeitet habe. Er habe den Pass XXXX erhalten. Damals sei er XXXX gewesen. Seinen ersten Binnenpass habe er mit 16 Jahren erhalten. Sein Binnenpass befinde sich bei seinen Verwandten. Er habe dort noch eine Ehefrau und einen Bruder. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, den Binnenpass binnen einer Frist von zwei Wochen beizubringen. Von Kairo nach Österreich sei er mit einem russischen Reisepass gereist, den er im Flugzeug vernichtet habe. Dieser Pass habe auf den Namen XXXX gelautet. Er habe nach dem ersten Tschetschenienkrieg als XXXX gearbeitet und habe daher noch eine Bekannte XXXX, die ihm geholfen habe, zu diesem Reisepass zu gelangen. Der in Tschetschenien befindliche Binnenpass laute auf seinen richtigen Namen.
Zu seinem Lebenslauf befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit XXXX im XXXX gearbeitet habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Im Jahr 1993 habe es in Tschetschenien eine Revolution gegeben, wobei sich Tschetschenien von Russland getrennt habe und XXXX zum XXXX gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals im XXXX gearbeitet, er habe viele Funktionen gehabt. Damals, 1992, habe er als XXXX gearbeitet. Davor habe er 1987 im XXXX als XXXX und dann 1989 als XXXX gearbeitet. Unter XXXX sei er 1992 dann XXXX geworden, weiters 1993 XXXX. Nach dem ersten Tschetschenienkrieg habe er 1996 unter XXXX als XXXX gearbeitet. Im Jahr 1996 habe er als XXXX und später im Jahr 1997 als XXXX gearbeitet. Von XXXX sei er XXXX gewesen. Auf Vorhalt, dass er zuvor berichtigt habe, bis XXXX gewesen zu sein, sagte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2006 einen XXXX gestellt und könne sich an das genaue Datum nicht erinnern. Nach dem Tod von XXXX habe er nicht mehr als XXXX gearbeitet. Seit dieser Zeit habe er sich auf der Flucht befunden und habe sich vor den Behörden verstecken müssen. Befragt, an wen konkret er den XXXX gestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, nach dem Tod von XXXX sei XXXX zum XXXX gewählt worden, XXXX. Er sei zwar XXXX vermerkt, habe aber diese Funktion nicht mehr ausgeübt. Befragt, wie sein Verhältnis zur offiziellen Regierung Tschetscheniens gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe diese Frage nicht so gut verstanden. Für ihn sei XXXX der offizielle XXXX gewesen. Es habe sich zwar tatsächlich um eine Exilregierung gehandelt, allerdings sei XXXX vom Volk gewählt worden und die XXXX seien von XXXX ernannt worden. Sie, die Vertreter der XXXX, würden den jetzigen XXXX nicht anerkennen.
Befragt, was der Beschwerdeführer während des ersten Tschetschenienkrieges gemacht habe und wo er sich aufgehalten habe und ob er direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, im ersten Tschetschenienkrieg sei er XXXX gewesen, das die Aufgabe gehabt habe, die XXXX zu überwachen. Im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges habe er von XXXX persönlich den Auftrag erhalten, die Evakuierung der Bevölkerung aus XXXX zu leiten. Dieses Regiment habe Busse zur Verfügung gehabt, mit denen die Bevölkerung aus der Stadt gebracht worden sei. Er sei im ersten Tschetschenienkrieg nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er habe keinen Auftrag dazu erhalten. Die XXXX hätten nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, dafür seien die Kämpfer und die Armee zuständig gewesen. Das XXXX habe XXXX übernommen, der XXXX sei XXXX für die gesamte Republik gewesen. Nach Beendigung des ersten Krieges habe er die bereits erwähnten Funktionen übernommen.
Befragt, wie sich seine persönliche Situation zu Beginn des zweiten Krieges dargestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht wie er das erklären soll. Wenn Krieg herrsche, dann sei die Situation nicht sicher. Die Russen hätten jeden Tag die Dörfer mit Bomben beschossen und viele Menschen seien dadurch getötet worden. Er sei auf der Seite des XXXX XXXX, der vom Volk gewählt worden sei und den Willen des Volkes durchsetzen habe wollen, gestanden.
Befragt, was er während des zweiten Tschetschenienkrieges gemacht habe, ob er sich aktiv an Kampfhandlungen beteiligt habe und wenn ja, wann und wo, sagte der Beschwerdeführer, er sei bis zum Jahr XXXX der XXXX gewesen und es habe nicht zu seinen Aufgaben gehört, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Er habe sehr vielen Menschen geholfen, XXXX zu erhalten und habe inoffiziell in der XXXX XXXX gearbeitet. Erneut befragt, ob er aktiv an Kampfhandlungen im zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe nicht gekämpft. Er möchte hinzufügen, dass im Internet Berichte vorhanden seien, wonach er angeblich an XXXX im Bezirk XXXX beteiligt gewesen sei, was aber nicht stimme. Diese Information habe man nur deswegen zusammengestellt, damit er als XXXX mehr an Bedeutung gewinne. Er habe diese Informationen nicht persönlich gesehen, sondern nur Gerüchte darüber gehört.
Befragt, was nach Ende des zweiten Krieges bzw. nach XXXX gewesen sei und wohin er sich begeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei danach in der Tschetschenischen Republik aufhältig gewesen. Er habe sich einem Menschen anvertraut, der ihm sehr geholfen habe. Er möchte erklären, warum er XXXX habe. Er sei für die XXXX und damals habe man ein Emirat von Kaukasien gründen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Der Krieg sei noch immer nicht zu Ende, man kämpfe nicht mehr für die XXXX, sondern für das Emirat Kaukasien.
Außer in Tschetschenien sei er sonst nirgends aufhältig gewesen. Außer bei seiner Einreise nach Österreich, wo er über Baku, Georgien, die Türkei und Ägypten nach Österreich eingereist sei.
Die Frage, ob er von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation gesucht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei sowohl in Russland, wie auch in Tschetschenien gesucht worden. Er sei auch wegen des ersten Tschetschenienkrieges behördlich gesucht worden. Er möchte noch hinzufügen, dass sein Bruder XXXX der XXXX und sein Bruder XXXX gewesen sei. Aus diesem Grund würden die Behörden ihre Namen noch aus dem ersten Krieg kennen, weil sie die Regime von XXXX unterstützt hätten. Aus diesem Grund sei sein Bruder XXXX und sein Bruder XXXX nach Österreich geflüchtet. Die beiden Söhne seines Bruders XXXX hätten nach Österreich flüchten müssen.
Befragt, ob er wegen seiner Tätigkeit im ersten Tschetschenienkrieg offiziell amnestiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass zwar alle amnestiert worden seien, aber die Russen sich nicht daran gehalten hätten. XXXX und XXXX hätten einen Vertrag aufgesetzt, wonach alle, die am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen seien, amnestiert würden. Trotzdem sei ein Versuch unternommen worden, ihn zu entführen und nach Russland zu bringen und zu töten, aber er sei durch seine Leibwächter geschützt worden. Es sei zwar ein Friedensabkommen zwischen Russland und Tschetschenien unterschrieben worden, aber Russland habe sein Wort nicht gehalten. So sei zwei Mal ein Attentat auf XXXX und auf den XXXX der Tschetschenischen Republik verübt worden.
Befragt, ob er wegen seiner Tätigkeit im zweiten Tschetschenienkrieg offiziell oder inoffiziell amnestiert worden sei, sagte der Beschwerdeführer, nicht nur er sondern alle Beteiligten seien amnestiert worden. Man habe von ihnen gefordert, im XXXX weiterhin tätig zu sein und die Schmutzarbeit zu machen, was sie nicht gewollt hätten. So hätten sehr viele frühere Beamten bei der XXXX in der XXXX gearbeitet. Es seien die Reporterin XXXX und Menschenrechtsvertreter umgebracht worden. Am Tod von XXXX seien auch einige Tschetschenen involviert gewesen. Befragt, ob jemand von XXXX an ihn herangetreten sei, mitzuarbeiten und wenn ja, wie habe er darauf reagiert, antwortete der Beschwerdeführer, er habe bereits den Vater des jetzigen XXXX gekannt, weil sie XXXX. Als XXXX geworden sei, habe er den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit in seiner Regierung bewegen wollen. Als sein Sohn XXXX geworden sei, habe er den Beschwerdeführer über Verwandte einen Vorschlag zur Zusammenarbeit überbracht.
Befragt, ob man davon ausgehen könne, dass er seit XXXX nicht einer ständigen Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, doch, er sei ständig einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Frage sei so gestellt worden, dass er entweder mit der Regierung zusammen arbeiten solle oder man ihn umbringen würde. Man habe ihn deswegen zur Zusammenarbeit bewegen wollen, da er eine gewisse Autorität in Tschetschenien habe und vielen Menschen sowohl im ersten als auch zweiten Krieg geholfen habe. Befragt, wie er sich so lange Zeit in Tschetschenien versteckt halten habe können und warum er nicht bereits früher ausgereist sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei deswegen nach Österreich gekommen, weil er kein gutes Leben in Tschetschenien gehabt habe. Er habe sehr viel erlebt und er habe im Jahr XXXX, weil er mit der damaligen Regierung nicht einverstanden gewesen sei. Danach habe er sich einem Menschen anvertraut, der ihm geholfen habe. Er habe sich mit Bauwesen in Tschetschenien beschäftigt. Es sei ein sehr naher Verwandter von ihm. Es sei sehr leicht sich in Tschetschenien, sogar über zehn Jahre lang, zu verstecken. Für einen XXXX, der seine Funktion innehabe, wäre eine solche Situation unerträglich, aber dadurch, dass er bereits im Jahr XXXX habe und seine Funktion nicht mehr ausgeübt habe, sei es für ihn möglich, sich zu verstecken. Wegen ihm sei sein jüngster Bruder XXXX im Jahr XXXX um 3 Uhr in der Nacht verschleppt worden. Auf Nachfrage, wer die Person sei, der er sich anvertraut habe und wo diese lebe und was diese mache, sagte der Beschwerdeführer, man habe ihm geraten seinen Familiennamen nicht zu erwähnen, weil ja XXXX wegen irgendwelcher Informationen umgebracht worden sei. Die Informationen aus seiner Einvernahme seien XXXX weitergeleitet worden. Er möchte nicht, dass seinem Bekannten das gleiche Schicksal ereile. Der Beschwerdeführer fragte, ob ihm der Einvernahmeleiter eine Garantie gebe, dass niemand von dem Inhalt dieser Einvernahme Kenntnis erlange. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass alle Angaben absolut vertraulich behandelt würden. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe mit einigen Juristen zu tun gehabt, die ihm geraten hätten, keine Personaldaten von jenen Personen zu nennen, die ihm geholfen hätten. Als er sich versteckt gehalten habe, sei massiver Druck auf seine Familienmitglieder ausgeübt worden. Er habe kein Geld mehr gehabt und es habe auch seine Gesundheit nicht zugelassen, sich weiter in Tschetschenien versteckt zu halten.
Befragt, was das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, wegen dem er nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag eingebracht habe, sagte der Beschwerdeführer, vor ca. einem Jahr seien maskierte Personen in das Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten diese zu Boden gestoßen, wobei sie sich den Oberschenkel gebrochen habe und derzeit bettlägerig sei. Das sei einer der Gründe warum er beschlossen habe, Tschetschenien zu verlassen. Er habe einfach gewollt, dass seine Familie in Ruhe gelassen werde und habe gedacht, dass dies mit seiner Ausreise möglich werde. Außerdem habe er kein Geld mehr gehabt und seine Gesundheit habe es nicht mehr zugelassen, dass er sich weiterhin in Tschetschenien versteckt halte. Er habe gedacht, dass die Behörden seine Familie in Ruhe lassen würden, wenn sie wüssten, dass er ausgereist sei. Nach dem Zwischenfall mit seiner Mutter habe er sich um einen Pass bemüht und sei dann ausgereist. Sein Bruder XXXX habe bei seiner Mutter im Haus gelebt, die Russen hätten ihm seinen Pass weggenommen und er befinde sich unter Hausarrest. In seinem Dorf befinde sich eine XXXX, wobei die Vertreter jede Woche zu seinem Bruder und seiner Mutter kämen, um sie zu befragen. Diese Menschen seien nicht gefährlich für seinen Bruder, aber gefährlich seien jene, die in der Nacht maskiert in das Haus stürmten. Die Familie seiner Ehefrau werde von diesen Menschen oft belästigt. Wen er in Tschetschenien ein ruhiges Leben verbringen hätte können, wäre er nicht nach Österreich gekommen.
Befragt, ob er persönlich bereits einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bereits einmal inhaftiert oder mitgenommen worden sei, sagte der Beschwerdeführer, es habe nur den einen erwähnten Vorfall im ersten Tschetschenienkrieg gegeben. Seither habe es einen solchen Zwischenfall nicht gegeben.
Erneut nach der Person gefragt, der sich der Beschwerdeführer anvertraut habe und befragt, ob diese nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben könne und ob dieser Mann nach wie vor im XXXX tätig sei, sagte der Beschwerdeführer, sein Verwandter könne noch immer in Tschetschenien arbeiten, weil er ein XXXX sei. Er mache Geschäfte mit ihm und bekomme auch Informationen. Aus diesem Grund habe er dem Beschwerdeführer helfen und ihn finanziell unterstützen können.
Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet sei, sagte er, er sei selbst mit großer Mühe geflüchtet und habe dafür 3.000.- Euro zahlen müssen. Er werde demnächst versuchen, seine Familie nach Österreich zu bringen. Er möchte offiziell erklären, dass er in Tschetschenien umgebracht werde, weil er mit der Regierung nicht zusammenarbeiten werde. Entweder müsse er mit der Regierung zusammenarbeiten oder er werde umgebracht. Im Falle der Zusammenarbeit mit der Regierung hätte er die Schmutzarbeit machen und die Bevölkerung und alle, die der Regierung im Weg stünden, umbringen sollen. Das habe er aber nicht gewollt.
Betreffend den vom Beschwerdeführer erwähnten Internetbericht wurden ihm die dazu gefundenen Quellen vorgehalten:
Die Caucasus Foundation, die sich selbst als NGO zur Bewahrung und Förderung der soziokulturellen Beziehungen der Kaukasier in der Diaspora oder im Kaukasus bezeichnet, veröffentlichte im XXXX eine Meldung, wonach Kämpfer des tschetschenischen Widerstands eine russische Sondereinheit in der Nähe von XXXX angegriffen hätten. Gewissen Angaben zufolge habe XXXX das Kommando über die Gruppe der Rebellen gehabt. Laut Angaben der tschetschenischen Seite seien bei den Kämpfen sieben Angehörige der russischen Sondereinheit getötet und fünf verletzt worden. Zudem sei ein Rebell getötet und zwei weitere seien verletzt worden.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er bereits in der Einvernahme zuvor berichtet habe, dass diese Information mit der Absicht verbreitet worden sei, dass er unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinne und auch die Bevölkerung Kenntnisse über ihn erlange. Ihn habe damals keiner gekannt, da er XXXX gewesen sei. Der damalige Informationsminister XXXX sei für die Verbreitung dieser Informationen verantwortlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren. Er könne mit Internet und Computer nichts anfangen. In den russischen Medien sei über diesen Zwischenfall auch nicht berichtet worden, da man, wenn dies tatsächlich erfolgt wäre, sicher darüber berichtet hätte.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die russische Tageszeitung Nesawissimaja Gaseta (NG) berichtete im XXXX, dass im Rajon XXXX weiterhin nach der Gruppe eines gewissen XXXX gesucht werde. Die Gruppe habe sich am XXXX auf einen Kampf mit den Streitkräften eingelassen. Der Rajon sei abgeriegelt worden, aber den Rebellen sei es nach eigenen Angaben dennoch gelungen, die Absperrungen zu durchbrechen.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er möchte dazu sagen, dass er im Jahr XXXX ausgeübt habe und er deswegen kein Widerstandskämpfer sein habe können. Diese Zeitung kenne er auch. Sie sei immer auf der Seite Tschetscheniens gestanden und XXXX sei auch für diese Zeitung tätig gewesen. Ihr XXXX habe etwas berichtet, was von der Zeitung übernommen worden sei.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die in Dänemark ansässige tschetschenische Website Marsho berichtete im XXXX, dass es in den Dörfern XXXX und XXXX, wo sich tschetschenische Kämpfer der Gruppe XXXX XXXX verstecken könnten, zu Säuberungsaktionen gekommen sei. Eine Woche zuvor hätten Kämpfer der Gruppe von XXXX im Rajon XXXX acht russische Soldaten getötet.
Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er höre das zum ersten Mal. Er wisse nicht, warum darüber berichtet worden sei. Die Massenmedien würden auch nicht immer die Wahrheit berichten. Manchmal würden sie etwas hinzufügen, manchmal etwas ausschneiden. Wie könne ein XXXX eine Waffe in die Hand nehmen und kämpfen.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die den tschetschenischen Separatisten nahestehende Nachrichtenagentur Chechenpress berichtete im XXXX, dass mobile Einheiten der Streitkräfte der Tschetschenischen XXXX unter der Leitung von XXXX eine russische Bestrafungsgruppe in einem Wald im Rajon XXXX angegriffen hätten. Dabei seien drei Personen getötet worden, fünf weitere seien in kritischem Zustand in ein Krankenhaus gebracht worden.
Der Beschwerdeführer entgegnete, er höre das zum ersten Mal. Weiters befragt, ob er Chechenpress kenne oder warum vom XXXX solche Mitteilungen verlautbart worden sein sollten, wenn sie nicht stimmen würden, sagte der Beschwerdeführer, er habe bereits gesagt, dass solche Informationen verbreitet worden seien, um einer Person Autorität zu verschaffen. Dieser XXXX sei noch immer XXXX. Es stünde auch nicht drinnen, dass der XXXX der XXXX gewesen sei.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete im XXXX, dass Soldaten des Bataillons XXXX südlich von XXXX ein Lager von Mudschahedin XXXX "XXXX" (bei XXXX könnte es sich möglicherweise um einen Tippfehler der Quelle handeln, die Schreibung XXXX entspricht einer üblichen Transkription von XXXX, Anmerkung ACCORD) entdeckt hätten. In dem Lager seien mehr als zehn Personen gewesen. Zwischen den Soldaten und den Mudschahedin sei es zum Kampf gekommen. Nach offiziellen Angaben seien ein Offizier und zwei Berufssoldaten verletzt worden. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass viel mehr Soldaten zu Schaden gekommen seien. Es seien die Leichen von zwei Mudschahedin am Ort des Kampfes gefunden worden, deren Identität geklärt werde. Nach der Gruppe der bewaffneten Tschetschenen werde in großem Umfang gesucht. Auch Kawkaski Usel habe von dem Vorfall berichtet. Laut Angaben der Streitkräfte seien ein Offizier und zwei Soldaten verletzt worden. Die Identität der beiden getöteten Rebellen werde noch festgestellt. In dem Lager hätten sich vermutlich Mitglieder der Gruppe des XXXX XXXX aufgehalten. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass die Verluste der Streitkräfte höher gewesen seien. Nach ihren Angaben habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben.
Der Beschwerdeführer entgegnete, vielleicht handle es sich um einen anderen XXXX, er höre diese Informationen zum ersten Mal. Über den Vorfall in XXXX sei er in Kenntnis gewesen. Es sei sogar in den offiziellen russischen Medien sechs Mal darüber berichtet worden, dass XXXX umgebracht worden sei. Es werde eine Desinformation der Bevölkerung durchgeführt, was in einer Kriegssituation nicht unüblich sei. So sei von den sadistischen russischen Generälen XXXX und XXXX mehrmals darüber berichtet worden, dass XXXX umgebracht worden sei. Das sei noch im ersten Krieg gewesen. Angeblich habe XXXX auch einen Atomsprengkopf in Besitz gehabt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation teilte im XXXX auf ihrer Website mit, dass XXXX vom Obersten Gericht der Republik Tschetschenien verurteilt worden seien. Sie seien der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen, des Banditentums, des Mordes, des Anschlags auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden, der illegalen Lagerung, des Tragens und des Transports von Waffen, von Munition und Sprengkörpern, sowie anderer schwerer Verbrechen beschuldigt worden. XXXX sei Mitglied der Bande von XXXX gewesen und sei XXXX am Mord beteiligt gewesen, den die Bande am stellvertretenden XXXX verübt habe. Am XXXX seien XXXX und XXXX am Mord an sieben Bewohnern des Dorfes XXXX im Rajon XXXX beteiligt gewesen, den die Banden von XXXX verübt hätten.
Der Beschwerdeführer sagte, er habe auch über diese Personen gehört. XXXX habe den Widerstandskämpfern geholfen. Außerdem habe der Beschwerdeführer über einen XXXX gehört, der zu 25 Jahren Haft verurteilt worden sei. Ob es sich dabei um XXXX handle, könne er nicht sagen. XXXX sei ein Bewohner seines Dorfes und habe mit den Kriegshandlungen nichts zu tun. Diese Personen seien dazu gezwungen worden, solche Angaben zu tätigen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass zu seiner Person generell keine Informationen für den Zeitraum XXXX gefunden hätten werden können. Befragt, wo er sich in diesem Zeitraum aufgehalten und was er gemacht habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe sich in Tschetschenien versteckt. Er habe sein Versteck die ganze Zeit nicht verlassen und niemand sei zu ihm gekommen. Er habe dies tun müssen, um sein Leben zu retten.
Befragt, ob es richtig sei, dass er mit dem hier genannten XXXX oder auch als Emir bezeichneten Person nicht ident sei, sagte der Beschwerdeführer, er gebe offiziell an, dass er nicht diese Person sei, über die berichtet werde. Es werde ein Informationskrieg mit Russland geführt. Die russischen Medien hätten ja über diese Zwischenfälle nicht berichtet. Seine Identität XXXX, sei jedoch richtig.
Befragt, welche Angaben er betreffend seiner Tätigkeit als XXXX machen möchte und darauf hingewiesen, dass sich im Internet auch Berichte über die von ihm XXXX, wie auch die Tätigkeit als XXXX fänden, sagte der Beschwerdeführer, er möchte hinzufügen, dass er seit 13 Jahren seine Familie nicht gesehen habe. Seine im Jahr 2002 geborene Tochter habe er per Skype kennengelernt. Bevor er in Richtung Österreich ausgereist sei, habe er nur seine Ehefrau 20 bis 30 Minuten sehen können. Er habe in den Jahren XXXX nur seine Ehefrau und nicht die Familie gesehen. Der ermordete XXXX sei ein guter Bekannter gewesen. Er habe mit ihm zusammengearbeitet.
Befragt, ob eine offizielle Fahndung in der gesamten Russischen Föderation nach ihm bestehe und aus welchem Grund und ob es darüber Nachweise in schriftlicher Form gebe, sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob er in der Fahndungsliste stehe oder gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er wisse nur, dass nach ihm gesucht werde, weil er ein Patriot seines Landes sei und sich auf die Seite des Volkes gestellt habe. Er habe nichts gegen Russland oder das russische Volk, er sei nur nicht mit dem Regime von XXXX einverstanden. Er habe sogar nach dem ersten Krieg XXXX erhalten.
Befragt, ob er noch Angehörige innerhalb der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, habe, sagte der Beschwerdeführer, zwei Söhne seines älteren Bruders XXXX, der bereits verstorben sei, lebten in XXXX.
Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Parteiengehörs die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.
Befragt, ob er sich im Herkunftsstaat in irgendeiner Form politisch betätigt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe die XXXX ausgeübt und seine Aufgaben erfüllt, sei aber nicht politisch tätig gewesen. Er wolle noch hinzufügen, dass XXXX damals nicht einverstanden gewesen sei, dass XXXX und XXXX mit der Privatarmee in XXXX in Dagestan eingefallen seien und habe ihn XXXX gehabt. Er sei zwei Jahre mit XXXX beschäftigt gewesen.
Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, ohne jegliche Ermittlungen umgebracht zu werden.
In Österreich lebten, abgesehen von seinem Bruder, noch sein Cousin XXXX, weiters die beiden Söhne seines Bruders XXXX. Er befinde sich in Österreich fast immer in der Wohnung seines Bruders und spreche mit niemandem, da er Angst um sein Leben habe. Er habe ja Informationen, dass zwei Tage zuvor XXXX namens XXXX entführt werden sollte. Er kenne ihn sehr gut, weil sie XXXX und zur Zeit der UDSSR zusammengearbeitet hätten. XXXX. Auch XXXX sei hier erschossen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es im Fall XXXX zu einem Konflikt mit XXXX gekommen sei, der ihn zur Flucht bewogen habe. Genau dieser Punkt fehle im Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass er sich jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass seine Familie verfolgt worden sei. Die Frage wurde wiederholt, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, dass sowohl die Regime XXXX als auch von XXXX wüssten, dass er gegen sie sei. XXXX habe ihn zur Zusammenarbeit überreden wollen, weil er sich gerne mit angesehenen Menschen schmücke. Er habe dies aber abgelehnt. Befragt, wann der Bruch mit XXXX erfolgt sei und auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er sich jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten habe, sagte der Beschwerdeführer, es würde viele Menschen geben, die sich jahrelang versteckten, wie MILOSEVIC. Auf weiteren Vorhalt, dass sein körperlicher Zustand nicht darauf schließen lasse, dass er sich jahrelang versteckt gehalten habe und auch nicht ins Freie gehen habe können, sagte der Beschwerdeführer, wenn man eine Zeit in einem Zimmer verbringe, werde man auch zunehmen, da man das Essen zu sich nehme.
5. Am 23.04.2013 legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vor.
6. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer u.a. XXXX, XXXX sowie XXXX gewesen sei. Die belangte Behörde stellte darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, als XXXX teilgenommen habe, wobei es zu Tötungen von Soldaten gekommen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er auf einer internationalen oder nationalen Fahndungsliste gesuchter Personen aufscheine. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Funktion als XXXX einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei entgegen zu halten, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens Hinweise für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gem. Art 1 F GFK ergeben hätten, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005, ohne weiterer Prüfung seiner tatsächlichen Fluchtgründe, abzuweisen gewesen sei.
Beweiswürdigend wurde wörtlich Folgendes festgehalten:
"Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln, insbesondere den Personaldokumenten und von Ihnen getätigten Aussagen rund um XXXX in Tschetschenien, sowie den erfolgten Recherchen der Staatendokumentation.
Dabei haben sich aufgrund der vorgelegten Personaldokumente keine Zweifel ergeben, dass Sie nicht die von Ihnen behauptete Person, namentlich XXXX sind.
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich aufgrund der vorliegenden Internetrecherchen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts, eine als gesichert anzusehende Involvierung Ihrer Person an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden oder Kriegsverbrechen i. S. d. Art 1 Abschnitt F GFK, sowohl in Form einer aktiven Beteiligung an Kampfhandlungen als XXXX von XXXX, wobei es zu Tötung von Soldaten gekommen ist, als auch passiv durch XXXX.
Bezüglich der erwähnten Berichte handelt es sich im Besonderen um die Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs bei Ihrer Befragung vorgehaltenen Internetartikel der ACCORD Anfragebeantwortung vom 19.03.2013, wobei noch zahlreiche weitere Links zu Internetseiten bestehen, in denen Ihr Name im Zusammenhang mit XXXX genannt wird.
Die Caucasus Foundation, die sich selbst als NGO zur Bewahrung und Förderung der soziokulturellen Beziehungen der Kaukasier in der Diaspora oder im Kaukasus bezeichnet, veröffentlicht im XXXX eine Meldung, wonach Kämpfer des tschetschenischen Widerstands eine russische Sondereinheit in der Nähe von XXXX angegriffen hätten. Gewissen Angaben zufolge habe XXXX das Kommando über die Gruppe der Rebellen gehabt. Laut Angaben der tschetschenischen Seite seien bei den Kämpfen sieben Angehörige der russischen Sondereinheit getötet und fünf verletzt worden. Zudem sei ein Rebell getötet worden, zwei weitere seien verletzt worden. XXXX
XXXX
Ihre Rechtfertigung, dass diese Information mit Absicht verbreitet wurde, damit Sie unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinnen und auch die Bevölkerung Kenntnisse über sie erlangen würde, da Sie damals niemand kannte, da Sie XXXX waren und der damalige XXXX für die Verbreitung dieser Informationen verantwortlich gewesen sei, erscheint im Zusammenhang mit den zahlreichen Berichten, die auch von anderen Stellen veröffentlicht wurden, wenig glaubwürdig. Auch, dass Sie von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren hätten, erscheint im Zusammenhang mit Ihrer zuvor getätigten Rechtfertigung gänzlich widersprüchlich, da Sie ja nicht einerseits gleichzeitig gewusst haben konnten, dass solche Meldung verbreitet wurden um Ihr Ansehen zu erhöhen und andererseits von diesen Informationen erst in Österreich erfahren hätten.
Im Hinblick auf Ihrer Behauptung in den russischen Medien wäre über diesen Zwischenfall auch nichts berichtet worden, wurde Ihnen vorgehalten, dass die russische Tageszeitung Nesawissimaja Gaseta (NG) im XXXX berichtete, dass im Rajon XXXX weiterhin nach der Gruppe eines gewissen XXXX gesucht werde. Die Gruppe habe sich am XXXX auf einen Kampf mit den Streitkräften eingelassen. Der Rajon sei abgeriegelt worden, aber den Rebellen sei es nach eigenen Angaben dennoch gelungen, die Absperrungen zu durchbrechen. (XXXX)
Bezüglich Ihrer dazu geäußerten Rechtfertigung, dass Sie im Jahr XXXX hätten und deswegen kein Widerstandskämpfer gewesen sein konnten ist anzuführen, dass mit dem Einmarsch russischer Truppen am 01.10.1999, dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges, die Existenz des unabhängigen Staates Tschetschenien beendet wurde und spätestens mit XXXX, bei denen XXXX zum XXXX gewählt wurde, die folgenden XXXX, im Untergrund agieren mussten.
Die in Dänemark ansässige tschetschenische Website Marsho berichtet im XXXX, dass es in den Dörfern XXXX, wo sich tschetschenische Kämpfer der Gruppe XXXX verstecken konnten, zu Säuberungsaktionen gekommen sei. Eine Woche zuvor hätten Kämpfer der Gruppe von XXXX acht russische Soldaten getötet.(XXXX(zitiert nach BBC Monitoring)
Die den tschetschenischen Separatisten nahestehende Nachrichtenagentur Chechenpress berichtet im XXXX, dass mobile Einheiten der Streitkräfte der Tschetschenischen XXXX unter der Leitung von XXXX eine russische Bestrafungsgruppe in einem Wald im Rajon XXXX angegriffen hätten. Dabei seien drei Personen getötet worden, fünf weitere seien in kritischem Zustand in ein Krankenhaus gebracht worden. (Chechenpress: XXXX (zitiert nach BBC Monitoring)
Dazu führten Sie aus, dies zum ersten Mal gehört zu haben und dass Medien auch nicht immer die Wahrheit berichten, zudem Sie als XXXX nicht die Waffe in die Hand nehmen und kämpfen hätten können.
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im XXXX, dass Soldaten des Bataillons XXXX südlich von XXXX ein Lager von Mudschahedin des XXXX (bei XXXX könnte es sich möglicherweise um einen Tippfehler der Quelle handeln, die Schreibung XXXX entspricht einer üblichen Transkription von XXXX, Anmerkung ACCORD) entdeckt hätten. In dem Lager seien mehr als zehn Personen gewesen. Zwischen den Soldaten und den Mudschahedin sei es zum Kampf gekommen. Nach offiziellen Angaben seien ein Offizier und zwei Berufssoldaten verletzt worden. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass viel mehr Soldaten zu Schaden gekommen seien. Es seien die Leichen von zwei Mudschahedin am Ort des Kampfes gefunden worden, deren Identität geklärt werde. Nach der Gruppe der bewaffneten Tschetschenen werde in großem Umfang gesucht.
Auch Kawkaski Usel berichtet von dem Vorfall. Laut Angaben der Streitkräfte seien ein Offizier und zwei Soldaten verletzt worden. Die Identität der beiden getöteten Rebellen werde noch festgestellt. In dem Lager hätten sich vermutlich Mitglieder der Gruppe des XXXX aufgehalten. Die Bewohner des Dorfes XXXX hätten versichert, dass die Verluste der Streitkräfte höher gewesen seien. Nach ihren Angaben habe es mehrere Tote und Verletzte gegeben. (XXXX
XXXX)
Dazu meinten Sie, dass es sich um einen anderen XXXX handeln könne, da Sie diese Informationen zum ersten Mal hören würden. Über den Vorfall in XXXX wären Sie jedoch in Kenntnis gewesen und in den offiziellen russischen Medien sechs Mal darüber berichtet wurde, dass XXXX umgebracht worden sei. Die Desinformation der Bevölkerung sei in einer Kriegssituation nicht unüblich.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation teilt im XXXX auf ihrer Website mit, dass XXXX vom Obersten Gericht der Republik Tschetschenien verurteilt worden seien. Sie seien der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen, des Banditentums, des Mordes, des Anschlags auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden, der illegalen Lagerung, des Tragens und des Transports von Waffen, von Munition und Sprengkörpern, sowie anderer schwerer Verbrechen beschuldigt worden. XXXX sei Mitglied der Bande von XXXX gewesen und sei am XXXX am Mord beteiligt gewesen, den die Bande am XXXX verübt habe. Am XXXX seien XXXX am Mord an sieben Bewohnern des Dorfes XXXX beteiligt gewesen, den die Banden von XXXX verübt hätten. (Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation: XXXX)
Dazu erklärten Sie, die betreffenden Personen gekannt zu haben, diese jedoch gezwungen worden wären diese Aussagen zu tätigen. XXXX sei ein Bewohner Ihres Dorfes der mit den Kriegshandlungen nichts zu tun hätte.
Von der Staatendokumentation des Bundesasylamts konnten bezüglich Ihrer Person noch folgende Eintragungen im Internet gefunden werden;
(Caucasian Knot: XXXX)
In diesem Bericht auf Caucasian Knot, der mit XXXX datiert ist, wird über einen Zusammenstoß zwischen föderalen Sicherheitskräften und einer Gruppe Kämpfer berichtet. Ein gewisser XXXX, verantwortlich dem XXXX, sei dabei Anführer der Separatisten gewesen.
(Radio Swoboda: XXXX)
In diesem Bericht, dessen Datum mit "XXXX" angegeben ist, wird von einem Bombenanschlag auf russische Militärs im Bezirk XXXX berichtet, die von tschetschenischen Kämpfern unter der Leitung eines XXXX, gebürtig aus dem Dorf XXXX und treuer Anhänger von XXXX, durchgeführt worden sein soll.
(Kavkazcenter: XXXX)
Auch in diesem Bericht vom XXXX ist von einem Gefecht zwischen tschetschenischen Kämpfern und russischen Sicherheitskräften in XXXX die Rede, bei dem die tschetschenischen Kämpfer von einem XXXX angeführt worden sein sollen.
(Kavkazweb.net: XXXX, Zugriff 14.1.2013)
In einem Blogeintrag vom XXXX wird XXXX erwähnt. Unter "XXXX" wird ein XXXX genannt.
(Viperson.ru: XXXX, Zugriff 14.1.2013)
In diesem mit XXXX datierten Bericht wird XXXX genannt.
In der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.03.2013 zu Ihrer Person wird noch Folgendes ausgeführt:
Die russische Nachrichtenwebsite Newsru berichtet im XXXX über die Auflösung des XXXX der Tschetschenischen XXXX durch XXXX. Als XXXX wird XXXX genannt.
Die von den tschetschenischen Rebellen betriebene Website Kavkazcenter veröffentlicht im XXXX einen Artikel mit Erläuterungen zu Erlässen XXXX. Der neue XXXX, der XXXX, behalte seine Mitgliedschaft im XXXX
In einem weiteren Artikel vom XXXX erwähnt Kavkazcenter die Umbesetzung des XXXX durch einen Erlass von XXXX vom Juli 2004. Bei den XXXX genannt.
Die tschechische NGO Prague Watchdog, die Informationen zum Konflikt im Kaukasus zur Verfügung stellte, 2010 aber ihre Arbeit einstellte, veröffentlicht im XXXX eine Liste von Personen, die regelmäßig im Zusammenhang mit den Ereignissen in Tschetschenien genannt werden. Unter der Überschrift XXXX findet sich der Name XXXX.
Die folgenden Quellen erwähnen ebenfalls die Tätigkeit von XXXX:
Chechnya.ru: XXXX
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Gazeta.ru: XXXX
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Grani.ru: XXXX
XXXX
Justice for North Caucasus Group: XXXX
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Kawkaski Usel: XXXX
XXXX
Memorial: XXXX
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Weitere Berichte zu Aktivitäten von XXXX im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg:
Auf der Website der Universität XXXX findet sich in einem Zeitungsarchiv die Meldung der Njesawissimaja Gasjeta vom XXXX, in der eine Person mit dem Namen XXXX genannt wird (Universität XXXX, ohne Datum).
In dem Buch "XXXX", das im Jahr XXXX erschien und vorwiegend Dokumente der russischen Strafverfolgungsbehörden sowie der tschetschenischen Rebellen enthält, findet sich der Bericht eines Inspekteurs vom XXXX an den XXXX.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2013 zu der Frage, ob es weitere Hinweise zu Ihren Aktivitäten und Aufenthaltsorten bis zu Ihrer Einreise und Asylantragstellung in Österreich, insbesondere in Ägypten gibt hat die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, per E-Mail vom 26.2.2013 geantwortet, dass dafür keine Hinweise bestehen.
Es konnten jedoch Hinweise zu Ihrer Tätigkeit als XXXX auf folgenden Internetseiten gefunden werden: XXXX
Betreffend weiterer Hinweise auf Ihre Aktivitäten im Rahmen der Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges berichtete die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft Moskau, per E-Mail vom 26.2.2013, dass Berichte im Internet gefunden werden konnten, wonach Im tschetschenischen Bezirk XXXX seit dem Morgen gekämpft werde. (Veröffentlicht am XXXX und am Dienstagmorgen bei Kämpfen mit einer Gruppe von Mudschahiden [Rebellen] drei Zeitsoldaten und zwei Offiziere verwundet worden wären. Laut XXXX zählt die von Militärs eingekesselte Truppe unter dem Kommando XXXX bis zu 20 Kämpfer. Laut Informationen des Korrespondenten von Radio Swoboda gehen die Kämpfe unvermindert weiter. Über Verluste aufseiten der Mudschahiden [Rebellen] ist nichts bekannt. XXXX
In einer Presseaussendung des XXXX wird berichtet, dass um 5 Uhr abends des XXXX eine mobile Einheit des Militärs der XXXX unter dem Kommando von XXXX in den Wäldern des Bezirks XXXX eine russische Strafeinheit angriff. Im Zuge der Kampfhandlungen wurden 3 Banditen vor Ort vernichtet und 5 Schwerverletzte von Mitkämpfern in das Militärkrankenhaus am Stützpunkt der Besatzer in XXXX gebracht. XXXX
Bei XXXX wurde eine Einheit der Hauptverwaltung für Aufklärung vernichtet.
Kämpfer des tschetschenischen Widerstandes griffen eine Spezialeinheit der Gegenseite in der Nähe der Siedlung XXXX an. Laut einigen Informationen wurde die tschetschenische Einheit von XXXX angeführt. Die tschetschenischen Rebellen griffen ihren Gegner aus einem Hinterhalt an. Laut tschetschenischer Seite wurden in Folge der Kämpfe mit Granatwerfern und Handfeuerwaffen 7 Mitglieder des russischen Sondereinsatzkommandos getötet und 5 verwundet. Aufseiten des Widerstands wurde ein Kämpfer getötet und zwei verwundet. XXXX
Als XXXX waren Sie persönlich durch Ihre Betrauung als XXXX im ersten jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, bei denen nach Ansicht des Bundesasylamtes im Einklang mit internationalen Quellen, wenn auch von beiden Seiten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden, direkt als XXXX beteiligt.
Auch wenn Sie selbst Ihre Teilnahme an Kampfhandlungen als Propaganda um Ihre Position als XXXX in den Augen der Bevölkerung zu stärken darstellen, ergibt sich aus den zahlreichen Internetberichten jedoch ein gänzlich anderes Bild, nämlich, dass Sie sich sehr wohl an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt waren, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls russische Militärangehörige, aber möglicherweise auch tschetschenische Zivilisten, von denen Sie bzw. Ihre Kampfgruppe angenommen haben, dass sie für die "russische Sache" gearbeitet haben, getötet wurden.
Dies ergibt sich zwangsläufig aus Ihrem Vorbringen im Untergrund gelebt zu haben und dem Umstand, dass in der Zeit von XXXX keine Aktivitäten Ihrerseits aufscheinen. Dies begründeten Sie damit, dass Sie von einem Freund, der mit XXXX zusammenarbeite, jahrelang in Tschetschenien versteckt gehalten worden wären und Tschetschenien verlassen mussten, wozu Sie eine falsche Identität benützten. Im Hinblick auf Ihre Position, erscheinen Ihre Angaben in diesem Zusammenhang jedoch völlig unglaubwürdig, da es unwahrscheinlich ist, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise tatsächlich jahrelang in Tschetschenien versteckt halten konnten."
Rechtlich wurde ausgeführt, dass in Hinblick auf die zahlreichen Hinweise im Internet, die von unterschiedlichsten Institutionen und Organisationen stammen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an Kampfhandlungen als XXXX, sowohl im ersten, jedenfalls im zweiten Tschetschenienkrieg, an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden oder Kriegsverbrechen i. S. d. Art 1 Abschnitt F GFK involviert bzw. beteiligt gewesen sei. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Umstände seiner tatsächlichen Nichtbeteiligung glaubhaft dazulegen.
(...)
Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingenommenen hohen Positionen, insbesondere zuletzt als XXXX, im Zusammenhang mit seiner unter falschem Namen und Pass erfolgten Einreise, hätten abgesehen von den Umständen, dass zuletzt keine Berichte über seine Person erfolgt seien bzw. keine internationale Fahndung gegen ihn bestehe, keine Gründe gefunden werden können, die in seinem Fall für die Nichtanwendung des Asylausschlussgrundes sprechen würden. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang zudem, dass aufgrund der bestehenden Verpflichtung, keine persönlichen Daten an nationale Behörde weiterzugeben, eine Überprüfung einer eventuell in der Russischen Föderation bestehenden landesweiten Suche nach seiner Person nicht erfolgen habe können.
Aufgrund der damals bestehenden organisatorischen Strukturen handle es sich bei XXXX um Befehlshaber an der oberen (obersten) Befehlsebene und ergebe sich anhand dieser Strukturen, dass der Beschwerdeführer eine persönliche aktive Mitverantwortung an den Aktionen der tschetschenischen Kämpfer gegen das russische Militär getragen haben müsse. Diese Mitverantwortung rechtfertige seinen Ausschluss vom Asylverfahren, da seine Aktivitäten unter einem Ausschlussgrund, nämlich einem Verbrechen gegen den Frieden oder Kriegsverbrechen zu subsumieren seien, wodurch seine dargelegten Fluchtgründe aus diesem Grund nicht näher zu prüfen gewesen seien. Die entscheidende Behörde komme somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund verwirklicht habe und § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zur Anwendung gelange.
Hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. wurde rechtlich ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Asylantrag gemäß §§ 3 iVm 6 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen worden sei, da entsprechend den getroffenen Feststellungen im Fall des Beschwerdeführers ein Asylausschlussgrund vorliege. Das bedeute für sein Asylverfahren weiters, dass auch sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen sei.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
7. Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass ungefähr einen Monat nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt Wien Leute vom FSB zum Haus seiner Mutter und seines Bruders gekommen seien. Darunter sei auch ein FSB Mitglied aus Moskau sowie FSB Leute aus XXXX und noch einige tschetschenische Sicherheitspersonen gewesen. Sie hätten den ganzen Tag eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Drohungen ausgesprochen, wonach sie ganz andere Methoden anwenden würden, wenn er weiterhin Schlechtes über sie verbreiten würde. Er habe davon telefonisch durch seinen Bruder und seine Mutter erfahren. Er habe den Vorfall einen namentlich genannten Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung berichtet. Er beantrage dessen zeugenschaftliche Befragung.
Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in der Russischen Föderation nicht erfolgt sei. Laut Bundesasylamt ergäbe sich aufgrund von Internetrecherchen und Anfragebeantwortungen eine Involvierung des Beschwerdeführers an Verbrechen iSd Art. 1 Abschnitt F GFK. In den Internetartikeln werde der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit XXXX genannt. Eine Quellenanalyse bzw. gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Quellenmaterial sei vom Bundesasylamt nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er bereits vorgebracht habe, dass beispielsweise die Informationen aus dem Artikel der Caucasus Foundation und Kavkazcenter vom XXXX, wonach er XXXX habe, mit der Absicht verbreitet worden sei, dass er unter den Widerstandskämpfern an Bedeutung gewinne. Das Bundesasylamt sehe einen Widerspruch darin, dass die Informationen absichtlich verbreitet worden seien, der Beschwerdeführer aber erst in Österreich davon erfahren haben will. Dieser Widerspruch lasse sich leicht aufklären. Die Aussage "ich habe von diesen Informationen erst hier in Österreich erfahren" habe sich nicht auf diesen speziellen Artikel bezogen, sondern auf andere Artikel aus dem Internet. Der Beschwerdeführer kritisierte weiter, dass das Bundesasylamt die einzelnen Vorfälle und Berichte in den genannten Zeitungen verwechsle und zitierte einige Beispiele. Der Beschwerdeführer argumentierte auch, dass einem Artikel der Tageszeitung NESAWISSIMAJA Gazeta vom XXXX jedenfalls nicht entnommen werden könne, dass es sich bei dem "gewissen XXXX" um den Beschwerdeführer, der damals XXXX gewesen sei, handeln würde. Außerdem werde in dem Artikel keine Menschenrechtsverletzung oder Tötung genannt. Der Beschwerdeführer sei ein enger Vertrauter von XXXX gewesen und habe genauso wie dieser zum gemäßigten Flügel der Separatisten gehört. XXXX habe dem fundamentalistischen Flügel angehört. Dass der Beschwerdeführer XXXX gewesen sei, werde nicht angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX agiert habe. In keinem der Artikel über diesen Vorfall werde der Name des XXXX genannt. Zu einem Artikel von Chechenpress vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er über den darin genannten Vorfall zum ersten Mal gehört habe. Es stelle sich die Frage, weshalb keine anderen Medien, außer jene, die den Separatisten nahestünden, darüber berichten würden, wenn drei Personen einer russischen Bestrafungsgruppe bei dem Angriffen getötet worden seien.
Zur Art und Weise der Berichterstattung von Kavkazcenter während des Krieges werde beantragt, einen ehemaligen, namentlich genannten, Journalisten von Kavkazcenter zeugenschaftlich zu befragen. Der Beschwerdeführer könne mehrere Zeugen namhaft machen, die ihn zur Zeit der XXXX Regierung und auch früher gekannt hätten und zu seinen Tätigkeiten berichten könnten. Der Beschwerdeführer erwähnte die Namen und Adressen dieser Personen. Diese seien allesamt anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Weiters beantrage er, eine weitere namentlich genannte Person telefonisch zu befragen. Eine schriftliche Bestätigung von diesem werde in den nächsten Tagen vorgelegt.
Eine Prüfung und Bewertung der Frage, ob tatsächlich Asylausschlussgründe vorlägen, finde im belangten Bescheid nicht statt. Die belangte Behörde habe zwar die angeführten Berichte dem Beschwerdeführer vorgehalten, ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie ihm keine angemessene Frist für eine Stellungnahme eingeräumt habe.
Die Beschwerdeführer monierte weiters, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch. Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention setzte ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vo