TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W103 2200553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W103 2200551-1/2E

W103 2200552-1/2E

W103 2200553-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.05.2018, Zln.

1.) 15-1097003407-151841553, 2.) 16-1134264909-161505127, und 3.) 16-1116636909-160751740, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer führen eine Lebensgemeinschaft und sind Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte infolge illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 27.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus der westukrainischen Stadt XXXX , gehöre der Volksgruppe der Ukrainer sowie dem griechisch-katholischen Glauben an, habe im Herkunftsstaat die Grund- und Mittelschule sowie ein Universitätsstudium absolviert und zuletzt als Kassiererin gearbeitet. Sie habe sich rund eineinhalb Monate zuvor entschlossen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Ihre Eltern hielten sich unverändert in der Ukraine auf, sie selbst sei aktuell im fünften Monat schwanger. Ihre Reise sei durch den Vater ihres ungeborenen Kindes, dessen Namen sie nicht nennen wolle, organisiert und finanziert worden. Zum Grund ihrer Flucht aus der Ukraine führte die Erstbeschwerdeführerin aus, für ihr künftiges Kind und sie sei es dort nicht sicher gewesen. Ihr Freund sei derzeit im Krieg; dort, wo ihr Freund sei, würden Leute, darunter auch Zivilisten und Kinder, getötet werden. Sie beziehe sich damit auf die Ostukraine und XXXX . Ihr Freund wolle dort nicht länger sein, dieser wolle ebenfalls nach Österreich, weshalb sie seinen Namen nicht nenne. Würde sie dessen Namen nennen, würde die Militärpolizei zuerst zu ihr kommen, wenn er von dort flüchte. Die Militärpolizei könnte ihr Übles antun.

Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet einen Sohn, den nunmehrigen Drittbeschwerdeführer, zur Welt, für welchen seine gesetzliche Vertreterin (durch ihren gewillkürten Vertreter) mit schriftlicher Eingabe vom 30.05.2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens stellte und gleichzeitig die österreichische Geburtsurkunde ihres minderjährigen Sohnes vorlegte.

Am 07.11.2016 stellte der Zweitbeschwerdeführer infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Datum vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er stamme aus einer näher angeführten Stadt in der Westukraine, gehöre der Volksgruppe der Ukrainer sowie dem katholischen Glauben an, habe im Herkunftsstaat die Schule absolviert, den Beruf des Malers und Anstreichers erlernt und zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa eineinhalb Monate zuvor gefasst, sein Zielland sei Österreich gewesen, da seine Lebensgefährtin und sein Sohn hier leben würden. Der Zweitbeschwerdeführer habe seinen Heimatstaat illegal verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er habe eineinhalb Jahre lang an Kampfhandlungen im Osten der Ukraine teilgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht weiterkämpfen wollen und seinem Vorgesetzten gesagt, dass er aufhören wolle. Dieser hätte ihm geantwortet, dass es lediglich noch ein Jahr dauern würde. Als der Zweitbeschwerdeführer dann wirklich aufgehört hätte, sei er als Verräter dargestellt und bedroht worden. Sie hätten gesagt, seiner Familie würde etwas passieren. Aufgrund dieser Drohung habe er seine Frau ins Ausland geschickt. Im Fall einer Rückkehr könnte ihm alles Mögliche passieren; er könnte wieder an die Front geschickt werden. Dies würde er körperlich und seelisch nicht mehr aushalten, er habe schon viele Tote gesehen. Sollte er sich weigern, würde er im Gefängnis landen.

Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 05.04.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache und ihres gewillkürten Vertreters jeweils niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, sie fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und sei gesund. Sie habe in Österreich mit Ausnahme ihres Sohnes und ihres Mannes keine Angehörigen. Im Heimatland sei sie zuletzt als Bürokraft tätig gewesen. Ihre Eltern und ihre Schwester, mit denen die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gemeinsam im Elternhaus gelebt hätte, hielten sich unverändert in XXXX auf. Die genannten Angehörigen würden im Herkunftsstaat jeweils einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat keine persönlichen Probleme gehabt. Zum Grund ihrer Flucht führte sie aus, dass ihr Mann Soldat in der Ukraine gewesen sei und im Krieg habe kämpfen müssen. Er habe nicht kämpfen wollen und man habe ihm versprochen, dass er bald nachhause komme und nur ein Jahr kämpfen werde. Er habe von der Armee einfach davonlaufen wollen, da die Erstbeschwerdeführerin schwanger gewesen sei. Er hätte viel gesehen im Krieg. Er habe dann ein Auto organisiert, damit die Erstbeschwerdeführerin das Land verlassen könne. Ihr Mann sie noch dortgeblieben, später sei er davongelaufen und nachgekommen. Ihr Mann habe in der Nähe von XXXX gekämpft. Die Erstbeschwerdeführerin sei persönlich nie konkret bedroht oder verfolgt worden und sei von keinen Problemen mit den ukrainischen Behörden betroffen gewesen. Im Fall einer Rückkehr bestünde die Gefahr, dass ihr Mann wieder kämpfen müsste. Sie hätte Angst, dass ihr Mann in der Ukraine verhaftet werde, weil er geflüchtet wäre, um nicht mehr zu kämpfen.

In Österreich erhalte die Erstbeschwerdeführerin aktuell keine staatliche Unterstützung, sie werde von einer Freundin sowie einem Freund ihres Mannes unterstützt. Ihre Zeit verbringe sie hauptsächlich mit ihrem Kind, wenn dieses im Kindergarten sei, lerne sie Deutsch.

Der Erstbeschwerdeführerin wurden sodann die Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgt. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Sein Heimatland habe er am 30.10.2016 verlassen; er sei verletzt und im Spital gewesen, dann habe er vom Spital wieder zurück zu seinem Dienst gemusst, sei jedoch vom Spital nach Hause gefahren. Er hätte wieder zum Krieg einrücken müssen, sei jedoch nach Hause gegangen und dann nach Österreich gereist. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule und drei Jahre die Berufsschule besucht und habe in der Folge unterschiedliche Berufe ausgeübt. Im Herkunftsstaat lebe noch ein Bruder von ihm. Zum Grund seiner Flucht und Asylantragstellung gab der Zweitbeschwerdeführer an, sein Vertrag als Soldat sei für ein Jahr gewesen, dann hätten sie zu ihm gesagt, dass er länger bleiben müsse; er habe nicht weiter kämpfen können und sei von der Armee davon gelaufen. Wenn man von der Armee davon laufe, müsse man zumindest für fünf Jahre ins Gefängnis. Der Zweitbeschwerdeführer könne nicht zurück, er wolle für sein Kind da sein. Er habe im XXXX -Gebiet gekämpft. Dort sei durch den Krieg alles zerstört; es würden immer noch Konflikte herrschen. Der Zweitbeschwerdeführer müsste entweder einrücken oder er komme ins Gefängnis; er werde zu hundert Prozent verhaftet. Im Vorfeld seiner Ausreise habe sich der Zweitbeschwerdeführer zwei Monate lang im Spital und im Anschluss eine Woche zu Hause aufgehalten und sei dann geflüchtet. Persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden sei er nie, er sei nie von Problemen mit der Polizei, Behörden, dem Militär oder Gerichten in der Ukraine betroffen gewesen. Nachdem er sein Heimatland verlassen hätte, seien Leute vom Militär in die Wohnung seiner Mutter gekommen und hätten nach ihm gesucht. Im Fall einer Rückkehr würde man ihn verhaften.

In Österreich würden sie hauptsächlich von dem Geld leben, welches seine Frau im Zuge der Schwangerschaft erhalten hätte, außerdem würden sie durch Freunde und Bekannte unterstützt werden.

Dem Zweitbeschwerdeführer wurden ebenfalls die durch die Behörde herangezogenen Berichte zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Zweitbeschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift.

Vorgelegt wurden eine Gewerbeanmeldung (ab Mai 2018) als Hausbetreuer lautend auf den Zweitbeschwerdeführer, ein Unterstützungsschreiben für den Zweitbeschwerdeführer, eine Bestätigung über eine durch die Erstbeschwerdeführerin positiv absolvierte Deutschprüfung, ein Unterstützungsschreiben für die Erstbeschwerdeführerin sowie ein Auszug aus dem SVA-Gesundheitskonto der Erstbeschwerdeführerin.

Mit Eingabe vom 18.04.2018 brachte der gewillkürte Vertreter der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, der Zweitbeschwerdeführer komme aus XXXX und habe einen Asylantrag gestellt, da er in der Ukraine trotz Einberufung für ein Jahr nicht aus dem Militärdienst entlassen worden, sondern desertiert sei. Er habe nicht mehr in der von ihm erwarteten menschenrechtswidrigen Weise am Krieg teilnehmen können; dadurch sei er bei einer Rückkehr mit Inhaftierung bedroht. Aus in den Länderberichten ersichtlichen Passagen zur möglichen strafrechtlichen Verfolgung bei Wehrdienstentziehung folge, dass dem Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehr in die Ukraine nicht zuzumuten sei. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, das die Verletzung der Wehrpflicht bzw. Desertion auch in Österreich strafbar sei, zumal Österreich im Gegensatz zur Ukraine, Soldaten nicht zwinge, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen. Dazu komme noch die familiäre Verankerung mit Frau und Kind.

Am 30.05.2018 fand eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers statt, anlässlich derer sie zusammengefasst angab, ihr Sohn sei gesund, für diesen würden dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst gelten. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann zur Armee gehen müsste und ihr Kind dann psychisch krank werde. Befragt, weshalb sie fürchte, dass ihr Kind psychisch krank werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dieses würde dann von anderen Kindern belästigt werden, da sein Vater von der Armee weggelaufen sei.

2. Mit den im Familienverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheiden jeweils vom 30.05.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).

Die Behörde stellte die ukrainische Staatsbürgerschaft sowie die Identität und die illegale Einreise der beschwerdeführenden Parteien fest. Aus den von den beschwerdeführenden Parteien angegebenen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sei weder ein Asylstatus, noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten. Eine konkrete, gegen die Person der beschwerdeführenden Parteien gerichtete, Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden oder das Militär hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht und nicht vorgebracht. Es sei nicht feststellbar, dass die Genannten in der Ukraine einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt wären oder eine solche im Fall einer Rückkehr zu befürchten hätten. Für den Fall einer Einziehung des Zweitbeschwerdeführers zum Wehrdienst sei nicht feststellbar, dass dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtssphäre - in Unterschied zu anderen Militärdienstleistenden - zu rechnen hätte. Auch sei nicht feststellbar, dass dieser vor dem Hintergrund einer allfälligen Wehrdienstentziehung einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien arbeitsfähig, die elementare Grundversorgung in deren Herkunftsstaat sei gewährleistet.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, die Erstbeschwerdeführerin hätte in Bezug auf ihre eigene Person sowie hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers keine individuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Der Zweitbeschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er die Ukraine aufgrund des von ihm vorgebrachten Grundes verlassen hätte, zumal er keinerlei Ladungen oder Dokumente vorgelegt, sondern lediglich Aussagen getätigt hätte, ohne auf diese näher einzugehen. Doch auch in der Annahme, dass der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich eine Einberufung erhalten hätte, sei eine daraus resultierende Asylrelevanz nicht abzuleiten. Dieser werde laut eigenen Aussagen nicht persönlich bedroht oder verfolgt. Der Zweitbeschwerdeführer sei einberufen worden, wie auch andere ukrainische Staatsbürger. Der Wehrdienst sei in vielen Ländern, wie auch beispielsweise auch in Österreich, eine Pflicht, die ein Staat seinen Bürgern abverlangen könne, sodass die Wehrdienstverweigerung bzw. die daraus resultierende Bestrafung für sich allein nicht als Grund für die Gewährung von Asyl herangezogen werden könne. Eine militärische Ausbildung habe nun mal in seiner Hauptaufgabe den Endzweck, für kriegerische Auseinandersetzungen ausgebildet zu werden, völlig unabhängig, ob der Zweitbeschwerdeführer Berufssoldat oder Soldat im Rahmen der Wehrpflicht sei. Dass der Feind im gegenständlichen Fall aus eigenen Landsleuten bestehe, tue nichts zur Sache, zumal aus ukrainischer Sicht, durch diesen feindlichen Aggressor, die ukrainische Bevölkerung und verfassungsmäßige Einrichtungen bedroht würden und diese zu schützen wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen, in denen eine Einberufung aus einem der in den GFK angeführten Gründen erfolgt und in denen damit gerechnet werden muss, dass ein Asylwerber während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe im Vergleich zu anderen Personen in erheblicher, die Intensität von Verfolgung erreichender Weise, benachteiligt werden würde, oder wenn davon auszugehen wäre, dass eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfallen würde. Aus den getroffenen länderkundlichen Feststellungen seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass die mögliche Einziehung des Zweitbeschwerdeführers zum Militärdienst schon per se aus den in den GFK ersichtlichen Gründen erfolgen würde, dass er im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Behandlung oder einem Einsatz unterworfen wäre, die eine daraus folgende Benachteiligung von verfolgungsindizierender Intensität mit sich brächte, dass ihm aus solchen Gründen eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber anderen Betroffenen drohen würde. Was den Strafrahmen für Deserteure oder Wehrdienstverweigerer betreffe, so biete dieser Strafrahmen per se keinen Hinweis auf eine unverhältnismäßige Bestrafung von Wehrdienstflüchtigen in der Ukraine. Nichtbefolgung einer Einberufung sei, wie in zahlreichen Staaten dieser Welt, ein Vergehen, welches geahndet werde. Es lägen keine Hinweise vor, dass es sich bei den angewandten Strafen im Heimatland um menschenrechtsverletzender Akte, wie es derzeit etwa in Syrien der Fall wäre, handele. Gesamtbetrachtet hätten sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es konkret gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte.

Da von einer Abschiebung die gesamte Kernfamilie betroffen wäre, liege kein Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Familienlebens vor; ebensowenig würden diese über nennenswerte private Bindungen im Bundesgebiet verfügen.

3. Mit Eingaben vom 04.07.2018 wurde durch den gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien mittels für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die dargestellten Bescheide vollumfänglich angefochten wurden. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Familie habe aus der Ukraine fliehen müssen, das der Zweitbeschwerdeführer vom Militärdienst desertiert sei. Er habe nicht mehr in der von ihm erkannten menschenrechtswidrigen Weise am Krieg teilnehmen können und sei dadurch bei einer Rückkehr mit Inhaftierung bedroht. Die Haftbedingungen wären gerade für desertierte Militärangehörige Art. 2 und 3 EMRK-widrig. Aus den von der Behörde herangezogenen Länderberichten sei ersichtlich, dass die Haftbedingungen in der Ukraine unzureichend wären und eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Häftlinge darstellen würden. Angesichts des Alters des Zweitbeschwerdeführers, welcher zum Zeitpunkt der Flucht 36 Jahre alt gewesen wäre, sei es auch nicht unglaubwürdig, dass ihn die ukrainische Armee zum Dienst verpflichtet hätte, zumal die Wehrpflicht im damaligen Zeitraum zwischen 25 und 60 Jahren gegolten hätte. Da sich die Argumente der Behörde zur Abweisung der Anträge demnach als nicht stichhaltig erweisen würden, sondern zumindest der Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich Gefahr laufe, unmenschlich behandelt zu werden, hätte ihnen Asyl zuerkannt werden müssen. Denn ein Wehrdienst habe für einen Ukrainer damals geheißen, auf unschuldige Menschen zu schießen, die das Pech gehabt hätten, von russischsprachigen Eltern abzustammen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde daher beantragt.

4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten jeweils am 10.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer führen eine Lebensgemeinschaft und sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch der Zweitbeschwerdeführer, verfügen über Schulbildung und Berufserfahrung. Die Erstbeschwerdeführerin hat ein Universitätsstudium absolviert, der Zweitbeschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als Maler. Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im XXXX wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren, für welchen am 30.05.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. Der Zweitbeschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 07.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Der Zweitbeschwerdeführer hat angegeben, als Soldat in der Ostukraine gekämpft zu haben. Infolge eines Spitalsaufenthalts sei er nicht neuerlich zum Militär eingerückt, sondern sei aus der Ukraine geflüchtet, da er nicht länger habe kämpfen wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine neuerliche Einberufung respektive eine Verhaftung und Verurteilung wegen Desertion. Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer haben sich auf die Gründe des Zweitbeschwerdeführers berufen und keine darüberhinausgehenden individuellen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die aus einer Stadt im Westen der Ukraine stammenden beschwerdeführenden Parteien liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Bruder des Zweitbeschwerdeführers auf. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen Erkrankungen.

Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie führen ein Familienleben untereinander, haben darüber hinaus jedoch keine familiären Bindungen oder andere enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Bekannten. Die Erstbeschwerdeführerin hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, der Zweitbeschwerdeführer hat im Mai 2018 ein Gewerbe als Hausbetreuer angemeldet. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren darüber hinaus keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur oder Integrationsbemühungen ins Treffen geführt. Sie sind in keinen Vereinen Mitglied und gehen keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde jeweils keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Wehrpflicht/Wehrdienstverweigerung, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

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DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

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UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017

...

1. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

142

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

43

Selbsthilfe (Samopomitsch)

26

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

20

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

48

(AA 2.2017a)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017

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DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,

http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017

2. Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

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USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017

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2.1. Ostukraine

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom 5. September 2014, das Minsker Memorandum vom 19. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom 12. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b).

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017).

Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a).

In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).

Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017).

Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln fü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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