Entscheidungsdatum
21.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W224 2225625-1/3E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2019, Zl. 1098270503-151950298/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.09.2017, Zl. 1098270503-151950298, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Am 26.07.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich beim BFA einvernommen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2019, Zl. 1098270503-151950298/BMI-BFA_WIEN_RD, wurde das Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt III.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden. Weiters stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr das reale Risiko der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK drohe. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum sei er im Iran Verfolgung, willkürlichen Verhaftung und der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt. Auch würde ihm eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohen.
6. Mit Schreiben vom 20.11.2019, eingelangt am 21.11.2019, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Zu A) II. Aufhebung des Spruchpunktes VIII.
Das BFA hat mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aufgrund des Beschwerdeantrags auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids richtet.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Die aufschiebende Wirkung ist zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2019 nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2225625.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020