Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
BDG 1979 §38Spruch
W274 2223686-1/6E
AUSFERTIGUNG DES AM 20.11.2019 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren 12.7.1960, XXXX , vertreten durch Dr. Peter PATTERER, Rechtsanwalt, Moritschstraße 1, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Personalamts Klagenfurt der österreichischen Post vom 8.8.2019, GZ 0030-900099-2019 wegen Dienstzuteilungsgebühren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4-VG nicht zu nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beschwerdeführerin (BF) begehrte mit Mail vom 23.01.2019 gegenüber der belangten Behörde, dem Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, die Zahlung von Euro 1.428,30 für dort aufgegliederte Zeiträume von 01.09.2018 bis 31.12.2018 an Reisegebühren aufgrund einer Dienstzuteilung.
Nach Verbesserungsauftrag vom 13.6.2019 erfolgte ein Verbesserungschreiben der BF vom 26.06.2019.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Auszahlung der gegenständlichen Reisegebühren abgewiesen und im Wesentlichen begründend ausgeführt, es sei keinesfalls davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes gelegen wäre, dass ein Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühren über 180 Tage hinaus bestehe. Schon mit Beginn der Dienstzuteilung am 26.02.2018 sei festgehalten worden, dass die Versetzung zur Zuteilungsdienststelle geplant gewesen sei. Es habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht um eine Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs gehandelt, es sei von Anbeginn die Versetzung beabsichtigt gewesen, die am Beginn der Dienstzuteilung angekündigt und mit Bescheid vom 15.05.2019 per 01.06.2019 umgesetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde "wegen Rechtswidrigkeit" mit dem Antrag, in Abänderung des Bescheides der BF die Dienstzuteilungsgebühren von Euro 1.428,30 zuzusprechen.
Am 20.11.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie Mag. Elisabeth HOFF als Zeugin vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden und das Erkenntnis verkündet wurde.
Mit Schreiben vom 22.11.2019, beim BVwG am selben Tag eingelangt, beantragte die BF gemäß § 29 Abs 2b VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhalts, der vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender wesentlicher Sachverhalt fest:
Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Bereich des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG verwendet. Sie wurde seit 2017 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 an der Stammdienststelle XXXX als Spezialverkäuferin "Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung", Verwendungscode 4050 verwendet.
Über mündliche Kommunikation erfolgte seit 26.02.2018 eine vorübergehende Verwendung im Wege einer Dienstzuteilung am Postamt XXXX . Im Bereich der Stammdienststelle stand zu diesem Zeitpunkt für den Verkauf der A1 Produkte lediglich die BF und ein Lehrling zur Verfügung. In einem Pilotprojekt, befristetet auf drei Monate, sollte - nach einer Schließung eines A1 Shops in XXXX - der dortige Betrieb eines A1 Schalters probeweise versucht werden und diesbezüglich die BF eingesetzt werden. Per 11.07.2018 wurde der BF vom Personalamt Klagenfurt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie gemäß § 38 Abs 1 bis 3 BDG mit Wirksamkeit 01.08.2018 zur Postfiliale XXXX zu versetzen, um sie dort dauernd auf dem Arbeitsplatz PT 4 "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" zu verwenden.
Mit Bescheid des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 15.05.2019 wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 38 Abs 1 bis 3 BDG mit Wirksamkeit 01.05.2019 von der XXXX zur Postfiliale XXXX versetzt und dort dauernd auf einem ihrer dienstrechtlichen Stellung PT 4 entsprechenden Arbeitsplatz "Spezialverkäufer Telekom, Produkte, Finanzdienstleistung", Verwendungscode 4050, verwendet werde.
Nicht festgestellt werden konnte, dass bzw. welche Erhebungen im Zeitraum zwischen dem Parteiengehör und dem tatsächlichen Versetzungsbescheid durch das Personalamt Klagenfurt bzw. die Österreichische Post AG diesbezüglich erfolgten.
Die hier gegenständlichen Reisegebühren beziehen sich zur Gänze auf einen Zeitraum, der nach Ablauf von 180 Tagen nach Beginn der Verwendung der BF am Postamt XXXX liegt.
Die Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Urkunden, jene betreffend die näheren Umstände der Verwendung der BF und der Kenntnis von Personalmaßnahmen auf deren glaubwürdigen Aussagen vor Gericht.
Die Feststellung betreffend des zeitlichen Bezuges der hier gegenständlichen Reisegebühren beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der BF und sind somit unstrittig.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zustellungsgebühr entsprechend der dortigen näheren Regelung. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des
180. Tags der Dienstzuteilung.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. gebührt dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung in Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet.
Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenverordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
Gemäß Abs. 4 liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die sich insbesondere auf die Gesetzesmaterialien zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 bezieht, kann es in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Nach den Gesetzesmaterialien ist zu prüfen, ob die Dauer der konkret vorliegenden vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der Natur des Dienstes liegenden Gründen 180 Tage überschreitet. Dies zeigen schon die genannten Beispiele des z.B. für die Cobra notwendigen Einschreitens bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen bzw. für Staatsanwälte bzw. Exekutivbeamten nicht generell, sondern in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen bei Ermittlungsverfahren, die mehr als 180 Tage andauern. Liegen daher im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßige erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B wenn das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwendig wäre), ist im Verständnis der Gesetzesmaterialen, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung findet, davon auszugehen, dass gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzeitzuteilung gebührt.
Aufgrund des außer Streit stehenden Umstandes, dass der hier streitgegenständliche Gebührenanspruch sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem der 180. Tag der Dienstzuteilung jedenfalls abgelaufen ist, könnte die BF lediglich im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV erfolgreich sein. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei Beurteilung der Voraussetzung des § 22 Abs. 8 auf "im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände" ab, wonach ein Wechseln der dienstzugeteilten Person zu unterbleiben hat, z.B. den Aufwand des Einarbeitens eines neuen Beamten in Materien, die nicht ohne weiteres von einem anderen Organwalter übernommen werden können.
Derartige Umstände haben sich in diesem Verfahren auch im Beweisverfahren nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde in ihrer Stammdienststelle und wird an der nunmehrigen Zieldienststelle als spezialisierte Kundenbetreuerin für den Telefoniebereich verwendet. Eine solche Tätigkeit ist jenen Tätigkeiten, die in der genannten Entscheidung des VwGH genannt werden, nicht vergleichbar, weil eine derartige Personengebundenheit daraus - ungeachtet der für diese Tätigkeit sicherlich erforderlichen Ausbildung bzw Einschulung - nicht gegeben ist. Zutreffend verwies die Vertreterin der belangten Behörde auf die ohnehin bereits mit Juli 2018 bekanntgegebene Absicht der Versetzung und die letztendlich - wenn auch nicht rechtskräftig - erfolgte Versetzung. Ob ein für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebender Bedarf bereits im Zeitpunkt der Zuweisung bestand und dieser nur vorübergehend war oder nicht, spielt lediglich für die Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV eine Rolle, nicht aber für die hier zu lösende Frage. Ob die BF die Dienstzuteilung veranlasst hat bzw. ein Verhalten gesetzt hat, das eine derartige Dienstzuteilung notwendig macht, ist rechtlich nicht von Relevanz. Auch die Fragen der Kommunikation in diesem Zusammenhang spielen letztendlich für die Anwendung des § 22 Abs. 8 RGV keine Rolle. Ebensowenig kann es für diese Betrachtung von Bedeutung sein, ob eine Vertretung für den Arbeitsplatz der BF bereitgestellt wurde.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Dienstzuteilung, Dienstzuteilung mit dem Ziel einer Versetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2223686.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020