TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 W203 2197756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W203 2197756-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1104118601/160164054/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 02.02.2016 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass er am XXXX 1998 in Ghazni geboren und ledig sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft an. Er habe 12 Jahre lang in Ghazni die Grundschule besucht und in Afghanistan zuletzt als Polizist gearbeitet.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der BF an: "Ich war in meinem Heimatland Polizist und mein Vater hat im Jahr 2005 für die NATO gearbeitet. Ich wurde von den Taliban mehrfach bedroht, da ich der Kommandant der Polizeistation war. Deshalb bin ich aus meinem Land geflüchtet. Die Taliban wollen, dass ich für sie tätig werde und Waffen an sie weiterleite. So etwas konnte ich aber nicht tun." Die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, beantwortete der BF folgendermaßen: "Ich werde hundertprozentig umgebracht, wenn ich zurückkehre. Auf dieser Polizeistation gab es immer Krieg. Ich wurde jeden Abend von den Taliban mit dem Umbringen bedroht."

3. Am 28.02.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er sich bereits in sehr jungen Jahren bei der Polizei beworben habe und zunächst als Computermitarbeiter für die Abteilung Kriminalpolizei aufgenommen worden sei. Nach einem Jahr habe er eine 14-wöchuige Ausbildung absolviert, um Offizier werden zu können. Ein weiteres Jahr später sei ihm vom Sicherheitschef der Provinz aufgetragen worden, im Distrikt XXXX eine Abteilung zu übernehmen und diese zu leiten. In diesem Distrikt sei es üblich gewesen, dass die jungen Mitarbeiter missbraucht worden wären. Der BF habe sich aber gegen die sexuellen Missbrauchsversuche seines Vorgesetzten gewehrt und sei deswegen als Kommandant zu einem anderen, in einer sehr unsicheren Gegend liegenden Posten verlegt worden. Der Posten sei ein- bis zweimal pro Wochen von Feinden attackiert worden. Mehrere seiner Vorgänger als Postenkommandanten seien bereits ums Leben gekommen. Der BF habe insgesamt sechs Monate auf diesem Posten verbracht, bis der Distriktssicherheitschef verlegt worden sei. Der BF sei daraufhin Kommandant eines anderen Postens geworden, auch dieser Posten sei regelmäßig von Feinden angegriffen worden. Nachgefragt gab der BF an, dass es sich bei den "Feinden" um die Taliban handele. Diese hätten den BF aufgefordert, ihnen den Posten zu überlassen, ansonsten würden sie ihn ebenso töten wie sie bereits dessen Vater getötet hätten. Sie drohten auch, das Haus der Familie des BF anzuzünden, wenn er nicht bereit wäre, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nachdem er dies seiner Mutter erzählt habe, habe ihm diese gesagt, er solle zusammen mit seinem Bruder das Land verlassen. Nach dem Tod des Vaters des BF seien Gerichte entstanden, dass die ganze Familie als "Spione für die Amerikaner" tätig wäre.

4. Mit Bescheid vom 03.05.2018, Zl. 1104118601/160164054/BMI-BFA_STM_AST_01, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft gewesen sei. Bei der eigenen Behauptung der Fluchtgründe habe der BF bloß völlig abstrakte Behauptungen aufgestellt. Er habe auch divergierende und widersprüchliche Angaben betreffend den Tod seines Vaters, die Bedrohung auch seines Bruders, seinen eigenen Dienstgrad bei der Polizei, seinen Namen und die Dauer seiner Schulausbildung gemacht, was den BF als Person insgesamt als nicht glaubwürdig erscheinen lasse.

Es habe keine den BF betreffende asylrelevante Bedrohung festgestellt werden können.

Es seien auch keine Umstände ersichtlich, dass der BF nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ein existenzgesichertes Leben aufnehmen würde können und es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Der Bescheid wurde am 17.05.2018 zugestellt.

5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid auf mangelhaften, veralteten Länderfeststellungen beruhe und dass die Behörde mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchgeführt habe. Es wurde zu den Möglichkeiten durch die Taliban, individuelle Personen zu verfolgen, und zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni Stellung genommen. Weiters zur Sicherheitslage in ganz Afghanistan und zur Situation von Rückkehrern. Die vorgenommene Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung seien mangelhaft in Bezug auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

6. Einlangend am 08.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

7. In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht u.a. nachstehende Unterlagen vorgelegt:

Eine Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Bruck- XXXX , dass der BF mit Eingabe vom 28.05.2018 bei der BH den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt habe.

Eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 02.08.2018, dass der BF kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft sei.

Ein Taufzeugnis der Freien Evangelikalen Gemeinde XXXX ( XXXX ), aus dem hervorgeht, dass der BF am 21.07.2019 getauft wurde.

Eine Bestätigung einer namentlich genannten freiwilligen Mitarbeiterin des "Begegnungscafes" der Pfarre XXXX , dass der BF - sofern es ihm möglich gewesen sei - seit Beginn dieser Einrichtung, die von 2016 bis 2018 wöchentlich und seither monatlich stattgefunden habe und dazu diene, Asylwerbern die Möglichkeit zu bieten, sich mit der einheimischen Bevölkerung auszutauschen und Kontakte zu haben, immer teilgenommen habe und die Möglichkeit genützt habe, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und so viel wie möglich über die einheimische Kultur und Lebensweise zu erfahren.

Eine Bestätigung der XXXX vom 12.10.2019, aus der hervorgeht, dass der BF ordentliches Mitglied der Gemeinde sei und dass dieser ein "mündliches und schriftliches Glaubenszeugnis" vor der Gemeinde abgegeben habe, regelmäßig an den Gemeindeveranstaltungen und am Bibelstudium teilnehme, regelmäßig am sechsmonatigen Taufkurs teilgenommen habe, auch im Alltag besondere Zuverlässigkeit und Hilfsbereitschaft zeige und sich aktiv an der Gemeindearbeit beteilige. Aus diesen Gründen sei er am 21.07.2019 in die Gemeinde aufgenommen worden.

8. Am 17.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF bzw. dessen Vertretung sowie die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien zur Verhandlung nicht.

Im Zuge der Verhandlung gab der BF an, dass er früher Moslem gewesen sei, jetzt aber Christ sei. Ein Bruder des BF, der auch in Österreich lebe oder zumindest gelebt habe, habe vor etwa zwei Jahren den Kontakt zum BF abgebrochen, nachdem er ihm gesagt habe, dass er Christ sei.

Befragt nach seinem Fluchtgrund nannte der BF einerseits die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme mit den Taliban sowie den Umstand, dass er nunmehr als Christ nicht zurück nach Afghanistan gehen könne.

Der BF gab an, dass er seit drei Jahren Christ sei und in XXXX in die Kirche gehe. Als er das "Heilige Buch" gelesen habe sei ihm bewusstgeworden, dass "die Rettung im Christentum liege". Sein großes Interesse am Christentum gründe sich darauf, dass dieses "der Weg der Liebe" sei. Er habe bei der Einvernahme bei der belangten Behörde im Februar 2018 noch angegeben, dass er sunnitischer Moslem sei, weil er damals noch nicht getauft gewesen sei. Er lese jeden Tag ca. 20 Minuten und samstags eine Stunde in der Bibel. Der Taufvorbereitungskurs habe sechs Monate lang gedauert und es sei dabei über "Vater Gott, seinen Sohn und den Heiligen Geist" gelehrt worden. Am Taufvorbereitungskurs hätten etwa acht bis neun Personen teilgenommen, darunter zwei Österreicher, einige Iraner und eine afghanische Familie. Der BF gab an, dass er regelmäßig bete und sein Lieblingsgebet das "Vater unser" sei. Er konnte Jesus Christus als zentrale Figur des Christentums sowie wesentliche Stationen im Leben Jesu benennen. Er konnte Weihnachten, Ostern und Pfingsten als die drei wichtigsten kirchlichen Feste und deren inhaltliche Bedeutung benennen. Er gehe jeden Sonntag in die Kirche. Er rede auch in seinem Freundeskreis offen und häufig über das Christentum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF und zu dessen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Ghazni.

Der BF ist als Moslem geboren und hat sich aus freien Stücken nach seiner Einreise in Österreich dazu entschlossen, zum christlichen Glauben zu wechseln. Er hat sich seit dem Jahr 2016 mit dem Christentum auseinandergesetzt und ist nach einem sechsmonatigen Vorbereitungskurs im Juli 2019 von der XXXX getauft worden. Er besucht regelmäßig die Gottesdienste und die Veranstaltungen der Gemeinde.

Der BF hat sich aus innerer Überzeugung ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt Er versucht auch, Personen aus seinem Umfeld vom christlichen Glauben zu überzeugen und würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen nunmehrigen christlichen Glauben nicht leugnen.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Für den BF besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund eines asylrechtlich relevanten Grundes, nämlich seiner religiösen Gesinnung, verfolgt zu werden.

Für den BF besteht in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund der aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 01.03.2019):

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.08.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.08.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.02.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.05.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.08.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.05.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.08.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.04.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.08.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.08.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.08.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.08.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.08.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.08.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.08.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.08.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.08.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.08.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.04.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.08.2017).

[...]

Christentum und Konversionen zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.08.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 08.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.08.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.08.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.04.2014; vgl. CNN 24.04.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.08.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansäßige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.08.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.08.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.08.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.02.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

[...]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF und zu dessen Fluchtgründen:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und (früheren) Religionszugehörigkeit und zur Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren, die bereits von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Die Feststellung, dass der BF aus innerer Überzeugung ernsthaft und nachhaltig zum Christentum konvertiert ist, beruht auf dessen Angaben im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung, auf dem vorgelegten Taufzeugnis und dem Bestätigungsschreiben der BH Bruck-XXXX sowie den Empfehlungsschreiben der XXXX bzw. einer Mittarbeiterin des "Begegnungscafes" in XXXX . Das erkennende Gericht erachtet das diesbezügliche Vorbringen des BF für glaubhaft, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Dass der BF, der sich seinen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2016 mit dem Christentum beschäftigt hat, bei der Befragung im Februar 2018 angegeben hat, er sei sunnitischer Moslem, konnte er nachvollziehbar und plausibel damit begründen, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht getauft war und sich auch noch nicht in der Taufvorbereitung befand und somit "offiziell" - auch im Auftreten gegenüber den Behörden - noch der islamischen Glaubensgemeinschaft angehörte.

Dass die Hinwendung des BF zum Christentum aus freier innerer Überzeugung erfolgte und nicht etwa ausschließlich deswegen, um sich eine bessere Ausgangslage in seinem Asylverfahren zu verschaffen, ergibt sich u.a. daraus, dass dieser bereits sehr bald nach seiner Ankunft in Österreich begonnen hat, sich für das Christentum zu interessieren, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Asylverfahren sich erst im Anfangsstadium und noch lange vor dessen Abschluss befand, sodass es für den BF nicht erkennbar sein konnte, ob sein bei der polizeilichen Ersteinvernahme und bei der Befragung durch die belangte Behörde getätigtes Fluchtvorbringen ausreichen würden, um in Österreich internationalen Schutz zu erhalten, oder ob dafür weiterte Gründe - wie z.B. eine Konversion zum Christentum - erforderlich sein würden. Zum anderen sprechen auch die nicht bloß gelegentliche, sondern die sehr regelmäßige und sehr häufige Teilnahme an den Veranstaltungen der Gemeinde, am "Begegnungscafe", an der Taufvorbereitung und an den Messen sowie dessen großes Engagement - welches auch in mehreren Bestätigungs- und Empfehlungsschrieben bescheinigt wird - für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Hinwendung des BF zum Christentum. Es widerspricht der Lebenserfahrung, davon auszugehen, dass ein junger Mensch in der Lage des BF mit derartiger Konsequenz und Regelmäßigkeit an den Veranstaltungen der christlichen Gemeinde teilnehmen würde, wenn ihm der christliche Glaube und die damit verbundene Lebensweise nichts bedeuten würden und er dieses Verhalten nur deswegen setzen würde, um den Anschein einer Hinwendung zum Christentum zu erwecken. Schließlich lässt auch nicht zuletzt das durchaus profunde Wissen des BF über wesentliche Inhalte des christlichen Glaubens (Kenntnisse über die Person Jesus Christus, Kenntnisse über die kirchlichen Feiertage, Kenntnisse über den Ablauf einer Messe, inhaltliche Kenntnisse von zumindest teilen der Bibel, usw.) darauf schließen, dass der BF bei den diversen Veranstaltungen und Kursen nicht nur "körperlich anwesend" war, sondern sich auch mit Interesse mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt und diese inzwischen verinnerlicht hat.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht somit zu dem Ergebnis, dass sich der BF inzwischen ernsthaft und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt hat und dass verfahrensgegenständlich keine bloße "Scheinkonversion" vorliegt.

Die Feststellung, dass dem BF in ganz Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung auf Grund seines Abfalls vom Islam drohen würde, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF hat angegeben, dass er seinen nunmehrigen christlichen Glauben nicht nur im Privaten und von seiner Umgebung unbemerkt auslebt, sondern dass er in seinem Freundes- und Bekanntenkreis viel und oft über den christlichen Glauben redet. Er hat auch seinen Bruder - sehr zu dessen Missfallen - über seinen Wechsel zum Christentum unterrichtet, und er sieht es als eine christliche Verpflichtung an, seinen Glauben nicht zu leugnen. Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der "Abfall vom Glauben" des BF in Afghanistan - wenn auch nicht sofort nach der Einreise so doch nach einiger Zeit - bekannt werden würde. So wissen der Bruder des BF, von dem dieser nicht weiß, ob er sich noch in Österreich oder inzwischen wieder in Afghanistan aufhalte, und sein Freundes- und Bekanntenkreises, dem auch aus Afghanistan stammende Personen angehören, über dessen Konversion zum Christentum Bescheid. Bei dieser Ausgangslage erscheint es maßgeblich wahrscheinlich, dass die erfolgte Abwendung des BF vom Islam im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan früher oder später an die Öffentlichkeit gelangen würde. Dass im Falle eines Bekanntwerdens dieses Umstandes dem BF in Afghanistan Verfolgung drohen würde, ergibt sich aus den einschlägigen, unter Punkt 2.3. angeführten Länderinformationen, insbesondere den Kapiteln "Religionsfreiheit" und "Christentum und Konversionen zum Christentum". Diese Verfolgungsgefahr erstreckt sich auf das ganze afghanische Staatsgebiet, sodass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF nicht besteht.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des BF und dem Akteninhalt.

2.2. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials und auf Grund des glaubhaften Vorbringens des BF davon aus, dass diesem auf Grund seiner Religion im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Intensität drohen würden.

Aufgrund der obigen Ausführungen war auf die weiteren vorgebrachten Fluchtgründe des BF - insbesondere auf die drohende Verfolgung wegen der Probleme mit den Taliban - aus verfahrensökonomischen Gründen sowie aufgrund von Entscheidungsreife nicht weiter einzugehen und konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen somit entfallen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Die Verfahrensparteien sind deren Richtigkeit nicht entgegengetreten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie, die mit § 3 Abs. 2 AsylG 2005 umgesetzt wird, kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg. cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials und auf Grund des glaubhaften Vorbringens des BF (siehe dazu näher unter "Beweiswürdigung") davon aus, dass dem BF auf Grund seiner Religion in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit seinem Vorbringen, in Österreich vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF den Fluchtgrund der Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Ausschlaggebend ist, ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (egal, ob mit oder ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des - getauften - BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen möchte, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 01.02.2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, befristete
Aufenthaltsberechtigung, gesamtes Staatsgebiet, Konversion,
Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2197756.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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