TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/17 98/04/0031

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1998, Zl. 04-17/583-97/1, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides untersagte der Landeshauptmann von Steiermark mit dem Bescheid vom 20. Jänner 1998 dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens von Gewerbeausschlußgründen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, der Beschwerdeführer sei laut Auszug aus dem Strafregister mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. November 1981 und vom 27. März 1984 zu Freiheitsstrafen von einem Jahr, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und von 16 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren, verurteilt worden. Weiters sei mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12. April 1994 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Es lägen daher Gewerbeausschlußgründe in der Person des Beschwerdeführers vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Kenntnisnahme seiner Gewerbeanmeldung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde hätte einerseits die gegenständlichen Strafakten und den Konkursakt beischaffen müssen, andererseits seine Angabe, das Tilgungsverfahren sei bereits eingeleitet, überprüfen müssen, weiters hätte sie das gegenständliche Verfahren bis zur Erledigung des Tilgungsantrages unterbrechen bzw. aufschieben müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt er vor, die von der belangten Behörde herangezogene Gesetzesstelle der Gewerbeordnung lasse durchaus eine Beurteilung der Fakten zu. Es sei darauf hinzuweisen, daß die beiden Delikte lediglich bedingte Strafen nach sich gezogen und vor allem bereits 1981 und 1984 stattgefunden hätten. Nicht nur, daß dem Beschwerdeführer diese geringfügigen, lange zurückliegenden Strafen nicht "dauerhaft" vorgeworfen werden könnten, seien diese schon längst tilgungsfähig und würden auch gerade getilgt. Nur am Rande sei erwähnt, daß insbesondere das zweite Delikt kein Thema gehabt habe, welches irgendwie mit einer Gewerbeausübung habe zusammenhängen können. Auch die Beurteilung des Konkursverfahrens müsse berücksichtigen, daß die Schulden damals geringfügig gewesen seien und derzeit, also zum Beurteilungszeitraum, überhaupt kein Konkursakt bestehe. Wenn man noch berücksichtige, daß es sich um ein freies und nicht um ein konzessioniertes Gewerbe handle, sowie daß im Zuge des Beitrittes der Republik Österreich zur Europäischen Union überhaupt die Liberalisierung des Gewerbes eingeleitet worden sei, erscheine die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im höchsten Maße unrichtig. Letztendlich handle es sich hier um einen kurzen Zeitraum, da der Beschwerdeführer demnächst in Pension gehen werde.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist.

Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 -, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht die Feststellung der belangten Behörde, daß er von einem Gericht zweimal zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er macht allerdings deren "Tilgungsfähigkeit" geltend, was zufolge § 1 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes 1972 aber bedeuten würde, daß sie bereits getilgt sind. Ob dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich ferner nicht, daß gegen ihn ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

Von diesem Sachverhalt ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts des diesbezüglich eindeutigen Wortlautes der Bestimmung des § 13 Abs. 4 GewO 1994 jedenfalls in der Rechtsansicht der belangten Behörde, in der Person des Beschwerdeführers sei der Gewerbeausschlußgrund dieser Gesetzesstelle erfüllt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. An diesem Ergebnis kann mangels einer gesetzlichen Grundlage auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe derzeit "überhaupt kein Konkursakt" mehr und es handle sich wegen seiner bevorstehenden Pensionierung nur um einen kurzen Zeitraum, nichts ändern.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040031.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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