TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 W278 2229713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W278 2229713-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 76 Abs 2 Z 2 wird die Anhaltung in Schubhaft von 15.02.2020 bis 04.03.2020 für rechtmäßig erklärt. Die Anhaltung in Schubhaft ab 05.03.2020 wird für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 06.07.2015, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.06.2016 wurde für den Beschwerdeführer bei der Botschaft der Ukraine in Österreich um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.

Am 03.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bei einer Rückkehrberatungseinrichtung.

Eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Ukraine in Österreich erfolgte seitens des Bundesamtes.

Mit Email vom 08.06.2017 hat der Beschwerdeführer sein Ansuchen auf unterstützte freiwillige Rückkehr widerrufen.

Am 23.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt hat mit undatierter Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 1 Abs. 1 VwGVG die Unterkunftnahme in einer Betreuungsstelle angeordnet und die Anreise binnen 3 Tagen vorgesehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei, sowie dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und die Unterkunftnahme gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen.

Die Beschwerde wurde vom BVwG am 26.11.2019, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Mit Meldung vom 29.10.2019 wurde von der zuständigen Polizeiinspektion mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Entwendung (Tatzeit 25.10.2019) angezeigt wurde.

Über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldstrafe iHv € 100,00 gemäß § 121 Abs. 1a FPG iVm § 15b AsylG wegen der Nichtbefolgung der angeordneten Unterkunftnahme verhängt.

Am 14.02.2020 wurde der BF nach der Begehung eines Ladendiebstahls aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des Bundesamts festgenommen.

Am 15.02.2020 ordnete das Bundesamt, nach vorangegangener Einvernahme mittels verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid, gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend führte das Bundesamt aus, dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben, er noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, keine Arbeitserlaubnis besitze und seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren könne. Er sei mittellos und verfüge in Österreich über keine Unterkunft. Aufgrund des Vorverhaltens des BF sei die Schubhaft auch verhältnismäßig.

Am 18.03.2020 langte die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 18.03.2020) ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls rechtwidrig sei, da die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung nicht verwirklichbar sei, da der BF aus der Region Donezk stamme, die aktuell von Separatisten verwaltet werde und daher der BF nicht identifiziert werden könne. Des Weiteren könne aufgrund der CoVID 19-Pandemie keine Abschiebung stattfinden. Darüber hinaus liege eine Fluchtgefahr nicht vor, da sich der BF nicht untergetaucht sei. Er habe sogar eine freiwillige Ausreise beantragt, die jedoch ohne sein Verschulden abgebrochen werden musste. Der BF sei auch nicht mittellos, da seine Freundin ihn unterstützt und er auch bei Ihr wohnt und auch im Falle seiner Entlassung wieder wohnen könnte. Er sei nur kurz ohne Meldung im Bundesgebiet gewesen. Des Weiteren wurde ihm Bescheid seine enge persönliche Bindung zu einer Freundin nicht entsprechend gewürdigt. Ebenso sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig, da der Gesundheitszustand des BF und die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend geprüft worden ist. Der BF sei unbescholten und sei darüber hinaus die verhängte Schubhaft daher auch unverhältnismäßig, da es bis auf Weiteres auch keinen Botschaftstermin geben werde. Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen. Des Weiteren wurde die Einvernahme der Freundin des BF sowie die Herbeischaffung des medizinischen Aktes sowie einer Stellungnahme eines Amtsarztes und eines Dialog Psychiaters sowie Akteneinsicht beantragt.

Am 19.03.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt den bisherigen Gang des Verfahrens dar.

Am 19.03.2020 und 20.03.2020 langten beim BVwG Stellungnahmen zum HRZ Verfahren ein.

Am 19.03.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums (PAZ) sowie ein polizeiamtsärztlicher Befund vom 19.03.2020 betreffend den BF ein. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer, gemeinsam mit einer Kopie des Verwaltungsaktes, um die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, im Wege seines bevollmächtigten Vertreters umgehend mit einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs (OZ11 und OZ15) übermittelt.

Mit Schreiben vom 23.03.2020 nahm der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) Stellung zu dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts und den übermittelten Unterlagen.

2. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und der russischen Volksgruppe zugehörig. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Er spricht Russisch als Muttersprache und kaum Deutsch.

2.2. Am 28.05.2014 stellte er den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis in der Folge am 22.12.2015 in Rechtskraft.

Am 03.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bei einer Rückkehrberatungseinrichtung.

Am 23.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2019, wurde der Asylfolgeantrag zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist, sowie dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und die Unterkunftnahme gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom BVwG am 26.11.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Der BF ist weder Asylwerber, noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.3. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe iHv € 100,00 gemäß § 121 Abs. 1a FPG iVm § 15b AsylG wegen der Nichtbefolgung der angeordneten Unterkunftnahme verhängt.

Am 14.02.2020 wurde der BF nach der Begehung eines Ladendiebstahls aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des Bundesamts festgenommen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt keine ausreichenden Deutschkenntnisse und ist mittellos.

2.4 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig und kooperativ ist. Die Anordnung der Schubhaft ist allein seinem zuvor gesetzten Verhalten - nach Abweisung seines ersten Asylantrages und rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Maßnahme (Rückkehrentscheidung) stellte er einen - ebenfalls unbegründeten - Asylfolgeantrag, er missachtete am 09.09.2019 eine ihm auferlegte Unterkunftnahme und verfügte seit 16.10.2019 über keine amtliche Meldung im Bundesgebiet und entzog sich durch Untertauchen dem Verfahren - geschuldet.

2.5 Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) - unter Berücksichtigung der unstrittigen und aktenkundigen Erkrankungen:

Wirbelsäulenbedingte Schmerzen, Hepatitis C mit erhöhten Leberwerten nach ausgeheilter TBC - haft-, verhandlungs- und transportfähig. Der BF befindet sich in Substitutionstherapie. Er wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum umfassend medizinisch sowie medikamentös versorgt.

2.6. Festgestellt wird, dass am 10.06.2016 die erste HRZ Antragstellung erfolgte. Mangels Zugriff auf die Archive in Donetsk konnte die ukrainische Botschaft die Identität des BF nicht bestätigen. Festgestellt wird, dass nach wie vor eine realistische Möglichkeit zu Erlangung eines HRZ besteht. Die Notwendigkeit zur HRZ Erlangung ist dem BF zuzurechnen.

Am 24.05.2019 wurde der zweite HRZ Antrag gestellt. Für 04.03.2020 wurde ein Interviewtermin mit der ukrainischen Botschaft vereinbart. Dieser Termin wurde vom Bundesamt - aufgrund eines Behördenfehlers - nicht eingehalten. Ein am 09.03.2020 für 16.03.2020 vereinbarter weiterer Termin bei der ukrainischen Botschaft wurde am 16.03.2020 aufgrund der aktuellen CoVit 19 Pandemie abgesagt.

Die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft, gemäß § 80 Abs 6 FPG durch das Bundesamt erfolgte am 18.03.2020, nach Ablauf der gesetzlichen vierwöchigen Frist.

2.7. Der BF verfügt über eine zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte ukrainische Freundin, die ihm finanzielle Unterstützung zusichert und einen gesicherten Wohnsitz zur Verfügung stellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1020071800/200177078, den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere zum Verfahren XXXX ) und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und der Ausführungen der Beschwerde vom 18.03.2020 sowie der Stellungnahme vom 23.03.2020.

3.1. An der ukrainischen Staatsangehörigkeit des BF bestanden nie Zweifel. Die Feststellung, dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus dem Verfahren sowie der Vorverfahren und ist unstrittig. Seine Sprachkenntnisse beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den vorangegangenen Verfahren.

3.2. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen in beiden Asylverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts XXXX vom 26.11.2019.

3.3. Die Strafverfügung über die Verhängung einer Geldstrafe wegen der Nichtbefolgung der angeordneten Unterkunftnahme liegt dem Gerichtsakt ein und wurde auch dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Dem Vorliegen dieser Strafverfügung wurde nicht entgegengetreten. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde nie behauptet, ebenso wenig wie familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt führte er aus, von einer Bekannten erhalten zu werden, die er namentlich nannte. Die korrekte Wohnadresse und nähere Informationen zu der Bekannten/Freundin wurden erst - über Aufforderung des Gerichts aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde - mit Stellungnahme vom 23.03.2020 nachgereicht. Seine Festnahme nach Ladendiebstahl wurde vom BF nicht bestritten. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei und seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

3.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der Missachtung der auferlegten Unterkunftnahme seinem Untertauchen ab 16.10.2019. Diese Fakten sind aus der Aktenlage sowie einer ZMR Anfrage klar ersichtlich. Den entsprechenden Ausführungen wurde auch in der Beschwerde lediglich damit entgegengetreten, dass sich die Strafverfügung lediglich auf eine Nacht beziehe und der ZMR Eintrag in den Jahren 2018 bis 2019 unvollständig sei. Dieses Vorbringen ändert nichts an der Tatsache, dass der BF gegen eine ihm auferlegte Unterkunftnahme verstoßen hat und er von 16.10.2019 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder Grundversorgung bezogen hat, noch über einen gesicherten Wohnsitz verfügte und für die Behörden untergetaucht war. Unstrittig ist, dass der BF trotz Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen weiteren Asylantrag stellte. Aus dem Vorbringen der Beschwerde, dass er am Verfahren mitwirke, da er - wie den Feststellungen zu Grunde gelegt - 2017 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise stellte, kann nichts gewonnen werden, da er diesen mit Email vom 08.06.2017 widerrief und in weiterer Folge einen Asylfolgeantrag stellte (siehe Erkenntnis BVwG XXXX ).

3.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verfahren und in der Beschwerde vorgebrachten medizinischen Unterlagen. Die umfassenden medizinischen Unterlagen des PAZ, sowie eine amtsärztliche Stellungnahme wurde dem BF mittels Parteiengehör zur Stellungnahme zugestellt. Dieser amtsärztlichen Stellungnahme wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Einschätzungen in der Stellungnahme des BF erfolgte durch den Rechtsberater, der ein medizinischer Laie ist. Hinsichtlich der Haftfähigkeit und der umfassenden medizinischen Betreuung in psychischer und physischer Hinsicht während der Schubhaft bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel. Es liegen keinerlei Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass aufgrund der Erkrankungen des BF die Haft nicht verhältnismäßig ist.

3.6 Die Feststellung, dass das erste HRZ Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, ergibt sich aus der Stellungnahme der HRZ Abteilung des Bundesamts vom 19.03.2020 und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Erlangung eines HRZ für den BF grundsätzlich möglich ist ergibt sich aus der sonst problemlosen Zusammenarbeit mit den ukrainischen Vertretungsbehörden, die - unabhängig von ihrer Volksgruppe und Muttersprache - HRZ für ukrainische Staatsbürger - ausstellt, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass für den BF problemlos ein Vorführungstermin für 04.03.2020 bei der Vertretungsbehörde organisiert wurde. Dass die Notwendigkeit zur HRZ Ausstellung ausschließlich dem BF zuzurechnen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in keinem seiner Verfahren ein Identitätsdokument vorgelegt hat.

Aufgrund der Aktenlage ist unstrittig, dass im Zuge des zweiten HRZ Verfahrens aufgrund eines Irrtums der Behörde der Termin zur Vorführung des BF zur ukrainischen Botschaft am 04.03.2020 scheiterte. Ebenso ergibt sich aus der Stellungnahme der HRZ Abteilung vom 19.03.2020, dass der Folgetermin am 16.03.2020 aufgrund der Pandemielage abgesagt wurde und vorerst keine weitere Terminabsprache erfolgten konnte.

Dass die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft am 18.03.2020 erfolgte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk. Dass diese Überprüfung verspätet erfolgt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass über den BF am 15.02.2020 die Schubhaft angeordnet wurde und die Überprüfung somit nicht innerhalb der vierwöchigen Frist, sondern erst am Tag der Einbringung gegenständlicher Schubhaftbeschwerde erfolgt ist.

3.7. Mit Stellungnahme vom 23.03.2020 legte der BF eine Unterstützungserklärung einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten ukrainischer Freundin, sowie deren Mietvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass nichts gegen seine behördliche Meldung des BF spricht. Auch wurde das aufrechte Beschäftigungsverhältnis der Freundin des BF nachgewiesen und ein Gehaltsnachweis erbracht. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, machte der BF im Zuge seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft keine konkreten Angaben dieser Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Zur Frage der Anhaltung in Schubhaft von 15.02. bis 04.03.2020:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) bezogen auf den Herkunftsstaat Ukraine vor.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation, seinem Untertauchen und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien (1 und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur Existenzsicherung verfügt noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur fast unmittelbar bevorstehenden Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Das Fehlen einer Fluchtgefahr wird in der Beschwerde auch lediglich - ohne schlüssige Begründung - behauptet.

Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer befolgte bereits einmal nicht die angeordnete Unterkunftsnahme und tauchte unter Verletzung der Meldevorschriften unter. Wie aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 26.11.2020 ersichtlich, widerrief er am 08.06.2017 sein Ansuchen auf unterstütze freiwillige Rückkehr und stellte in weiterer Folge einen Asylfolgeantrag. Aufgrund dieses bisherigen Verhaltens kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Das Bundesamt konnte davon ausgehen, dass die Überstellung des BF in die Ukraine in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig, da bereits für 04.03.2020 ein Vorführtermin bei der ukrainischen Botschaft vereinbart wurde. Mit der Durchführung der Überstellung war innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Erreichbarkeit der Abschiebung aufgrund des Umstands, dass der BF als Angehöriger der russischen Volksgruppe aus Donezk stammt und seine Identifizierung erst möglich wäre, nachdem die ukrainischen Behörden wieder Kontrolle über die Region erlangen, kann nichts gewonnen werden. Dem Gericht liegt die Information vor, dass generell keine Probleme bei der Erlangung von HRZ für ukrainische Staatbürger - auch für Angehörige der russischen Volksgruppe - bestehen. Ein einmaliges Scheitern eines HRZ Verfahrens im Jahre 2017 bedeutet nicht, dass dies zu einer generellen Unmöglichkeit der HRZ Ausstellung betreffend den BF führt. Vielmehr wurde seitens der Vertretungsbehörde zügig ein Interviewtermin bestätigt. Eine HRZ Erlangung sowie seine Abschiebung innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist ist - trotz der derzeitigen Einschränkung des Flugverkehrs und der temporären Reisewarnungen - realistisch möglich gewesen, zumal zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auch keine Verkehrsbeschränkungen und Reisewarnungen bestanden. Die nunmehr in der Beschwerde vom 18.03.2020, sowie in der Stellungnahme des BF vom 23.03.2020 konkretisierte Wohnmöglichkeit und Unterstützungsmöglichkeit durch eine noch bis 19.05.2020 zum Aufenthalt in Österreich berechtigte ukrainische Staatsangehörige, wurde vom BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 15.02.2020 nicht konkretisiert. Er konnte lediglich den Namen seiner Freundin, sowie eine ähnlich lautende Wohnadresse nennen. Da die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid erfolgte, kann dem Bundesamt hier kein wesentlicher Ermittlungsmangel angelastet werden. Die konkreten Unterstützungsmöglichkeiten wurden erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebracht.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes im Polizeianhaltezentrum, der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laufend, im Abstand weniger Tage kontrolliert, ebenfalls keine Haftunfähigkeit festgestellt.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.02. bis 04.03.2020 abzuweisen.

Zur Anhaltung des BF in Schubhaft ab 05.03.2020

Wie aus den Stellungnahmen des Bundesamtes und der HRZ Abteilung zweifelsfrei ersichtlich ist, ist die Vorführung des BF am 04.03.2020 - obwohl sich dieser zu dem Zeitpunkt in Schubhaft befand - aufgrund eines Behördenfehlers nicht erfolgt. Eine daraufhin für 16.03.2020 organisierter Folgetermin musste aufgrund aktuellen COVIT 19 Pandemie abgesagt werden. Ein neuer Termin konnte vorerst nicht vereinbart werden. Des Weiteren hat es das Bundesamt unterlassen, binnen der gesetzlich vorgeschrieben 4 Wochen Frist gemäß § 80 Abs 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft amtswegig zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgte erst mit 18.03.2020, somit außerhalb der gesetzlichen Frist, nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Schubhaftbeschwerde. In Zusammenschau dieser Tatsachen in Verbindung mit dem Umstand, dass aufgrund der aktuellen COVIT 19 Pandemie derzeit kein neuer Termin für die Vorführung des BF vor die ukrainische Vertretungsbehörde organisiert werden kann, ist zu prüfen, ob weiterhin die Verhältnismäßigkeit für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegt.

Art 15 Abs 1 der Rückführungs-RL lautet:

(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a) Fluchtgefahr besteht oder

b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden

Im vorliegenden Fall liegt eine Verzögerung der Abschiebungsvorkehrungen zur HRZ Ausstellung vor, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist. Das HRZ Verfahren wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt, wodurch sich die Haftdauer des BF verlängerte. In Zusammenschau mit der hinzukommenden - vom Bundesamt unverschuldeten - Verzögerung durch die aktuelle Pandemiesituation und der nicht rechtzeitig erfolgten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit, liegt eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab 05.03.2020 vor. (Vgl. auch Ra 2017/21/0146 31.08.2017 Rz 11)

Die weitere Anhaltung in Schubhaft ab 05.03.2020 ist daher als rechtswidrig zu beurteilen.

Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG trifft das Bundesamt die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wie bereits oben ausgeführt, musste das Verwaltungsverfahren zur HRZ Erlangung durch ein alleine in der Sphäre des Bundesamts liegendes Versäumnis auf einen derzeit noch nicht bestimmten Termin verschoben werden. Des Weiteren legte der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens Nachweise vor, dass er im Falle seiner Entlassung glaubhaft finanziell unterstützt werden wird und die Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes vorliegt. Der vorliegende Sicherungsbedarf des BF kann somit auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht weiter vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben sich als unstrittig erwiesen; der vom Amtsarzt festgestellten Haftfähigkeit konnte im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.

In der Beschwerde und der Stellungnahme finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Die Einvernahme der beantragten Zeugen hat sich als nicht erforderlich erwiesen. Dies insbesondere, da die nunmehr bestehende Wohnmöglichkeit und die Unterstützungsmöglichkeit des BF aufgrund der vorgelegten Urkunden den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Die Zeugeneinvernahme betreffend des ersten HRZ Verfahren konnte aufgrund der Stellungnahmen durch die HRZ Abteilung des Bundesamts, der von Seiten des BF inhaltlich nicht entgegengetreten wurde, unterbleiben. Der Umstand, dass der BF 2017 einen Antrag auf unterstütze freiwillige Ausreise stellte, konnte den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2018 (RA 2017/21/0240) festgelegt, dass der gesetzlich zwingende Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung in die Beurteilung des Obsiegens einzubeziehen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt damit geteiltes Obsiegen vor, für das im Gesetz kein Ersatz der Pauschalkosten vorgesehen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Relevanz bereits rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Nochmals hinzuweisen ist zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf fachärztliche Gutachten, denen grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden muss.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche Interessen,
Pandemie, Rechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Teilstattgebung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2229713.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten