TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W279 2226032-2

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W279 2226032-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX , geb. XXXX .1984, StA. ALGERIEN alias Syrien, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste nach Asylantragstellung in Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .05.2015 unter der Identität XXXX, geb. am XXXX .1991 in XXXX /Syrien, Staatsangehöriger Syriens einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .05.2015 wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA) gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Ungarn für dieses Asylverfahren zuständig sei und die ungarischen Behörden der Rückübernahme des BF mit Schreiben vom XXXX .05.2015 zustimmten.

Er vereitelte seine Überstellung in das Grundversorgungsquartier am XXXX .05.2015 und tauchte unter.

1.2. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX .05.2015 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Z 4, 15 StGB, verhängt.

1.3. Am XXXX .07.2015 erging ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gem. § 61 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt wurde.

Am XXXX .08.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .07.2015.

1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .08.2015, rk am XXXX .08.2015, wurde der BF wegen §§ 127, 129 Z1, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt unter einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt.

Die bedingte Strafnachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen.

1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .08.2015 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2015 erhobenen Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .09.2015 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .02.2016 wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 16 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehene Freiheitstrafe aus einer Vorverurteilung widerrufen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde und dem BF gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zustehe.

1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .06.2016 wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitstrafe von 10 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.

1.8. Mit Aktenvermerk vom XXXX .09.2017 wurden Zweifel an der bisher angegebenen Staatsangehörigkeit festgehalten und wurde am XXXX .02.2019 eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des BF in Syrien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und von einer Hauptsozialisierung in Algerien auszugehen sei.

Am XXXX .04.2019 wurden der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass die beauftragte forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen ergeben habe, dass dieser algerischer Staatangehöriger sei, führten er wörtlich aus:

"Das ist richtig. Ich bin algerischer Staatsangehöriger."

1.9. Mit Verständigung eines Landesgerichtes vom XXXX .06.2019 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der BF wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, 125 StGB und §§ 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.

1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Weiters stellte das BFA gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet ab dem XXXX .05.2015 fest (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

1.11. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX .07.2019, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung vom XXXX .07.2019 wurde gemäß § 15 VwGVG ein Vorlageantrag gestellt.

1.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .08.2019 wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision für nicht zulässig erklärt und zu Recht erkannt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde sowie die Spruchpunkte III. und IV. zu lauten haben wie folgt:

• III. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.

• VII. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX .05.2015 verloren.

1.13. Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion vom XXXX .08.2019 wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise - Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung - geboten. Es wurde ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und ausführlichen Stellungnahme übermittelt. Von dieser Möglichkeit machte der BF ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch.

1.14. Der BF wurde am XXXX .10.2019 rechtskräftig wegen §§ 15, 83/1, 297/1 erster Fall und 107/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Am XXXX .10.2019 stellte er bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.15. Am XXXX .10.2019 wurde er von Exekutivbediensteten zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass sich seine Fluchtgründe und Umstände nicht geändert hätten.

1.16. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am XXXX .11.2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben, was am 14.11.2019 rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

1.17. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bereits am XXXX .08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

1.18. Seit dem XXXX .07.2019 besteht ein aufrechtes Waffenverbot.

1.19. Am XXXX .11.2019 wurde gegen den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens ausgesprochen.

1.20. Der BF befand sich in einer Justizanstalt in Strafhaft. Seine Entlassung erfolgte am XXXX .11.2019. Er wurde direkt von der Justizanstalt in ein Polizeianhaltezentrum zum Vollzug der Schubhaft überstellt.

1.21. Der BF hat gegen den Schubhaftbescheid am XXXX .12.2019 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W171 2226032-1/5E wurde die Beschwerde am XXXX .12.2019 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.22. Der BF war von XXXX .11.2019 bis XXXX .01.2020 in Hungerstreik. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde am XXXX .12.2019, XXXX .01.2020 und am XXXX .02.2020 amtswegig gemäß §80 Abs.6 FPG überprüft.

1.23. Eine Vorführung zur Algerischen Botschaft am XXXX .01.2020 ist aufgrund mangelnder Kapazitäten unterblieben. Der für XXXX .03.2020 avisierte Botschaftstermin wird aufgrund der seit Mitte März 2020 aktuellen Vorsichtsmaßnahmen in Hinblick auf COVID-19 verschoben.

1.24. Am XXXX .03.2020 legt das BFA dem BVwG die Akten gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG vor. Verfahrensgegenständlich ist, ob die vier Monate andauernde Schubhaft noch verhältnismäßig ist und aufrechterhalten bleibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Fremder i.S.d. FPG.

1.2. Er stellte am XXXX .05.2015 (diesfalls unter einem falschen Namen und falscher Staatsangehörigkeit) und am XXXX . 10.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

1.3. Der BF leidet mit der Ausnahme von Schlafstörungen die medikamentös behandelt werden, an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Er wurde in Österreich bisher bereits viermal verurteilt. Aufgrund der Anzahl und Schwere der Delikte ist er als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich anzusehen. Seit dem XXXX .07.2019 besteht für ihn weiters ein gültiges Waffenverbot.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem XXXX .07.2019 besteht gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, die seit dem XXXX .08.2019 rechtskräftig ist.

2.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der algerischen Botschaft wurde bereits am XXXX .08.2019 beantragt. Ein Termin im Jänner 2020 ist aus Kapazitätsgründen entfallen, ein Termin im März 2020 wird aufgrund der Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht stattfinden und wurde verschoben. Mit einem Botschaftstermin, einer Ausstellung eines HRZ und einer Heimflugmöglichkeit ist - selbst im Fall einer Verlängerung der mit COVID-19 in Zusammenhang stehenden Vorsichtsmaßnahmen - innerhalb der in § 80 Abs. 4 normierten Höchstdauer der Schubhaft von 18 Monaten zu rechnen.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist in der Vergangenheit bereits zu Beginn seines Asylverfahrens einmal untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch die Fortführung seines Asylverfahrens qualifiziert behindert.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Der BF hat bereits zuvor in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3.6. Im Rahmen seines Folgeantragsverfahrens wurde der faktische Abschiebeschutz zu Recht aufgehoben.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich verfügt der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und auch über keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Akt des bisherigen Asylverfahrens und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach wurde beim BF die algerische Staatsangehörigkeit festgestellt und durch diesen in weiterer Folge auch bestätigt. Der am XXXX .05.2015 gestellte Asylantrag erfolgte daher unter falschem Namen und falscher Staatsangehörigkeit. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hat er daher auch keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich.

Aktenvermerken gemäß §80 Abs. 6 FPG vom XXXX .01.2020 und vom XXXX .02.2020 ist zu entnehmeen, dass der BF von XXXX .11.2019 bis XXXX .01.2020 in Hungerstreik war. Es gibt keine Anzeichen für eine mangelnde Haftfähigkeit.

Aufgrund der Einsicht in das Strafregister ergibt sich, dass der BF bereits vier Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei handelte es sich im Wesentlichen mehrheitlich um qualifizierte Tathandlungen gegen fremdes Vermögen sowie den Versuch einer Körperverletzung, Verleumdung und eine gefährliche Drohung. Bemerkt werden darf, dass sich aus den Verurteilungen ersehen lässt, dass der BF auch wiederholt gleichartige Delikte gesetzt hat und sohin auch durch einschlägige Vorverurteilungen nicht von der weiteren Tatbegehung abgehalten werden konnte. Daraus vermeint das erkennende Gericht eine nicht unwesentliche bestehende kriminelle Energie zu erkennen. Ausschlaggebend für die Qualifikation des BF als Gefährder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war für das Gericht jedenfalls die Anzahl und die Schwere der vorliegenden Delikte. Der BF hat durch seine gerichtlich verurteilten Taten ein breites Spektrum verschiedener Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gesetzt. Er hat klar gezeigt, dass er bis jetzt nur ungenügenden Willen zu rechtskonformem Verhalten entwickeln konnte oder wollte. Für das Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der BF aufgrund der mannigfaltigen Deliktsarten, insbesondere aber durch die wiederholte Begehung von Gewaltdelikten ohne jeden Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

2.2. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Daraus war zu entnehmen, dass seit dem XXXX .08.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigem Einreiseverbot gegen den BF gegeben ist.

Die Feststellungen zur Vorgehensweise der belangten Behörde bezüglich HRZ ergeben sich aus dem Begleitschreiben zur Aktenvorlage vom XXXX .03.2020.

Die bestehende Haftfähigkeit des BF (2.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine Haftuntauglichkeit ergeben haben. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Hinsichtlich der Feststellung zu 3.1. darf auf die Ausführungen zu

2.1. verwiesen werden.

Dem Akteninhalt war zu entnehmen, dass der BF während des Verfahrens zur Zurückweisung seines Asylantrags untergetaucht und daher für die Behörde nicht greifbar gewesen ist (3.2.). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit (3.3.) des BF ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er im Zuge seines ersten Asylverfahrens den Antrag unter falschem Namen und einer falschen Staatsangehörigkeit, sowie selbstverständlich auch unter einem falschen Fluchtvorbringen gestellt hatte. Hinzu tritt, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens (die Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände) für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

Im Rahmen der Einvernahme vom XXXX .11.2019 erklärt der BF explizit, nicht rückreisewillig zu sein. Sein gesamtes Verhalten wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der BF bisher jede Möglichkeit ausgeschöpft hat, sein Verfahren erfolgreich zu verzögern. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass der BF zuvor in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (3.5.). Im Zuge des Folgeantragsverfahrens wurde der faktische Abschiebeschutz durch die Antragsstellung durch die Behörde rechtsgültig aufgehoben (3.6.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Aus dem Behörden- und dem Asylakt ergeben sich keine Anhaltspunkte für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte und auch keine Hinweise auf integrative Bemühungen des BF in Österreich. Gegenteiliges wurde auch nie behauptet (4.1.). Eine nachhaltige Existenzsicherung ist aufgrund der in der Anhaltedatei ausgewiesenen Geldreserven in der Höhe von lediglich € 17,11 nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen.

Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister. Daraus ist zu ersehen, dass der BF aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Mit einer kurzen Ausnahme hat der BF in der Vergangenheit ausschließlich Meldungen an Justizanstalten oder sonstigen Anstalten vorzuweisen. Von einem gesicherten Wohnsitz konnte daher nicht ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit XXXX .11.2019 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. f EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 80 FPG ("Dauer der Schubhaft") lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Mit einem Botschaftstermin, einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedenfalls innerhalb der zulässigen Höchstdauer von 18 Monaten zu rechnen. Insofern ist die derzeit absehbare Dauer der Schubhaft zweifelsfrei verhältnismäßig. Das Vorverhalten des Beschwerdeführers indiziert zudem ein besonders ausgeprägtes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer allfälligen Abschiebung.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es gebricht dem Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit und dem bisherigen Verhalten in einem solchen Ausmaß an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, dass eine Sicherheitsleistung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese zudem weiterhin als verhältnismäßig erweist.

Mangels Anwendbarkeit des gelinderen Mittels liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung/Aufrechterhaltung der Schubhaft vor.

Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund auch, dass die amtswegige Prüfung des § 22 Abs. 4 BFA-VG (ausschließlich) als Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung eingerichtet ist. Jedem Betroffenen steht unabhängig davon auch die Möglichkeit einer weiteren inhaltlichen Beschwerde offen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Aus der Aktenlage hat sich ergeben, dass die belangte Behörde weiterhin aktiv die Ausstellung eines HRZ verfolgt und der BF weiterhin haftfähig ist.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Pandemie,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2226032.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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