Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W283 2229737-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Algerien, alias StA. Palästina, alias staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Mahrer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2020, Zl. 1045831710/200234764, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nachdem der Beschwerdeführer nach Stellung seines 1. Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht war, wurde das Verfahren am 09.12.2014 eingestellt.
2. Aufgrund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung für die Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2017 festgenommen.
Im Zuge dieser polizeilichen Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer am 23.01.2017 einen weiteren Antrag auf in internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 11.08.2017 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei, es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Zustelladresse im Bundesgebiet wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 06.10.2017 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen und unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet erlassen.
4. Mit Urkunde vom 15.02.2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt, welcher in weiterer Folge am 25.02.2019 beim Bundesamt Akteneinsicht genommen hat.
5. Mit Schreiben vom 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung persönlich in das Bundesamt geladen. Der Beschwerdeführer ist zum angeordneten Ladungstermin nicht erschienen.
6. Am 23.07.2019 wurde vom Bundesamt ein weiterer Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen und unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet erlassen.
7. Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt aufgrund des Verdachts der Vorbereitung zum Suchtgifthandelt gemäß § 28 SMG in Gerichtsverwahrungshaft genommen.
8. Im Anschluss daran wurde vom Bundesamt eine Festnahme nach § 40 BFA-VG angeordnet.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit 02.03.2020 in Schubhaft angehalten.
Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, die auch durchsetzbar sei.
Der Beschwerdeführer sei mehrfach untergetaucht und habe sich dem Verfahren entzogen und verweigerte seine Ausreise aus Österreich. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer weise keinerlei berufliche oder soziale Verankerung in Österreich auf, habe keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet und verfüge auch nicht über eine Meldeadresse. Es bestehe Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr, mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Schubhaft nicht verhältnismäßig sei und der Beschwerdeführer bei seiner Bekannten in Österreich wohnen könne, weiters gelobe er nicht zu fliehen oder sich im Verborgenen zu halten. Überdies sei im Hinblick auf die grassierende COVID-19 Pandemie die Schubhaft nur angebracht, wenn Sie nicht durch gelindere Mittel zu substituieren sei. Zudem sei es nicht absehbar, wann die Abschiebung ins Heimatland erfolgen könne.
II. Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2014 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 1 f). Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers wurde dieses Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt (AS 6a).
Aufgrund einer Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft vom 22.05.2015 wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 127 StGB wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2017 festgenommen (AS 45 - 47).
Im Zuge dieser Festnahme stellte der Beschwerdeführer am 23.01.2017 seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 14 f).
Eine Ladung zur Einvernahme im 2. Asylverfahren konnte dem Beschwerdeführer trotz polizeilichen Zustellauftrag nicht ausgefolgt werden, da es sich bei der von ihm angegebenen Adresse um eine leerstehende Wohnung und somit um eine Scheinadresse gehandelt hat (AS 96).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 114 ff). Dieser Bescheid wurde mangels Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt erlassen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft (AS 163).
Am 06.10.2017 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen und unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet erlassen (AS 17).
Mit Urkunde vom 15.02.2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt, welcher in weiterer Folge am 24.02.2019 beim Bundesamt Akteneinsicht genommen hat (AS 22-28).
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung persönlich in das Bundesamt geladen (AS 28; AS 29a). Der Beschwerdeführer ist zum angeordneten Ladungstermin nicht erschienen (AS 29a ff).
Am 23.07.2019 wurde vom Bundesamt ein weiterer Festnahmeauftrag für den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen und unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet erlassen (AS 39 f).
Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt aufgrund des Verdachts der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 SMG in Gerichtsverwahrungshaft genommen (Auszug aus der Anhaltevollzugsdatei).
Am 05.03.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom Bundesamt befragt und die dafür vorgesehenen Unterlagen ausgefüllt (AS 44). Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist beim Bundesamt seit 19.03.2020 laufend (AS 82).
Der Beschwerdeführer reiste am 16.11.2014 nach Österreich ein.
Vom 16.11.2014 bis zum 02.02.2017 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister). Am 03.02.2017 war der Beschwerdeführer an einer Scheinadresse gemeldet (AS 96). Vom 04.02.2017 bis 10.01.2019 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister). Von 11.01.2019 bis 06.08.2019 war der Beschwerdeführer in Österreich behördlich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister).
Seit dem 07.08.2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister).
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2. In Österreich führt der Beschwerdeführer den Namen XXXX , und die Geburtsdaten XXXX , alias XXXX (AS 1; AS 14).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien (AS 1; AS 14; AS 44). Er führt als alias Identitäten die Staatsangehörigkeit von Palästina bzw. staatenlos (AS 5; AS 45-47).
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Die Identität des Beschwerdeführers steht derzeit nicht fest (AS 44). Die gegenteiligen Feststellungen des Bundesamtes sind aktenwidrig (AS 53).
3. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (AS 114 ff; AS 163).
4. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einem Brennen beim Urinieren, das seit 2 Jahren besteht, gesund (AS 42). Der Beschwerdeführer ist haftfähig (Anhaltevollzugsdatei).
5. Der Beschwerdeführer weist keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (Auszug aus dem Strafregister vom 27.03.2020).
6. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2020 vom Landeskriminalamt aufgrund des Verdachts der Vorbereitung des Suchtgifthandels gem. § 28 Suchtmittelgesetz in Gerichtsverwahrungshaft genommen (Anhaltevollzugsdatei). Der Beschwerdeführer wird seit 02.03.2020 in Schubhaft angehalten (AS 67 ff).
7. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht abgeschoben wurde, liegt daran, dass dieser versucht seine Abschiebung durch Untertauchen zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperationswillig. Der Beschwerdeführer hat auch einer Ladung zum Bundesamt keine Folge geleistet und ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (AS
28 - 29a ff).
8. Der Beschwerdeführer ist mehrfach untergetaucht und hat sich dadurch zunächst seinen beiden Asylverfahren und in weiterer Folge der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und seiner Außerlandesbringung entzogen (AS 6a; AS 28-29a ff; AS 163). Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen (Auszug aus dem Melderegister). Es mussten bereits zwei Festnahmeaufträge erlassen werden, da der Beschwerdeführer nicht auffindbar war (AS 17 f; AS 39 f). Auch von der Staatsanwaltschaft war der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung aufgrund seines unbekannten Aufenthalts ausgeschrieben (AS 45).
9. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung entziehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.
Familiäre und soziale Komponente:
1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch nur wenige soziale Kontakte (AS 44).
2. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Er arbeitet auf einem Flohmarkt und führt den Hund seiner Bekannten aus, wofür er EUR 10,-
erhält. Er verfügt über EUR 50,- an Barmitteln. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen (AS 42 ff). Der Beschwerdeführer erhielt während der Schubhaft Bargeld in Höhe von EUR 150,-- durch seine Bekannte, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (AS 42; AS 44; Auszug aus der Anhaltedatei; OZ 10 = Beschwerdeschriftsatz).
3. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er kann jedoch bei seiner Bekannten wohnen (OZ 10).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie in die mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Unterlagen (OZ 10).
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zur aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, den Festnahmeaufträgen des Bundesamtes und der Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft sowie der Festnahme durch das Landeskriminalamt, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesamtes und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2019 zum Bundesamt geladen wurde und nicht erschienen ist, ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes des Verwaltungs- und Gerichtsakts.
Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren durch das Bundesamt ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 ergeben sich aufgrund des 1. Asylantrages.
Die Feststellungen über die fehlenden behördlichen Meldungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 07.08.2019 in Österreich nicht behördlich gemeldet ist, war aufgrund des aktuellen Auszugs aus dem Melderegister festzustellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unterschiedliche Geburtsdaten und Nationalitäten angegeben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente über seine Identität im Verfahren vorgelegt, sodass seine Identität nicht feststeht. Die gegenteilige Feststellung des Bundesamtes war aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.03.2020 als aktenwidrig festzustellen.
2.2.3. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 02.03.2020 und aus dem Auszug aus der Anhaltedatei.
2.2.5. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des Strafregisterauszuges.
2.2.6. Die Feststellungen zur Festnahme durch die Kriminalpolizei und in weiterer Folge die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus der Anhalte- und Vollzugsdatei sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.2.7. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen können soll. Trotz der aktuellen Einschränkungen im Zusammenhang mit den COVID-19 Maßnahmen und der vorübergehenden Einschränkungen des Flugverkehrs liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zeitnah nicht möglich sein wird.
Dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung seiner Rückkehrentscheidung am 25.08.2017 noch nicht abgeschoben wurde, ist ausschließlich auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Zudem hat der Beschwerdeführer einen Termin beim Bundesamt zur Regelung seiner Ausreise trotz Ladung unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer versucht daher eine Abschiebung zu verhindern.
2.2.8. Dass der Beschwerdeführer sich verborgen hielt und sich behördlich nicht durchgehend gemeldet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid des Bundesamtes nicht nachgekommen ist und zwei Festnahmeaufträge vom Bundesamt erlassen werden mussten, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.2.9. Dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen werde und er sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft vor den Behörden verborgen halten und untertauchen werde, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 in Österreich. Noch während seines 1. Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer erstmals untergetaucht. Im Zuge eines Aufgriffs durch die Polizei stellt der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Auch in diesem Asylverfahren ist der Beschwerdeführer trotz erfolgter Belehrung über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten untergetaucht. Er war nämlich an einer Scheinadresse gemeldet, was im Zuge einer polizeilichen Erhebung festgestellt wurde.
Er ist einem Ladungsbescheid nicht gefolgt, es wurden bereits zwei Festnahmeaufträge erlassen, da der Beschwerdeführer nicht auffindbar war. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften nicht ein und ist unsteten Aufenthalts.
Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner Inschubhaftnahme nunmehr angibt, er könne bei einer Bekannten wohnen, so ist dies für das erkennende Gericht glaubhaft. Diese Bekannte hat dem Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung zwar mehrmals besucht und ihn auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit bei dieser Bekannten gewohnt, eine behördliche Anmeldung wurde dennoch unterlassen. Mit dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz geleisteten "Gelöbnis" er werde bei seiner Bekannten Unterkunft nehmen, ist es ihm auch nicht gelungen seine - nunmehrige - Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise im Jahr 2014 in Österreich für die Behörden ausschließlich aufgrund von polizeilichen Amtshandlungen greifbar. Bereits das 1. Asylverfahren des Beschwerdeführers musste aufgrund seines Untertauchens eingestellt werden. Im 2. Asylverfahren gab der Beschwerdeführer eine Scheinadresse als Meldeadresse an und war ebenfalls nicht für die Behörde greifbar. Dies trotz Belehrung über seine Melde- und Mitwirkungspflichten im zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Asylverfahren. Auch die Staatsanwaltschaft musste über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aufenthaltsermittlung mangels ordnungsgemäßer Meldung im Bundesgebiet einleiten. Aktuell war die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers nur dadurch möglich, da er aufgrund kriminalpolizeilicher Ermittlungen festgenommen wurde. Nur aufgrund seiner Festnahme war es dem Bundesamt möglich, den Beschwerdeführer zu befragen.
Dass er nunmehr zwar gelobt bei seiner Bekannten Unterkunft zu nehmen, lässt vor dem Hintergrund des eingeleiteten Verfahrens zur Außerlandesbringung und seinem bisherigen jahrelang gesetzten Verhalten, mit welchem er erfolgreich seine Abschiebung verhindert hat, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich an der Meldeadresse seiner Bekannten aufhalten wird.
In Anbetracht des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit seiner Unterkunftnahme bei seiner Bekannten nicht geeignet, eine Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
2.3. Zur familiären und sozialen Komponente
Die Feststellungen zur mangelnden familiären, geringen sozialen und fehlenden beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen darin im bisherigen Verfahren übereinstimmenden Aussagen.
Der Beschwerdeführer gab an über EUR 50,- zu verfügen und Bargeld von seiner Bekannten zu erhalten. Der Beschwerdeführer gab selber an, den Hund seiner Bekannten auszuführen und am Flohmarkt zu helfen. Er ist daher nicht selbsterhaltungsfähig.
Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach er bei seiner Bekannten und bei einem Freund aufhältig gewesen sei. Nachdem er allerdings die Adresse dieses Freundes nicht anzugeben vermochte, waren seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft.
Da im Beschwerdeschriftsatz angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Bekannten wohnen könne, war die entsprechende Feststellung zu treffen.
2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.1.5. Das Bundesamt führte im Bescheid begründend aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei, da er sich immer wieder im Verfahren dem Bundesamt entzogen habe. Der Beschwerdeführer achte die Rechtsordnung nicht, sondern lehne diese ab. Es bestehe keine gefestigte soziale Verankerung und aktuell keine familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe sich der Behörde durch Untertauchen entzogen und sei unstet im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich den weiteren Unterhalt zu finanzieren.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2014 größtenteils unbekannten Aufenthalts und kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer hielt sich vor den Behörden verborgen und kam einem Ladungsbescheid zur Regelung seiner Ausreise nicht nach. Es mussten zwei Festnahmeaufträge erlassen werden, da der Beschwerdeführer nicht auffindbar war und sich verborgen hielt. Er war behördlich seit 07.08.2019 nicht gemeldet. Es besteht auch keine familiäre, soziale oder berufliche Verankerung in Österreich, die den Beschwerdeführer davon abhalten würde sich durch Untertauchen einer Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat nur zu zwei Personen in Österreich freundschaftlichen Kontakt, wobei auch diese Personen den Beschwerdeführer trotz Unterkunftnahme nicht behördlich angemeldet haben. Der Beschwerdeführer versucht unterzutauchen, um einer Abschiebung zu entgehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist sehr unkooperativ, er achtet die österreichischen Meldebestimmungen und gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht, sodass auch aus diesem Grund von einer erheblichen Fluchtgefahr und dem Untertauchen bei einer Freilassung aus der Schubhaft auszugehen ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, um sich einem Auffinden durch die Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär in Österreich verankert.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde, um sich seiner Abschiebung nach Algerien zu entziehen. Da die Abschiebung kurz bevorsteht, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr Weisungen von Behörden befolgen werde.
Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder engen sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat keinen gefestigten Wohnsitz in Österreich. Es bestehen zu zwei Personen freundschaftliche Kontakte, eine Bekannte würde ihm auch (weiterhin) eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Diese hat den Beschwerdeführer jedoch auch bisher - trotz seiner Unterkunftnahme bei ihr - nicht behördlich gemeldet und konnte ihn auch nicht zu einem kooperativen Verhalten bewegen.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ein kooperatives Verhalten an den Tag legt.
Die Dauer der Schubhaft ist durch die Ausstellung des Heimreisezertifikats bedingt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Das Bundesamt hat sehr zeitnahe, sofort bei seiner Einvernahme am 02.03.2020, die Formularblätter für die Beantragung eines Heimreisezertifikates erstellt. Seit dem 19.03.2020 ist dazu ein Verfahren beim Bundesamt laufend.
Trotz des aufgrund des Coronavirus vorübergehend eingeschränkten Behörden- und Flugverkehrs, wird mit einer ehestmöglichen Ausstellung des Heimreisezertifikates gerechnet, zumal die aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung vorläufig bis 13.04.2020 beschränkt sind. Nach Prüfung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats von der algerischen Botschaft, ist die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als möglich anzusehen.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Eine Abschiebung kann zeitnah nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats und Wiederaufnahme des Flugverkehrs erfolgen.
3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - da er bereits mehrfach unbekannten Aufenthaltes war und nicht aufgreifbar war und lediglich im Zuge von polizeilichen Amtshandlungen für die Behörde greifbar war, er das österreichische Meldegesetz nicht achtet - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär in Österreich verankert, er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Seine Bekannten, bei welchen er bereits gewohnt hat, haben ihn bisher auch nicht behördlich gemeldet.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.8. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Die Anordnung der Schubhaft wurde vom Bundesamt zudem nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers gestützt. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen. Die Verhängung der Schubhaft war zudem verhältnismäßig.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft.
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Die angeordneten Maßnahmen aufgrund des Coronavirus sind zeitlich beschränkt und vorläufig bis 13.04.2020 aufrecht.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, insbesondere auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 8 und Z 9 FPG, Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.
Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär verankert, er hat keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er kommt seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hat sich bereits vor den österreichischen Behörden verborgen gehalten. Durch sein Verhalten ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung nach Algerien fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist. Er missachtete das österreichische Melderecht und die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren. Es ist auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.).
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.).
3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen einer Fluchtgefahr sowie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen stets auf den konkreten Einzelfall ab, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2229737.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020