TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/30 W266 2180961-1

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §38
AlVG §7
AsylG 2005 §13
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W266 2180961-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 10.10.2017, GZ: XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab dem 1.9.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 10.10.2017 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers (BF) ab den 1.9.2017 eingestellt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit dem 18.3.2011 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe und somit für den Arbeitsmarkt nicht verfügbar sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er am 15.3.2016 einen 2. Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher kurz darauf zugelassen und dies durch Ausstellung einer Aufenthaltskarte dokumentiert worden wäre. Ihm käme sohin ein Aufenthaltsrecht zu und sei er nach der Zulassung seines 2. Antrages auf internationalen Schutz nicht neuerlich straffällig geworden. Die vor der Zulassung liegenden Straftaten bzw. Verurteilungen könnten nicht dazu führen, dass ihm nunmehr nachträglich sein Aufenthaltsrecht aberkannt werde.

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 28.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel sowie Einsicht in den entsprechenden Akt des BFA zur Zahl: XXXX steht folgender Sachverhalt fest:

Der BF bezog seit dem 21.7.2017 Notstandshilfe.

Am 15.3.2016 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.3.2016 wurde der Antrag des BF vom 15.3.2016 zugelassen und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme und ihm somit keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zusteht. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zulassung seines Verfahrens mit dieser Verfahrensanordnung dokumentiert wird.

Der BF war bis 10.10.2018 an der Adresse, 1150 Wien, XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist am 20.5.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Hievon hat der BF weder seinen vormaligen Vertreter, den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX (welcher die erteilte Vollmacht mit Schreiben vom 28.1.2020 zurücklegte, da der BF nicht kontaktiert werden konnte), noch das AMS oder das BVwG informiert, obwohl ihm bekannt war, dass sein Verfahren noch anhängig war. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Akt des BFA zur Zahl XXXX sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 13.2.2020 sowie einem Auszug aus dem IZR vom 13.2.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung unter anderem zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen für das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:

"§ 28. Abs. 1 AsylG: Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."

"§ 51. Abs. 1 AsylG: Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig."

Daraus folgt:

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es richtig, dass der BF am 15.3.2016 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenfalls ist es richtig, dass wie auch der BF in der Beschwerde vorbringt, dieser Antrag am 21.3.2016 vom BFA zugelassen wurde. Soweit jedoch der BF vorbringt, dass ihm aufgrund der Zulassung dieses Antrages ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, ist auszuführen, dass mit der Verfahrensanordnung des BFA vom 21.3.2016 zwar das Verfahren des BF zugelassen wurde jedoch explizit ausgesprochen wurde, dass dem BF gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Asylgesetz kein Aufenthaltsrecht zukommt und ihm somit eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz nicht zusteht.

Diese Vorgangsweise des BFA ist gemäß § 28 Abs. 1 Asylgesetz vorgesehen, in den Fällen, in denen dem Antragsteller kein Aufenthaltsrecht zukommt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich sohin, dass dem BF durch seinen Antrag vom 15.3.2016, entgegen seinem Vorbringen, kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam und ist sohin der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels der Voraussetzungen, nämlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt eingestellt hat.

Die Beschwerde war sohin spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Einstellung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2180961.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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