Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G313 2146308-4/12E
G313 2188297-2/4E
G313 2213105-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, (BF1), der XXXX, geb. XXXX, (BF2), und des XXXX, geb. XXXX, (BF3), alle StA. Serbien, vertreten durch Roland HERMANN, c/o Caritas der Erzdiözese Wien, Asyl- und Fremdenrechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2019, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) zu Recht erkannt:
A)
Die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass betreffend BF3 die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die BF1 und BF2 stellten am 30.01.2018 und die BF2 stellte für den BF3 am 02.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 18.04.2019 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), gegen die BF1 und BF2 ein auf die Dauer von fünf Jahre und gegen den BF3 ein auf die Dauer von sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.)
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 07.06.2019 langten mit Beschwerdevorlage des BFA vom 04.06.2019 die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.
5. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 18.06.2019 wurden die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunk VIII. abgewiesen und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
6. Gegen das den BF1 betreffende Teilerkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) erhoben.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 12.07.2019 wurde eine Stellungnahme zur außerordentlichen Revision eingebracht.
8. Mit Beschluss des VwGH vom 12.08.2019 wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Serbien und gehören der Volksgruppe der Serben an. Der BF1 ist Lebensgefährte der BF2 und der BF3 ist deren gemeinsamer im Februar 2020 volljährig gewordene Sohn.
1.2. Sie reisten im Juli 2010 nach Österreich. Ab 24.08.2010 sind sie durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Sie hielten sich ab Einreise am 08.09.2010 durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Am 30.01.2018 stellten die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem die BF1 und BF2 mehr als sieben Jahre lang in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen waren.
Die Asylantragstellung des BF1, worauf sich auch die BF2 und BF3 stützen, war auf seinen bloßen Verdacht gegründet, sein Vater, der für Kontrolle und Genehmigung des Warenausgangs eines bestimmten Industriebetriebs, insbesondere bezüglich der Belieferung militärischer Einrichtungen innerhalb des früheren Jugoslawiens, zuständig gewesen sei, sei in den 90-er Jahren durch serbisch-nationalistische politische Kräfte ermordet worden. Der BF1 brachte vor, er habe sich durch den Sturz von Slobodan Milosevic darin bestärkt gefühlt haben, die Ermordung seines Vaters aufzudecken.
Im Zuge seines Vorbringens verwies der BF1 auf damit zusammenhängende Verhaftungen durch örtliche Polizeikräfte, Beschimpfungen durch betrunkene Tschetniks, Verwarnungen durch einen vorgesetzten Sicherheitsoffizier aus seinem Militärdienst 1998, 1999, nicht mit seinem Lebens zu spielen, ansonsten er wie sein Vater enden würde, Abnötigung von Liegenschaftseigentum und wiederholte Schutzgelerpressungen unter Hinweis auf "alte Bekanntschaften".
Dieses Fluchtvorbringen, soweit man nach mehr als sieben Jahren durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet ein Vorbringen noch als "Fluchtvorbringen" bezeichnen kann, in Zusammenhang mit seinem Vater Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein, war nicht glaubhaft.
Der BF1 hat mit den BF2 und BF3 nach Liquidierung ihres Möbelunternehmens im Juli 2010, demnach aus wirtschaftlichen Gründen ihr Herkunftsland verlassen.
1.4. Nach ihrer Einreise haben die BF1 und BF2 bei einem Unternehmer eine illegale Beschäftigung aufgenommen.
Die BF1 und BF2 haben ihren Arbeitgeber angezeigt, woraufhin gegen diesen wegen Ausbeutung ihrer Arbeitskraft ein Strafverfahren geführt wurde.
Mit Entscheidung des zuständigen Landesgerichts von November 2018 wurde ihr ehemaliger Arbeitgeber vom Verdacht der Ausbeutung der Arbeitskraft der BF freigesprochen. Dies wurde dem BFA auf Anfrage am 14.03.2019 mitgeteilt.
1.5. Der BF3 hat in Österreich - acht Jahre lang - die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, und ist dann in einen schlechten Freundeskreis geraten. Seine Eltern hatten wegen ihrer Erwerbstätigkeit keine Zeit, um sich um ihn zu kümmern.
Der BF3 hatte psychische Probleme, ist auch mit Drogen in Kontakt geraten und hat auch selbst Drogen konsumiert. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2018 gab der BF3 glaubhaft an, "mit den Drogen aufgehört" zu haben.
Im Zuge eines polizeilichen Anlassberichts vom 02.04.2018 wegen Verdachts auf gefährliche Drohung wurde unter anderem Folgendes festgehalten:
"Der Beschuldigte (BF) gibt zwar in seiner Vernehmung an, dass es heute zu einem Streit im Asylquartier mit seinen Eltern gekommen sei, sich dann ein Betreuer eingemischt habe was ihn störte. Er ging anschließend auf sein Zimmer und kam der Betreuer und ein weiterer Begleiter zu ihm ins Zimmer. Der Betreuer wollte mit ihm reden, was er jedoch nicht wollte. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte ein silberfärbiges Messer (Tatwaffe) in seiner Hand, bedrohte aber seinen Angaben zu Folge niemanden mit dem Messer. (Der BF) gab weiters an, dass er drogensüchtig sei und regelmäßig Gras rauche. Zuletzt habe er vor ein oder zwei Tage einen Joint geraucht. Er gab an auch schon Ecstasy zu sich genommen zu haben. Er habe psychische Probleme und niemand hilft ihm. Er wird auch von seinen Eltern im Stich gelassen und kümmert sich niemand um ihn und sein Drogenproblem. Es sind alle anderen an seinem Zustand schuld. Zu seinen Vorstrafen gibt er an, dass es sich um einen Irrtum und um ein Missverständnis gehandelt hat."
1.6. Die BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten.
Ihr Sohn, der BF3 wurde hingegen dreimal im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im Dezember 2016 wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, im September 2017 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten und im Mai 2018 wegen schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei es sich bei all diesen Straftaten um Jugendstraftaten handelte.
1.6.1. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF3 von Mai 2018 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:
Der BF3 hat am 02.04.2018 im Bundesgebiet
I. seinen Vater, zwei Flüchtlingsbetreuer gefährlich mit dem Tod und mit einer Brandstiftung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihnen sinngemäß sagte, er werde sie alle abstechen, dem (...) die Kehle durchschneiden, wobei er dies mit einer Geste zeigte, indem er weiters sagte, er werde das Lager anzünden und indem er zu (...) sagte, dass ihm egal sei, wie viele Kilos er habe, dass er ihn locker schlagen könnte und er ihn fertig mache;
II. nach dem unter I. genannten Vorfall (...) und (...) durch gefährliche Drohung mit dem Tod unter Verwendung eines aufgeklappten Klappmessers dazu genötigt, sein Zimmer zu verlassen, indem er zu ihnen mit dem Messer in der Hand sagte, sie sollen das Zimmer verlassen, ansonsten werden sie sterben.
Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils von Mai 2018 wurde eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen "erschwerend" und das Teilgeständnis und die schwierige Erziehungssituation "mildernd" gewertet.
1.7. Gegen den BF1 und seinen Sohn BF3 wurden Betretungsverbote verhängt und Wegweisungen angeordnet,
- gegen den BF3
* am 02.04.2018, nachdem er am 02.04.2018, wie vermutet wurde, unter Drogeneinfluss mit einem Messer seine Eltern und Mitarbeiter der betreffenden Betreuungsstelle bedroht hatte,
* am 25.05.2018, nachdem er eine Mitarbeiterin der Betreuungsstelle bedroht hatte, woraufhin trotz aufrechten Betretungsverbotes der BF3 in der Betreuungsstelle angetroffen wurde,
* gegen den BF1
* am 17.05.2018 nach aggressivem Verhalten am Areal der betreffenden Betreuungsstelle.
1.8. Der BF3 wurde am 29.08.2019 nach Serbien abgeschoben. Auch gegen die Eltern des BF3 wurden am 04.07.2019 Abschiebeaufträge erlassen. Eine Abschiebung der Eltern des BF3 ist nachweislich jedoch nicht erfolgt.
1.9. Zur Lage in Serbien
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenrechte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten.
Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, im Bedarfsfall staatliche Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, wobei unter anderem Bürger sozialhilfeberechtigt sind, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Das soziale Wohlfahrtssystem ist durch Sozialämter organisiert. Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Es gibt, unter anderem, finanzielle Unterstützung für Familien ohne Einkommen. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger gleich. Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn man bei der lokalen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet ist oder auf Mindestlohnniveau arbeitet.
Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich mit gültigem Personalausweis, der nötigenfalls bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden kann, bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden - sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen, und die Anmeldung bei Bindungsinstitutionen in die Wege leiten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Personen der BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.3. Zum Vorbringen des BF1
Die Asylantragstellung des BF1, worauf sich auch die BF2 und BF3 stützen, war auf seinen bloßen Verdacht gegründet, sein Vater, der für Kontrolle und Genehmigung des Warenausgangs eines bestimmten Industriebetriebs, insbesondere bezüglich der Belieferung militärischer Einrichtungen innerhalb des früheren Jugoslawiens, zuständig gewesen sei, sei in den 90-er Jahren durch serbisch-nationalistische politische Kräfte ermordet worden. Sein Vorbringen, dass sein Vater von serbischen Freischärlern umgebracht worden sein dürfte, drückt nur die bloße Vermutung des BF1 aus, sein Vater dürfte von besagten Personen getötet worden sein.
Der BF1 brachte vor, er habe sich durch den Sturz von Slobodan Milosevic darin bestärkt gefühlt haben, die Ermordung seines Vaters aufzudecken.
Im Zuge seines Vorbringens verwies der BF1 auf mit der von ihm versuchten Aufdeckung des Todes seines Vaters zusammenhängende Verhaftungen durch örtliche Polizeikräfte, Beschimpfungen durch betrunkene Tschetniks, Verwarnungen durch einen vorgesetzten Sicherheitsoffizier aus seinem Militärdienst 1998, 1999, nicht mit seinem Leben zu spielen, ansonsten er wie sein Vater enden würde, Abnötigung von Liegenschaftseigentum und wiederholte Schutzgelderpressungen unter Hinweis auf "alte Bekanntschaften".
Dieses Fluchtvorbringen des BF1, soweit man nach mehr als sieben Jahren durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet ein Vorbringen noch als "Fluchtvorbringen" bezeichnen kann, war nicht glaubhaft, wäre es doch, wenn es wahr wäre, gleich bei Einreise der BF im Jahr 2010 erstattet worden. Nach Einreise sind die BF1 und BF2 jedoch, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels und Beschäftigungsbewilligung für Österreich gewesen zu sein, illegal einer Beschäftigung nachgegangen, und zwar mehr als sieben Jahre lang. Am 30.01.2018 stellten die BF dann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei einer tatsächlichen Bedrohungssituation in Zusammenhang mit Bemühungen, den Tod seines Vaters aufzuklären, hätten die BF ihren Herkunftsstaat jedenfalls sofort verlassen, und nicht, wie der BF1 vor dem BFA angab, nach Ausreiseplanung im Jahr 2009 erst ein Jahr später im Jahr 2010, welches Zuwarten laut BF1 darauf beruht habe, dass ihm viele Personen bzw. Firmen Geld geschuldet hätten und der BF auf die Rückzahlung gewartet habe, um ausreichend Geld für die Ausreise zur Verfügung zu haben.
Die vom BF1 angeführte Schutzgelderpressung "unter Hinweis auf alte Bekannte" und Abnötigung von Liegenschaftseigentum haben allgemeinkriminellen- und nicht individuellen Bedrohungscharakter.
In Gesamtbetrachtung wird festgehalten, dass das Vorbringen des BF1 über eine Bedrohung in Zusammenhang mit Bemühungen um Aufklärung des Todes seines Vaters nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
2.4. Der BF3 gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2018 glaubhaft an, er habe in Österreich acht Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, und sei dann in einen schlechten Freundeskreis geraten. Seine Eltern hätten zudem nie Zeit für ihn gehabt, "da sie immer viel gearbeitet haben". (Niederschrift über Einvernahme des BF3 vor BFA am 26.06.2018, S. 4).
Die unter den Feststellungen festgehaltenen individuellen Umstände des BF3 zum Tatzeitpunkt am 02.04.2018 war dem polizeilichen Anlassbericht vom 02.04.2018 im Akt (AS 101) zu entnehmen.
2.5. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 und BF2 sowie die unter den Feststellungen festgehaltenen strafrechtlichen Verurteilungen des BF3 ergaben sich aus den die BF betreffenden jeweiligen Strafregisterauszügen. Die näheren Feststellungen zu den der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen des BF3 beruhen auf dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt (AS 320).
2.6. Die Länderfeststellungen sind amtsbekannt und dem aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen
Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370;
06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;
21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die
begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im gegenständlichen Fall liegt zwischen den Elternteilen und ihrem minderjährigen Sohn iSv § 34 Abs. 4 AsylG ein Familienverfahren vor und sind die Verfahren gemeinsam zu führen und den BF derselbe Schutzumfang zu gewähren. Hinsichtlich des im Februar 2020 volljährig gewordenen BF3 war entscheidend, wann für ihn der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Dies war am 02.02.2018 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin. Zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung war der BF3 noch minderjährig.
Die BF2 und BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe und stützten sich auf die Fluchtgründe des BF1.
Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war das bloß vermutende Fluchtvorbringen des BF1 in Zusammenhang mit seinen Bemühungen, den Tod seines Vaters aufzuklären, von bestimmten Männern, Polizisten, Kriminellen oder Mafiosi bedroht worden zu sein, und nach Ausreiseplanung im Jahr 2009 im Jahr 2010 ausgereist zu sein, nicht glaubhaft.
Sein Vorbringen über eine Bedrohung in Zusammenhang mit seinem Vater konnte nicht glaubhaft gemacht werden, ebenso nicht, dass es in Serbien keinen Schutz vor Verfolgung gibt, gibt es dort doch bei privater Verfolgung grundsätzlich staatlichen Schutz durch serbische Behörden, und sind auch entsprechende Schutzeinrichtungen wie Ombudsmann und Minderheiteneinrichtungen vorhanden.
Bei tatsächlicher Bedrohung des BF1 wäre es ihm jedenfalls offen gestanden, sich in Serbien an die grundsätzlich schutzfähigen staatlichen Behörden, den Ombudsmann oder den Minderheitenrat zu wenden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der grundsätzlich auch im sicheren Herkunftsstaat "Serbien" gewährleistete staatliche Schutz wie auch in anderen Ländern mit grundsätzlicher staatlicher Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht 100% sichergestellt werden kann.
Selbst unter der Annahme, der BF1 wäre einer Bedrohung ausgesetzt gewesen und hätte sich nicht an die Polizei wenden wollen, wäre für ihn und seine Familie durch innerstaatlichen Wohnsitzwechsel jedenfalls eine - überbrückende und zumindest vorübergehende - Unterkunft bei den Eltern der BF2, bei denen sie zuletzt in derselben Wohnortgemeinde, wo sie ihr Haus gehabt haben wollen und der BF1 nicht mehr bedroht worden sein soll, möglich gewesen.
Eine aufgrund von Bemühungen des BF1, den Tod seines Vaters aufzuklären, asylrechtlich relevante Verfolgung des BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe des Familienverbandes liegt somit nicht vor, bereits deswegen nicht, weil die BF nach Ausreiseplanung im Jahr 2009 erst im Jahr 2010 aus Serbien ausgereist sind, und das Fluchtvorbringen vom BF1 anlasslos erst nach einem mehr als siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht mehr zeitnah zur Ausreise aus Serbien im Jahr 2010 - gestellt wurde und daher keine aktuelle Gefahr vorliegt. Mangels eigener Fluchtgründe ist auch eine asylrechtlich relevante Verfolgung der BF2 und BF3 auszuschließen.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. waren daher jeweils abzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Dass die BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, war nicht feststellbar.
Eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation für die BF bei einer Rückkehr kann jedenfalls nicht festgestellt werden, handelt es sich doch beim BF1 um einen arbeitsfähigen Mann, dem es zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu verdienen, gibt es für die BF in Serbien zudem eine mit Grundnahrungsmitteln gewährleistete Versorgung und bei Bedarf die Möglichkeit auf Erhalt staatlicher Sozialhilfeleistungen, und können sich die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an ihre in Serbien verbliebenen Familienangehörigen (Mutter und Schwester des BF1 und Eltern der BF2) wenden, die sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstützen und ihnen zumindest vorübergehend auch Unterkunft gewähren können.
Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eltern der BF2 die BF zumindest vorübergehend bei ihnen wohnen lassen, gewährten sie den BF doch bereits einmal für über ein Jahr lang Unterkunft bei ihnen, und konnten auch die BF2 und ihr Sohn im Jahr 2016 bei ihnen wohnen, als sie in Serbien waren, um sich neue Reisepässe ausstellen zu lassen.
Mangels zu erkennender Art. 3 EMRK-Gefährdung im Falle einer Rückkehr waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet in seinem Abs. 1 wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. (...),
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. (...)."
Im gegenständlichen Fall ist keine der in § 57 Abs. 1 AsylG angeführten Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt, auch nicht nach § 57 Abs. 1 Z. 2 AsylG, worauf die BF1 und BF2 beharrten und wonach eine diesbezügliche Aufenthaltsberechtigungserteilung "zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel" vorgesehen ist, wurde doch ihr ehemaliger Arbeitgeber nach Anzeige wegen Ausbeutung der BF als Arbeitskraft vom zuständigen Gericht im November 2018 von diesem Verdacht freigesprochen.
3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. (...)
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. (...)
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(...)."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(...)."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. (...),
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. (...)."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. (...),
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. (...)
(...)
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(...)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(...)."
Im gegenständlichen Fall hat der BF1 in Österreich einen Bruder, zu welchem er seinen Angaben vor dem BFA folgend bereits länger keinen Kontakt hat und haben die BF ansonsten keine Familienangehörigen und damit auch kein berücksichtigungswürdiges Familienleben in Österreich.
Fest steht, dass die BF im Jahr 2010 in Österreich eingereist und die BF1 und BF2 mehr als sieben Jahre lang, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sind. Bereits im Jahr 2018 ist gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergangen. Die BF1 und BF2 erstatteten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber Anzeige wegen Ausbeutung ihrer Person als Arbeitskraft. Von diesem Verdacht wurde jedoch ihr ehemaliger Arbeitgeber vom zuständigen Landesgericht im November 2018 freigesprochen. Die BF1 und BF2 gaben an, es sei ihnen von ihrem Arbeitgeber versprochen worden, dass er sich auch um ihre Aufenthaltsberechtigung kümmern werde, was dieser jedoch nicht getan habe.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es in den Verantwortungsbereich der BF1 und B2 gefallen ist, sich vor Einreise um eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung und vor Arbeitsantritt um eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche bzw. Beschäftigungsbewilligung zu kümmern. Dies haben sie jedoch nicht getan. Die BF haben sich somit abgesehen von einer innerhalb von sechs Monaten dreimonatigen
sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, jedenfalls bis zu ihrer Asylantragstellung am 30.01.2018, ab welchem Zeitpunkt sie für die Dauer ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet vorläufig aufenthaltsberechtigt sind.
Die BF halten sich nunmehr seit insgesamt rund zehn Jahren in Österreich auf.
Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).
Im gegenständlichen Fall halten sich die BF seit mehr als fünf Jahre, insgesamt seit rund zehn Jahre, im Bundesgebiet auf. Die BF1 und BF2 sind nach ihrer Einreise im Jahr 2010 zwar langzeitig - mehr als sieben Jahre lang - im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen, dafür besaßen die BF1 und BF2 jedoch keine Beschäftigungsbewilligung.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Die BF haben mit ihrer Asylantragstellung am 30.01.2018 versucht, sich ohne tatsächliches Schutzbedürfnis über ein Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu verschaffen, konnten sie im gegenständlichen Asylverfahren doch keine ihnen in Serbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, und versuchte der BF1 offensichtlich, nachdem gegen ihn im Jahr 2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war, einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen.
Die BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten, ihr Sohn, der BF3 wurde jedoch dreimal im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im Dezember 2016 wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, im September 2017 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten und im Mai 2018 wegen schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Den BF3 konnten somit vorhergehende strafrechtliche Verurteilungen nicht von einer weiteren Straftatbegehung abhalten, auch nicht die mit Strafrechtsurteil von Dezember 2016 angeordnete Bewährungshilfe, weshalb nach strafrechtlicher Verurteilung des BF von September 2017 im Jänner 2018 diese wieder aufgehoben wurde.
3.2.5. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide war abzuweisen, ergab sich doch aus der gesamten Aktenlage, den amtsbekannten aktuellen Länderberichten kein Abschiebungshindernis und konnte ein Anhaltspunkt dafür auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, steht doch aufgrund der Aktenlage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen fest, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine existenz- bzw. lebensbedrohliche Lage geraten, zumal sie dort mit der Mutter und Schwester des BF1 und den Eltern der BF2 Familienangehörige erwarten, die ihnen vor allem anfangs bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit unterstützend zur Seite stehen können, und die BF im Bedarfsfall auch die Möglichkeit haben, staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, und in Serbien grundsätzlich auch die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet ist.
3.2.6. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erl