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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft bei (Wieder-)Erwerb einer fremden StaatsbürgerschaftRechtssatz
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als im Hinblick auf die Rsp des EuGH zu einer gebotenen Einzelfallprüfung der Folgen eines mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlusts der Unionsbürgerschaft ein Verstoß der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschrift des §27 Abs1 StbG gegen Art8 EMRK behauptet wird (EuGH 12.03.2019, Rs C-221/17, Tjebbes ua), lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass §27 Abs1 StbG den Verlust der Staatsbürgerschaft nur dann an den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit knüpft, wenn diese auf Initiative des Betroffenen erworben wird, und §28 StbG die Möglichkeit eröffnet, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen des Privat- und Familienlebens zu beantragen, vor dem Hintergrund der stRspr des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Es ist daher im Lichte des Art8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wenn §27 Abs1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen.
(Siehe auch E v 10.03.2020 E 634/2020).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Staatsbürgerschaftsrecht, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1302.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020