RS Vfgh 2020/2/24 A21/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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L2600 Lehrer/innen

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Beamten gegen das Land Oberösterreich auf Auszahlung von Bezügen mangels Zuständigkeit; Entscheidung über Höhe der, dem Kläger - einem entlassenen Volksschuldirektor - dem Grunde nach zustehenden Bezüge für die Ferienzeit durch noch ausstehenden Bescheid zu bestimmen

Rechtssatz

Im konkreten Fall besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Bezüge für die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) genannten Schulferien, allerdings wurde die Höhe des zustehenden Betrages noch nicht festgesetzt. Aus diesem Grund handelt es sich nicht bloß um die Liquidierung von Bezügen, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung. Über die strittige Höhe des dem Kläger gebührenden Anspruches hätte - auf seinen Antrag hin - die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung besteht, in welcher Höhe ihm dieser Anspruch zusteht. Sollte die zuständige Behörde diesbezüglich ihre Entscheidungspflicht verletzen, könnte dagegen eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Da somit über die Bemessung des Klagsanspruches durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben und ist der VfGH nicht zuständig, über das Klagsbegehren zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • A21/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2020 A21/2019

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge, Liquidierungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A21.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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