Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Geldstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsGSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, 7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZPEMRK), auf Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine Unterentlohnung vorlag und daher zu Recht eine Strafe gemäß §29 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl I 44/2016, verhängt wurde bzw ob vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, nicht anzustellen (vgl VfSlg 14.886/1997).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Geldstrafe, ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3365.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020