RS Vfgh 2020/2/28 G3/2020

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 litc
Krnt ObjektivierungsG §15, §16
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Krnt ObjektivierungsG betreffend das Fehlen von (Informations-)Rechten und Rechtsschutzmöglichkeiten nichtberücksichtigter Bewerber für eine Leitungsfunktion im Landesdienst; Unzulässigkeit des zu eng gefassten Antrags mangels Mitanfechtung der an das "Objektivierungsverfahren" anschließenden Verfahrensschritte

Rechtssatz

Die Antragstellerin beantragt in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Krnt ObjektivierungsG (K-OG) idF LGBl 50/2019 zur Gänze. Eine Anfechtung des gesamten Gesetzes wäre aber nur im Fall eines Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder dann möglich, wenn gegen alle Bestimmungen - klar zugeordnete - Bedenken vorgebracht würden. Dies ist nicht der Fall: Die Antragstellerin bringt ausschließlich Bedenken gegen §15 K-OG bzw dessen Abs5 vor und begründet dessen Verfassungswidrigkeit mit dem Vergleich zu anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Bedenken gegen andere Bestimmungen des Gesetzes wurden nicht vorgebracht.

Die Bedenken der Eventualanträge auf Aufhebung des §15 bzw des §15 Abs5 K-OG richten im Wesentlichen gegen die unterschiedlichen Regelungen der einzelnen im K-OG festgelegten Objektivierungsverfahren und die daran anschließenden Verfahrensschritte. §15 K-OG regelt den Ablauf und die Ausgestaltung des durchzuführenden Objektivierungsverfahrens im engeren Sinn; insbesondere den Gegenstand, die Voraussetzungen und die Kriterien der Begutachtung, die Durchführung eines Hearings und der dabei einzubindenden Personen (§15 Abs5 K-OG) sowie die zu erstellende Reihung der Begutachtung. Weiters beinhaltet diese Bestimmung die Anforderungen an die Gutachter. Die angefochtene Bestimmung enthält jedoch keine Regelung über die weiteren Verfahrensschritte nach Abschluss des Objektivierungsverfahrens. Die Vorgangsweise, in welcher Weise die Ergebnisse dieses Verfahrens in die Betrauung mit der Leiterstelle einfließen und wie diese Betrauung zu erfolgen hat, wird jedoch jedenfalls auch in §16 K-OG geregelt.

Entscheidungstexte

  • G3/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2020 G3/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G3.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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