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L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art141 Abs1 litcLeitsatz
Einstellung eines Verfahrens zur Verlustigerklärung eines Gemeinderatsmandates wegen strafrechtlicher Verurteilung auf Grund Beendigung der Funktionsperiode durch Angelobung der neu gewählten GemeinderatsmitgliederSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung
1. *** war seit dem Jahr 2005 gewählter Mandatar des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12. Oktober 2018 wurde der Mandatar wegen des Verbrechens nach §206 Abs1 und 3 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
2. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram hat im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 10. Oktober 2019 den Antrag gestellt, "[d]er Gemeinderat möge […] den Mandatsverlust gem. §110 Abs2 litb. und Abs3 NÖ Gemeindeordnung iVm §20 NÖ GRWO betreffend Herrn Gemeinderat *** [beschließen]". Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 langte eine Abschrift des Protokolls der Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram samt Begleitschreiben betreffend "Mandatsverlustverfahren - Hr. Gemeinderat ***" beim Verfassungsgerichtshof ein.
3. Am Sonntag, dem 26. Jänner 2020, fanden in der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram Gemeinderatswahlen statt. Mit Eingaben vom 20. Februar 2020 beziehungsweise vom 3. März 2020 hat der Gemeinderat auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2020 bekannt gegeben, dass die konstituierende Sitzung des neugewählten Gemeinderates am 3. März 2020 stattgefunden hat und *** dem neu konstituierten Gemeinderat weder als Mitglied noch als Ersatzmitglied angehört.
4. Gemäß §20 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) LGBl 1000-0 idF LGBl 45/2019 beginnt die Funktionsperiode des Gemeinderates mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die Funktionsperiode des antragstellenden Gemeinderates bzw seiner (Ersatz-)Mitglieder endete daher jedenfalls am 3. März 2020; das Feststellungsbegehren des antragstellenden Gemeinderates bezüglich des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder ist demnach gegenstandlos (vgl sinngemäß VfSlg 1525/1946).
5. Das Verfahren war daher einzustellen.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Mandatsverlust, Gemeinderat, GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:WII1.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020