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L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art141 Abs1 litcLeitsatz
Einstellung eines Verfahrens zur Verlustigerklärung eines Gemeinderatsmandates wegen strafrechtlicher Verurteilung auf Grund Beendigung der Funktionsperiode durch Angelobung der neu gewählten GemeinderatsmitgliederRechtssatz
Gemäß §20 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl 45/2019 beginnt die Funktionsperiode des Gemeinderates mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die Funktionsperiode des antragstellenden Gemeinderates bzw seiner (Ersatz-)Mitglieder endete daher jedenfalls am 03.03.2020; das Feststellungsbegehren des antragstellenden Gemeinderates bezüglich des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder ist demnach gegenstandlos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mandatsverlust, Gemeinderat, GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:WII1.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020