RS Vfgh 2020/3/5 WII1/2019

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
GdO Nö 1973 §20, §110
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens zur Verlustigerklärung eines Gemeinderatsmandates wegen strafrechtlicher Verurteilung auf Grund Beendigung der Funktionsperiode durch Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder

Rechtssatz

Gemäß §20 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl 45/2019 beginnt die Funktionsperiode des Gemeinderates mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die Funktionsperiode des antragstellenden Gemeinderates bzw seiner (Ersatz-)Mitglieder endete daher jedenfalls am 03.03.2020; das Feststellungsbegehren des antragstellenden Gemeinderates bezüglich des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder ist demnach gegenstandlos.

Entscheidungstexte

  • WII1/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2020 WII1/2019

Schlagworte

VfGH / Mandatsverlust, Gemeinderat, Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WII1.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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