TE Vfgh Beschluss 2020/3/10 E634/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1
StGG Art2
EMRK Art8
StbG 1985 §27 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK, Art7 GRC). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß §27 Abs1 StbG ausgeht und ob das Verwaltungsgericht Wien eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung (siehe VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477) zutreffend vorgenommen hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als im Hinblick auf eine gebotene Einzelfallprüfung der Folgen des Verlustes der Staatsbürgerschaft ein Verstoß der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschrift des §27 Abs1 StbG gegen Art8 EMRK und Art7 GRC behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass §27 Abs1 StbG den Verlust der Staatsbürgerschaft nur dann an den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit knüpft, wenn diese auf Initiative des Betroffenen erworben wird, und §28 StbG die Möglichkeit eröffnet, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen des Privat- und Familienlebens zu beantragen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17.6.2019, E1832/2019 und VfGH 17.6.2019, E1302/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Staatsbürgerschaftsrecht, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E634.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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