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41/03 PersonenstandsrechtNorm
B-VG Art7Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Entfall des Namensbestandteils "zu" wegen Verwendung untersagter Adelszeichen; Erforderlichkeit der Prüfung des historischen Adelsbezugs bzw des Eindrucks bestehender Vorrechte auf Grund der Geburt oder des StandesRechtssatz
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Namenszusatz - wie im vorliegenden Fall "zu" - entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. In diesen Fällen ist die Führung des Namenszusatzes nach den genannten (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben untersagt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) geht, ohne nähere Ermittlungen und ohne nähere Begründung, davon aus, dass der Namensbestandteil "zu" auch losgelöst vom Adelszeichen "von" im Namen des Beschwerdeführers nach außen den Eindruck erwecken könne, für den Beschwerdeführer bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Für den VfGH ist nicht erkennbar, auf welche Erwägungen und Ermittlungsergebnisse das LVwG diese Aussage stützt, insbesondere aus welchen Gründen dem Namenszusatz "zu" im maßgeblichen Kontext eine vergleichbare Bedeutung wie dem Adelszeichen "von" zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Adel, Namensrecht, PersonenstandswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4591.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020