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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des G E in G, betreffend "Unterlassung der Entscheidungspflicht zum schriftlichen Antrag vom 06.11.2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien und § 91 GOG an den Präsidenten des OLG Wien", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben führt der Einschreiter aus, er habe am 6. November 2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien einen "Antrag auf umgehende Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme § 21 Abs. 2 StGB" gestellt. Mit 3. September 2018 habe er einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des OLG Wien gestellt. Bis dato sei weder durch das Landesgericht für Strafsachen Wien noch durch das OLG Wien eine Reaktion oder Entscheidung erfolgt und er werde "weiterhin zu Unrecht in der unverhältnismäßigen Maßnahme gem. § 21 Abs. 2 StGB festgehalten".
2 Mit diesem Schreiben wird erkennbar (in der Art einer Säumnisbeschwerde) geltend gemacht, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien eine sie jeweils treffende Entscheidungspflicht verletzt hätten und der Verwaltungsgerichtshof - in welcher Weise auch immer - diesem Umstand abhelfen möge.
3 Es kann dahingestellt, ob der vom Einschreiter nach seinen Angaben beim Landesgericht für Strafsachen Wien gestellte Antrag auf die Aufhebung der Maßnahme im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB oder auf die (bedingte) Entlassung aus dieser nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes abzielte, da in jedem Fall der Verwaltungsgerichtshof nach den in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig ist, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020030002.F00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020