TE Vwgh Beschluss 2020/5/20 Ra 2020/09/0018

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2020, Zl. 405-8/44/1/4-2020, betreffend Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber, ein Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, eines Disziplinarvergehens nach § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und § 1, § 2 Abs. 3 Z 3, §§ 3 und 5 Abs. 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) schuldig gesprochen, weil er im Dezember 2017 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Artikels in einer näher bezeichneten kostenlosen, an alle Haushalte in Salzburg verteilten Zeitschrift mit näher dargestellten Überschriften und Textpassagen sowie zweier Fotos von sich nicht dafür Sorge getragen habe, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Ernährungsprogramm die Anpreisung seiner Person durch aufdringliche und marktschreierische Darstellung und damit durch unsachliche, das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information unterbleibe, und über ihn hiefür gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Der Revisionswerber sieht die die Zulässigkeit seiner Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage darin gelegen, was darunter zu verstehen sei, dass ein Arzt gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 1 der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 „in zumutbarer Weise“ dafür zu sorgen habe, dass eine standeswidrige Information durch Dritte, insbesondere durch Medien unterbleibe. Bei der Wendung „in zumutbarer Weise“ handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff für den es an einer Vorentscheidung zu einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt fehle. Die Bedeutung der Auslegung des Begriffs „in zumutbarer Weise“ gehe über den Einzelfall hinaus, weil jeder Arzt die konkrete Reichweite der ihn treffenden Zumutbarkeit zur Vermeidung einer standeswidrigen Information kennen müsse.

5        Mit diesem Vorbringen wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im dargestellten Sinn grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision nämlich voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (siehe zum Ganzen VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001, mwN; vgl. auch VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).

7        Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt hier nun nicht auf, auf welche Weise die Entscheidung in der vorliegenden Revisionssache von der Auslegung der im Gesetz gebrauchten unbestimmten Wendung abhängen soll und inwiefern die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Auslegung (auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes - vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045, u.a.; siehe auch VfGH 25.2.2003, B 1533/02; 15.6.2009, B 717/08; 17.12.2009, B 1778/07) verfehlt wäre.

8        Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090018.L00

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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