TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/20 Ra 2019/09/0126

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Juni 2019, LVwG-302256/2/Kü/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: X Y in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 25. Februar 2019 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma A. in L., verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, als Arbeitgeber den B., einen ägyptischen Staatsangehörigen, am 18. August 2017 als Kraftfahrer gegen Entgelt beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch sonstige arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen besessen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.

2        Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das behördliche Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

3        Die Einstellung des Verfahrens begründete das Landesverwaltungsgericht damit, dass der Strafanzeige der Polizeiinspektion S. vom 26. August 2017 zu entnehmen sei, dass am 18. August 2017, 5:50 Uhr, in S. eine Kontrolle durchgeführt worden sei. In der Strafanzeige sei Folgendes enthalten:

„Der Lenker [der Mitbeteiligte] stand mit dem LKW, Kennzeichen L ... in S auf Höhe Haus Hauptstraße X und führte Ladetätigkeiten durch. Er belieferte die Apotheke mit Medikamenten. Dabei konnten die Beamten feststellen, dass der Lenker keinen Beschäftigungsvertrag und keinen Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeugs mitführte. [...]

Der Lenker führte eine Konzessionsurkunde vom Magistrat der Stadt L auf den Gewerbeinhaber [Mitbeteiligte] ausgestellt, mit. Der Lenker gab an, dass er nur für seinen Freund fahre und als Tourist in Österreich sei [...] Der LKW Kennzeichen L ... ist seit 22.6.2007 auf B. zugelassen.“

4        In der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht aus, im Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei sei dem Mitbeteiligten angelastet worden, den namentlich angeführten Dienstnehmer B. beschäftigt zu haben, ohne dass für diesen arbeitsmarktrechtliche Papiere vorgelegen seien. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. September 2017 scheine dieser Tatvorwurf auf. Dieser Tatvorwurf stimme jedoch mit der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige der Polizeiinspektion S. vom 26. August 2017 nicht überein. In dieser werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte alleine mit dem Fahrzeug, das auf dem im Straferkenntnis namentlich angeführten ägyptischen Staatsangehörigen gemeldet sei, angetroffen worden sei und der Lenker keinen Beschäftigungsvertrag und keinen Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges mitgeführt habe. Aus der Sachverhaltsdarstellung im Strafantrag gehe eine Beschäftigung des ägyptischen Staatsangehörigen durch den Revisionswerber nicht hervor. Ein Beschäftigungsverhältnis könne aus den in der Strafanzeige dargestellten Umständen nicht abgeleitet werden.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Behörde Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Mitbeteiligte erstattete - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision an den Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts für zulässig, weil der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimme. Laut den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes sei das Fahrzeug vom Mitbeteiligten gelenkt worden. Dies stimme zwar mit den Angaben in der Anzeige überein, doch seien diese Angaben von der anzeigenden Behörde selbst mittels Vermerk auf Seite 6 der Anzeige korrigiert worden, wonach „der korrekte Lenker B.“ sei. Es liege damit Aktenwidrigkeit vor. Bei korrekter Sachverhaltsdarstellung wäre das Verwaltungsgericht insofern zu einem anderen Ergebnis gekommen, als es die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt hätte. Im gegenständlichen Fall seien tatsächlich vom Lenker B. für den Mitbeteiligten Arbeitsleistungen erbracht worden, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden (Ladetätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Medikamenten) und zwar ohne Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Die Aussage des Lenkers, er sei nur als Tourist in Österreich, stelle eine Schutzbehauptung dar, zumal er seit 8. April 2015 in Österreich gemeldet sei und mehrere LKWs auf ihn zugelassen worden wären. Der Mitbeteiligte habe somit entsprechend dem Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 25. Februar 2019 als Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigt, für welchen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien und somit eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen.

7        Die Revision ist aus den darin angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt.

8        Das Verwaltungsgericht begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass der Mitbeteiligte selbst alleine Transportarbeiten mit einem von ihm ausgeborgten LKW durchgeführt habe und stützt sich dabei ausschließlich auf den Inhalt der Strafanzeige vom 26. August 2017.

9        Dem steht folgende Aktenlage jedoch gegenüber:

10       In der vom Verwaltungsgericht zitierten Anzeige vom 26. August 2017 wird zwar tatsächlich der Mitbeteiligte als Lenker des LKWs genannt. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht jedoch, dass auf Seite 6 der Anzeige der Name des Lenkers durch die Behörde selbst mittels Aktenvermerk korrigiert worden, und zwar von dem des Mitbeteiligten auf den des B.

11       In der Gesamtschau dieser Anzeige ergibt sich daher nun unzweifelhaft, dass der im Rahmen der Kontrolle geprüfte LKW nicht nur auf den ägyptischen Staatsangehörigen zugelassen war, sondern von diesem auch gelenkt wurde.

12       Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN).

13       Ausgehend von dem oben Gesagten begründet die Zugrundelegung der mit einem Schreibfehler behafteten Strafanzeige ohne Berücksichtigung der auf Seite 6 befindlichen Korrektur hinsichtlich des Lenkers des LKWs und der daraus folgenden Tatsache, dass der Mitbeteiligte bei der Betretung am 18. August 2017 nicht alleine war, eine Aktenwidrigkeit und erweist sich daher die vom Verwaltungsgericht verfügte Verfahrenseinstellung mit ihrer darauf aufbauenden Begründung als rechtswidrig.

14       Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090126.L00

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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