Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei O***** GmbH in Liquidation, FN *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. H*****, wegen Unterlassung, über den Rekurs und den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2020, GZ 13 R 3/20m-13, womit der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Dezember 2019, GZ 33 Nc 37/19y-6, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte lehnte die Erstrichterin ab. Der zuständige Senat des Erstgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten zurück. Außerdem wies es darauf hin, dass jede weitere Eingabe des Beklagten, die aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehe oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde.
Es sei gerichtsbekannt, dass der Beklagte seit mehreren Jahren nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergehe, die erkennenden Richter bzw sämtliche Mitglieder der jeweils erkennenden Senate ablehne (unter Verweis auf die oberstgerichtlichen Entscheidungen 1 Ob 206/12v; 4 Fsc 2/19k und 3 Ob 192/19v).
Nach ständiger Rechtsprechung müssten laufend wiederholte, rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden. Solche Ablehnungsanträge seien als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Gleiches gelte für wiederholt inhaltlich gleichförmige, bereits abgelehnte Anträge.
Im vorliegenden Verfahren stütze der Beklagte sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine angebliche Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit der Vorsitzenden des Ablehnungssenats des Erstgerichts. Völlig gleichlautende Vorwürfe habe der Beklagte aber bereits in den den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 173/19v, 3 Fsc 1/19f und 4 Fsc 2/19k zugrunde liegenden Verfahren erhoben.
Die sich stets wiederholenden Beschwerdepunkte des Rekurswerbers seien somit schon Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen und seien daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Aus der Entscheidung 44 Nc 16/19s des Erstgerichts, womit die Befangenheit der Senatsvorsitzenden beschlussmäßig festgestellt wurde, sei für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. In jenem Verfahren handle es sich nämlich um ein Amtshaftungsverfahren, in dem der Beklagte unter anderem die Vorsitzende des Ablehnungssenats als Angehörige einer „geheimen Verbindung gesetz- und verfassungswidrig Tätiger“ einstufte. Diese für das Amtshaftungsverfahren getroffene Entscheidung begründe jedoch keineswegs eine Befangenheit der abgelehnten Richterin auch in anderen Verfahren des Ablehnungswerbers, die sie persönlich nicht betreffen.
Unsubstanziiert sei die Behauptung des Ablehnungswerbers, das Erstgericht habe sich mit seinem Vorbringen im Ablehnungsantrag nicht befasst, zumal er in seinem Rekurs inhaltlich in keiner Weise auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des angefochtenen Beschlusses eingehe.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte einen Revisionsrekurs sowie einen Rekurs, wobei er ausdrücklich erklärte, dass der Rekurs nur zur Vorsorge für den Fall erhoben werde, dass der von Seiten des Rekurswerbers gleichzeitig beim Erstgericht erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Ungeachtet der ausgesprochenen formellen Zurückweisung hat das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung auch inhaltlich geprüft, sodass der Revisionsrekurs schon aus dem Grund des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist (RS0044232 [T3]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 528 Rz 30).
Textnummer
E128086European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00038.20M.0325.000Im RIS seit
12.06.2020Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020