Entscheidungsdatum
25.05.2020Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2019 zur Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der Strafe, jedoch mindestens € 10,-- somit € 10,-- zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit Anzeige der PI X vom 11.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 10.01.2018 um 21:25 Uhr den Führerschein nicht mitgeführt. Tatort war das Gemeindegebiet von W, Adresse 2, Fahrtrichtung Y, Adresse 3 auf Höhe Gasthof BB.
Der Beschwerdeführer sei am 10.01.2018 um 21:25 Uhr von CC einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Gasthaus BB, W, Adresse 2 unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass er keinen Führerschein mitgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe seine Geldtasche samt Führerschein in seiner Jacke zu Hause vergessen. Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.
In der Folge ist eine Strafverfügung am 02.03.2018 zur Zl ***, ergangen und wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) auferlegt. Diese Strafverfügung ist an den Beschwerdeführer zuhanden seiner Adresse übersandt worden. Dort wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unbekannt sei. Im zentralen Melderegister mit Stichtag 12.04.2018 war der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor unter der Adresse 1 in Z gemeldet.
Laut Auskunft der österr. PostAG, welche wiederum durch die Zustellbasis in V informiert worden war, wurde gegenständliche Sendung am 09.04.2018 wegen Zustellhindernis (der Empfänger hatte bis 25.04.2018 eine Ortsabwesenheitserklärung) an die Behörde zurückgesandt. Der Empfänger hatte allerdings nicht mitgeteilt, wo er sich zum Zeitpunkt der Ortsabwesenheit seines Hauptwohnsitzes befunden hatte.
Festgehalten wird, dass die Behörde bereits mit Schreiben vom 02.03.2018 also mit Aussenden der Strafverfügung die erste ordnungsgemäße Verfolgungshandlung gesetzt hatte und die Verfolgungsverjährungsfrist dadurch gehemmt wurde.
Dass der Beschwerdeführer nun schreibt, dass, wenn die Strafverfügung tatsächlich am 02.03.2018 erlassen worden wäre, die Zustellung derselben an den Beschuldigten in den Tagen darauf am 02.03. oder 03.03.2018 an seiner Wohnadresse Z, Adresse 1 vorzunehmen gewesen wäre, ist erstaunlich und ist steht diese schriftliche Ansicht inhaltlich im Widerspruch zur Auskunft der Post, wonach eine Ortsabwesenheitserklärung vorgelegen ist, die ja schließlich vom BF selbst veranlasst worden war.
Dazu ist auszuführen, dass es der gängigen Rechtsprechung entspricht, dass, wenn die Partei während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, ändert und die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle der Behörde auch nicht auf andere Weise bekannt gibt, diese an die bisherige, in allen Eingaben der Partei angeführte Abgabenstelle zustellen darf.
Eine Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz wirkt daher als Zustellung und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Empfänger gegenüber der Post eine Ortsabwesenheitserklärung abgegeben hat, wodurch eine Zustellung an der bisherigen Abgabestelle (objektiv) verhindert wurde.
Genau dies ist im gegenständlichen Fall geschehen, sodass die Zustellung der Strafverfügung ordnungsgemäß zustanden gekommen ist und eine Straf bzw. -Verfolgungsverjährung daher nicht eingetreten ist.
Wenn der Beschwerdeführer nun moniert, dass W bzw U auch nicht zum Gemeindegebiet von W und auch nicht zu T gehört, das ohnedies in Italien liegt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Adresse des Tatortes, nämlich Adresse 2 in der Gemeinde S (wie in der Anzeige angeführt) ist. Dies wiederum stellt eine ausreichende Individualisierung eines Tatorts im Sinne des VStG dar, um den Beschwerdeführer davor zu schützen ein weiteres Mal wegen derselben Tat bestraft zu werden. Nur darauf kommt es an.
II. Rechtliche Bestimmungen:
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
i.d.g.F.:
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(…)“
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis
(…)“
III. Rechtliche Erwägungen:
Der Polizeibeamte hat eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Führerschein mitgeführt hat. Er hat dies in seiner Stellungnahme vom 29.03.2019 nochmal schriftlich ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat sinngemäß angegeben, er habe seine Geldtasche samt Führerschein in seiner Jacke zu Hause vergessen und hat sich anlässlich seiner Anhaltung durch die Polizei einsichtig (geständig vor einem Hilfsorgan der Behörde) verhalten. Somit hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei eine Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht gesetzt. Der Tatort ist ausreichend genau bezeichnet und es steht fest, dass Tatort das Haus Adresse 2 im Gemeindegebiet von S gewesen ist.
Als versucht wurde das Straferkenntnis zuzustellen, konnte dies, wie schon bei der Zustellung der Strafverfügung nicht geschehen, da auf einem Brief am Briefkasten eine Ortsabwesenheit bis 30.06.2019 vermerkt war.
Er hat es letztendlich am 09.07.2019 behoben und am 19.07.2019 dann eine Rechtfertigung eingebracht und am 22.07.2019 eine Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen gleichlautend war wie der Einspruch, auf welchen bereits im oberen Teil eingegangen wurde.
Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass er die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat und dies auch zugestanden hat.
Die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 ist auch bei den vorliegenden, ungünstigen finanziellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers durchaus im Bereich des rechtlich Möglichen gelegen und dem Beschwerdeführer zuzumuten, um ihn in Hinkunft dazu zu bewegen, die nötigen Fahrzeugpapiere für eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle mitzuhaben.
Dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist ergibt sich aus den oben angeführten Erläuterungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
Lenken ohne Mitführen Lenkberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.1507.3Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020