Entscheidungsdatum
26.05.2020Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 07.01.2020 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.12.2019, Zl *** - über die Beschwerde des Herrn AA, gegen 1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.10.2019 betreffend die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 gemäß § 299 BAO, mit dem der Erschließungsbeitrag für das Grundstück GSt **1 ein zweites Mal vorgeschrieben worden ist, sowie gegen 2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.10.2019 betreffend die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 gemäß § 299 BAO, mit dem die Wasseranschlussgebühr, GZ ***, ein zweites Mal vorgeschrieben worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen beide Aufhebungsbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.10.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt, Beweiswürdigung, mündliche Verhandlung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss dieses Gebäudes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage eine Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von € 1.436,42 vorgeschrieben (793,60 m³ Baumasse x € 1,81 Gebühr pro Kubikmeter Baumasse).
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 wurde für das genehmigte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in Höhe von € 7.057,15 vorgeschrieben, welcher sich wie folgt zusammensetzt:
Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG 2011): 583,00 m² x € 4,94 x 150 v.H. = € 4.315,66
Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG 2011): 793,60 m³ x € 4,94 x 70 v.H. = € 2.741,49
Erschließungsbeitrag: € 7.057,15
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit dem nachweislich an den Beschwerdeführer zugestellten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.08.2019, LVwG-2018/12/2405-13, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr aufgrund einer Neuberechnung der Baumasse durch den beigezogenen Amtssachverständigen - mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 1.417,92 (783,38 m³ Baumasse x € 1,81/pro m³ Baumasse) vorgeschrieben wird (Spruchpunkt 2.), und der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 betreffend die Vorschreibung der Erschließungskosten mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Erschließungsbeitrag mit insgesamt Euro 7.021,85 [(583 m² Bauplatz x € 4,935 Erschließungskostenfaktor x 150/100) + (783,38 m³ x € 4,935 Erschließungskostenfaktor x 70/100)] vorgeschrieben wird (Spruchpunkt 3.).
Mit Bescheid vom 24.09.2019, GZ ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer erneut die Wasseranschlussgebühr in Höhe von € 1.417,92 für den Anschluss des genehmigten Gebäudes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage vorgeschrieben.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 wurde der Erschließungsbeitrag für das Einfamilienhaus auf Grundstück GSt **2 in Höhe von € 7.021,84 ein zweites Mal vorgeschrieben.
Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer am 24.10.2019 Beschwerde eingelegt.
Mit Bescheid vom 07.10.2019 wurde der Bescheid „Wasserleitungsanschlussgebühr GZ 850 vom 24.09.2019“ gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben und mit weiterem Bescheid vom 07.10.2019 wurde der Bescheid „Erschließungskostenbeitrag Einfamilienhaus – Grundstücksnummer **1 vom 24.09.2019“ ebenfalls gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben. Die Bescheide wurden erst am 13.11.2019 nachweislich zugestellt (vgl den Zustellschein). Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 24.09.2019 die Wasseranschlussgebühr bzw der Erschließungskostenbeitrag neu vorgeschrieben wurde. Laut dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019, LVwG-2018/12/2405-3, seien diese Abgaben nicht neu vorzuschreiben.
Auch gegen die beiden Aufhebungsbescheide hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.11.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Die Beschwerde wurde direkt beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und mit E-Mail vom 28.11.2019 an den Bürgermeister der Gemeinde Z zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Begründet wurde die Beschwerde – zusammengefasst – damit, dass nicht davon ausgegangen werde, dass das Landesverwaltungsgericht Gebührenbescheide erstellen könne. Laut Gerichtsurteil vom 06.08.2019 seien neue Beträge für die Erschließung und den Wasseranschluss berechnet worden, sodass nun neue Gebührenbescheide zu erstellen seien. Der Bürgermeister schreibe in seinen Aufhebungsbescheiden vom 07.10.2019, dass laut Landesverwaltungsgericht die Gebühr nicht neu vorzuschreiben sei. Dies stehe aber nicht im Urteil vom 06.08.2019. Gegen die Bescheide vom 24.09.2019 habe der Beschwerdeführer bereits Beschwerde erhoben. Es könne nicht sein, dass der Bürgermeister jetzt versuche über eine Hintertür, die komplette Gebühr aus den ursprünglichen Bescheiden vom 07.05.2018 einzutreiben, schon allein deshalb nicht, weil sich die Höhe der Gebühren verändert habe. Er habe – zusammen mit dem Wasserbaumeister und dem Polier - einen Schaden von Euro 6.600 netto verursacht (Verweis auf die Beschwerde vom 24.10.2019). Der Beschwerdeführer verlange daher, dass die Verursacher für den Schaden gerade stehen zu haben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.12.2019, zugestellt am 18.12.2019, wurde die Beschwerde gegen beide Aufhebungsbescheide als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.08.2019 die Wasseranschlussgebühr und die Erschließungskosten in abgeänderter Höhe vorgeschrieben wurden. Mit den beiden Bescheiden des Bürgermeisters vom 24.09.2019 sei die Wasseranschlussgebühr und die Erschließungskosten irrtümlicherweise nochmals vorgeschrieben worden, weil übersehen worden sei, dass das Landesverwaltungsgericht die Höhe der Gebühren bereits korrigiert habe und die Gebühr auf Basis dieses Erkenntnisses zu begleichen sei. Somit seien die doppelt ergangenen Bescheide vom 24.09.2019 aufzuheben gewesen.
Mit E-Mail vom 07.01.2020 hat der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol fristgerecht beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Am 25.05.2029 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen worden ist. Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde bzw Bauakt, Zl ***, und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2020/12/0288-0292 sowie in den Vorakt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2019/12/2405. Der angeführte Verfahrensablauf und der Inhalt der angeführten Schriftsätze und Erledigungen ergibt sich vollständig und zweifelsfrei aus den angeführten Verwaltungsakten bzw Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
II. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013, sind für die Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
§ 279
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 299
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat.
III. Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO berechtigt ist, in der Sache zu entscheiden (vgl dazu auch VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161, 22.10.2015, Ra 2015/16/0069 uva).
Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl VwGH 27.04.2017, Ra 2017/07/0028, 19.01.2016, Ra 2015/01/0070 ua, vgl weiters die zu Berufungsentscheidungen von Abgabenbehörden II. Instanz ergangene Rechtsprechung VwGH 26.05.1999,94/13/0058).
Daraus folgt, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.08.2019, LVwG-2018/12/2405, über die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr (Spruchpunkt 2.) und des Erschließungsbeitrages (Spruchpunkt 3.) abschließend abgesprochen wurde (vgl anders zu beurteilen ist das – im vorliegenden Verfahren nicht relevante - aufhebende Erkenntnis betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, weil durch Abhebung - laut Spruchpunkt 1 - das Verfahren gemäß § 279 Abs 2 BAO in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat).
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ist insoweit an Stelle der im damaligen Verfahren angefochtenen Bescheide vom 07.05.2018 getreten.
Die nochmalige Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr und der Erschließungskosten mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 ist insoweit rechtswidrig, zumal nun die angesprochenen Abgaben für den selben Abgabentatbestand ein zweites Mal vorgeschrieben worden sind.
Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Im vorliegenden Fall ist – wie oben ausgeführt - die belangte Behörde zu Recht von der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Bescheide vom 24.09.2019 aufgrund der doppelten Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr und der Erschließungskosten ausgegangen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung die Bescheide, die aufgehoben wurden, näher bezeichnet und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, kurz ausgeführt.
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs BAO ist zudem zulässig, wenn der Bescheid auch mit Bescheidbeschwerde angefochten worden ist, weil die die formelle Rechtskraft des Bescheides, der aufgehoben wird, keine Aufhebungsvoraussetzung ist (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Aufl, 2017, Anm 46 zu § 299).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die beiden Bescheiden vom 24.09.2019 betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr und Erschließungskostenbeitrag gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgehoben. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheiden war durch die doppelte Abgabenvorschreibung evident. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung haben sich im vorliegenden Fall sohin nicht gestellt.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Schlagworte
Aufhebungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.12.0291.8Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020