TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/2 LVwG-2020/12/0288-8, LVwG-2020/12/0289-8, LVwG-2020/12/0290-10

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §261 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 07.01.2020 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2019, Zl *** - über die Beschwerde des Herrn AA, 1. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr, GZ ***, 2. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück GSt **1, und 3. gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 24.09.2019 betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

I.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr, GZ ***, wird gemäß § 261 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.

2.       Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück GSt *** wird gemäß § 261 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

und

II.

erkennt zu Recht:

4.       Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr wird als unbegründet abgewiesen.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss des genehmigten Gebäudes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 4.483,84 vorgeschrieben (793,60 m³ Baumasse x € 5,65 Gebühr pro Kubikmeter Baumasse).

Am selben Tag hat der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid dem Beschwerdeführer für den Anschluss dieses Gebäudes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage eine Wasserleitungsanschlussgebühr in Höhe von € 1.436,42 vorgeschrieben (793,60 m³ Baumasse x € 1,81 Gebühr pro Kubikmeter Baumasse).

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 wurde für das genehmigte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in Höhe von € 7.057,15 vorgeschrieben, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG 2011):         583,00 m² x € 4,94 x 150 v.H. = € 4.315,66

Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG 2011):        793,60 m³ x € 4,94 x 70 v.H. = € 2.741,49

Erschließungsbeitrag:                                                                       € 7.057,15

Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit dem nachweislich an den Beschwerdeführer zugestellten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.08.2019, LVwG-2018/12/2405-13, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr Folge gegeben und der Bescheid wurde – mangels Eintritt der Abgabepflicht bei Erlassung des angefochtenen Bescheides – behoben (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr – aufgrund einer unrichtigen Berechnung der Baumasse - mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 1.417,92 (783,38 m³ Baumasse x € 1,81/pro m³ Baumasse) vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt 2.), und der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2018 betreffend die Vorschreibung der Erschließungskosten mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Erschließungsbeitrag mit insgesamt Euro 7.021,85 [(583 m² Bauplatz x € 4,935 Erschließungskostenfaktor x 150/100) + (783,38 m³ x € 4,935 Erschließungskostenfaktor x 70/100)] vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt 3.).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer für den Anschluss des genehmigten Gebäudes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 4.426,10 vorgeschrieben (783,38 m³ Baumasse x € 5,65 Gebühr pro Kubikmeter Baumasse).

Mit Bescheid vom selben Tag, GZ ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer erneut die Wasseranschlussgebühr in Höhe von € 1.417,92 für den Anschluss des genehmigten Gebäudes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage vorgeschrieben.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 wurde der Erschließungsbeitrag für das Einfamilienhaus auf Grundstück GSt **2 in Höhe von € 7.021,84 ein zweites Mal vorgeschrieben.

Gegen alle drei Bescheide hat der Beschwerdeführer am 24.10.2019 per E-Mail Beschwerde eingelegt. Begründend wurde – zusammengefasst - ausgeführt, dass der Schaden der dem Beschwerdeführer durch die fehlende Kommunikation zwischen Bürgermeister, Wasserbaumeister und Polier der Gemeinde – bezogen auf den nicht vorhandenen Kanalanschluss am Haus entstanden sei – bis heute Euro 6.589,93 betrage. Diesen Schaden verlange er von der Gesamtsumme der drei Bescheide in Abzug zu bringen. Außerdem erkenne er nicht an, dass der Bauplatzanteil mit 583 m² angesetzt werde, wenn 292,5 m² durch die von der Gemeinde vorgegebenen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken nicht bebaut werden dürfen. Es blieben dann nur 290,5 m² als Bauplatz übrig, was bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen sei. Weiters stellte der Beschwerdeführer den genauen Ablauf bei der seinerzeitigen Errichtung des Kanalanschlusses auf seinem Grundstück dar und bemängelte, dass alle anderen Anwohner ihre Hausanschlüsse an die Grundstücksgrenze gesetzt bekommen, er solle aber seinen eigenen Anschluss plus die regulären Kanalanschlussgebühren bezahlen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2019, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beschwerde gegen alle drei Bescheide als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr und der Erschließungskosten wurde darauf hingewiesen, dass beide Vorschreibungen durch zwei Bescheide des Bürgermeisters vom 07.10.2019 gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben worden seien, weil es hier zur einer doppelten Vorschreibung der Abgabe gekommen sei. Die Kanalanschlussgebühr sei – nunmehr nach Eintritt der Abgabepflicht – unter Heranziehung einer Baumasse von 783,38 m² neu berechnet und zu Recht vorgeschrieben worden.

Mit E-Mail vom 07.01.2020 hat der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol fristgerecht beantragt und gleichzeitig einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer auch gegen die beiden Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO vom 07.10.2010 (zugestellt am 12.11.2019) mit E-Mail vom 27.11.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben hat. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.12.2019, zugestellt am 18.12.2019, wurde die Beschwerde gegen beide Aufhebungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Auch hier wurde seitens des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag gestellt.

Am 25.05.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen worden ist.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.05.2020 die Beschwerde gegen beide Aufhebungsbescheide als unbegründet abgewiesen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer des Grundstückes Gst **1 in EZ *** KG 84001 Z und hat am 21.06.2017 als Bauwerber um eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Carport angesucht. Die Baubewilligung wurde mit Baubescheid vom 25.08.2017 erteilt.

Die Baumasse im Sinne des § 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz beträgt 783,38 m³ (vgl dazu das Gutachten des Amtssachverständigen vom 30.11.2018 im – beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführten – Vorverfahren LVwG-2018/12/2405).

Der Kanalanschluss wurde am 27./28.11.2018 erstellt.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde bzw Bauakt, Zl ***, und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2020/12/0288-0292, sowie in den verwaltungsgerichtlichen Vorakt LVwG-2018/12/2405.

Der angeführte Verfahrensablauf und der Inhalt der angeführten Schriftsätze und Erledigungen ergibt sich vollständig und zweifelsfrei aus den angeführten Verwaltungsakten bzw Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Im Abgabenakt liegt der Grundbuchsauszug betreffend die EZ **3 KG *** Z auf, in dem der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1 aufscheint, sowie das Bauansuchen, in dem der Beschwerdeführer als Bauwerber angeführt ist.

Die Baubewilligung zur Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienwohnhaus mit Carport auf Gst **1 KG Z wurde ihm mit - im Bauakt aufliegenden - Baubescheid vom 25.08.2017 bewilligt.

Der Baumassenanteil wurde im – in diesem Verfahren nochmals dargetanen - Gutachten des Amtssachverständigen vom 30.11.2018 aus dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Vorverfahren zu Zl LVwG-2018/12/2405 wie folgt berechnet:

Der Grundriss des Untergeschoßes weist – inklusive beidseitig 10 cm Wärmedämmung – die Abmessungen 9,87 m x 8,21 m auf und ergibt sich dadurch eine Fläche von 81,03 m². Der Grundriss der oberirdischen Geschoße ist mit 10,00 m x 8,34 m angegeben und ergibt sich somit eine Grundfläche von 83,40 m², welche für das Erdgeschoß und das Obergeschoß gilt.

Aus dem Schnitt sind die Höhen ersichtlich. Der Stellplatz im Untergeschoß weist bei einer Bruttofläche von ca. 48,00 m² eine Geschoßhöhe von 3,48 m auf, die Diele und der Keller weisen bei einer verbleibenden Fläche von 33,03 m² eine Geschoßhöhe von 2,98 m auf. Das Erdgeschoß weist eine Geschoßhöhe von 2,98 m auf und das Dachgeschoß eine mittlere Höhe bis zur Dachhaut von 3,23 m.

Baumasse Untergeschoß:     48,00 m² x 3,48 m = 167,04 m³

33,03 m² x 2,98 m = 98,43 m³

Baumasse Erdgeschoß:     83,40 m² x 2,98 m = 248,53 m³

Baumasse Obergeschoß (samt Dachkonstruktion): 83,40 m² x 3,23 m = 269,38 m³

Baumasse Gesamt:                                    783,38 m³

Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig. Der Amtssachverständige hat die Berechnung der Baumasse nachvollziehbar dargelegt. An der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen sind keine Zweifel entstanden. Aus den im Bauakt einliegenden Plänen (Schnitten) ergibt sich zudem, dass in keinem Raum eine Raumhöhe über 3,50 m zu berücksichtigen war.

Laut Mitteilung der Gemeinde Z (E-Mail vom 02.08.2019 im Verfahren LVwG-2018/12/2405) wurde der Kanalanschluss am 27./28.11.2018 hergestellt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Kanalanschluss im November 2018 hergestellt wurde.

IV.      Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013, sind für die Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

                                                                                               
§ 261

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a)

in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b)

in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs 1 oder § 300 Abs 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs 2 bzw § 300 Abs 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 279

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 299

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

         a)       die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

         b)       die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat.

Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 14.03.2005 aufgrund des § 15 Abs 3 Z 4 FAG, BGBl I Nr 156/2004 idF der Änderung der Kanalgebührenordnung vom 03.11.2017 (in Kraft getreten am 01.04.2018) lautet wie folgt:

§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Gemeindekanalanlage erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr).

§ 2

Anschlussgebühr

1.   Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung, Erweiterung und Sanierung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr.

2.   Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.

3.   Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

§ 3

Kanalgebühr

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und Instandhaltung der Gemeindekanalanlage für die laufende Benützung eine Jahresgebühr. Diese wird vom Gemeinderat nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, das sind der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb und die laufende Erhaltung der Anlage, für die Ansammlung einer Erneuerungsrücklage und für die Verzinsung und Tilgung der von der Gemeinde aufgewendeten Mittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebensdauer der Anlage festgesetzt. Die Gebührenpflicht entsteht mit der erstmaligen Benützung der Gemeindekanalanlage.

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr

1.   Berechnungsgrundlage ist die Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern. Die Baumasse ist im Sinne des § 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes LGBl Nr 22/1998 nach der derzeit gültigen Fassung8888 zu ermitteln.

a)   Alle an das Wohnobjekt angebauten Nebengebäude wie Garagen, Milchkammern, Schnapsbrennhütten, Holzlagerschuppen (auch in Holzbauweise) werden in die Baumassenberechnung in voller Höhe eingerechnet. Weiters werden auch alle freistehenden Garagen, Holzlagerschuppen etc soweit sich nicht unter Punkt b) befreit werden können, in die Baumassenberechnung aufgenommen.

b)   Von der Kanalanschlussgebühr gänzlich befreit sind Wirtschaftsgebäude (Stall und Stadel). Ebenfalls befreit sind landwirtschaftlich genutzte Garagen, Stellplatze, Holz- und Geräteschuppen, Gartenhäuser etc die weder an das Wohnobjekt angebaut, noch einen Wasser- oder Kanalanschluss besitzen.

c)   Die unter Punkt b) genannten Garagen sind nur insofern von der Kanalanschlussgebühr befreit, als unter Punkt a) bereits pro Wohneinheit mindestens eine Garage berechnet wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, wird pro Wohnung aus diesem Titel jeweils eine Garage mit 70 m³ Baumasse für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr hinzugerechnet.

2.   Die Anschlussgebühr beträgt € 5,65 pro Kubikmeter Baumasse.

3.   Die Anschlussgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben.

§ 10

Gebührenschuldner und Haftung

Schuldner der Kanalgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. …

V.       Erwägungen:

1.   Zur Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr:

Gemäß § 261 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde unter anderem mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdebegehren insofern Rechnung getragen, als der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom 07.10.2019 gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben worden ist. Eine gegen diesen Aufhebungsbescheid erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde als unbegründet abgewiesen.

Angemerkt wird, dass die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs 1 BAO auch dann möglich ist, wenn dieser durch Bescheidbeschwerde angefochten ist, weil die formelle Rechtskraft des Bescheides keine Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 299 BAO darstellt (vgl Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 6. Aufl, Rz 46 zu § 299).

Anders als in der Beschwerdevorentscheidung ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.2019 betreffend die Wasseranschlussgebühr nicht als unbegründet abzuweisen, sondern ist vielmehr die Bescheidbeschwerde gemäß § 261 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos zu erklären.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.   Zur Vorschreibung der Erschließungskosten:

Auch bei der Vorschreibung der Erschließungskosten ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdebegehren insofern Rechnung getragen worden ist, dass der Bescheid vom 24.09.2019 betreffend die Erschließungskosten durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 07.10.2019 ersatzlos gemäß § 299 BAO aufgehoben worden ist. Auch hier wurde eine gegen diesen Aufhebungsbescheid erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet abgewiesen.

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen (Pkt 1 der Erwägungen) ist daher die gegenständliche Bescheidbeschwerde betreffend die Vorschreibung der Erschließungskosten gemäß § 261 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos zu erklären.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.   Zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr:

Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa VwGH 21.03.2005, 2004/17/0165) die Wasser- und Kanalanschlussgebühren Beiträge zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Wasserversorgungs- beziehungsweise Kanalisationsanlage sind, nicht etwa nur eine Gebühr für die Herstellung des Anschlusses zum jeweiligen Grundstück. Die Kanalanschlussgebühr muss im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Teil eines insgesamt dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Systems der Aufteilung der Benützungsgebühren auf die Benutzer der Anlagen sein und stellt insofern auch kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde dar (vgl auch VwGH 12.08.1997, 93/17/0126).

Insofern sind auch die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten für den Anschluss an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Z in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil es hier eben nicht um eine genaue Abrechnung der konkret angefallenen Kosten für die Anschlussleistung der Gemeinde und eine allfällige Gegenrechnung von - dem Beschwerdeführer entstandenen - Kosten handelt, sondern werden durch die vorgeschriebene Kanalanschlussgebühr vielmehr die Kosten für Herstellung und Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Kanalisationsanlage auf die Nutznießer aufgeteilt.

Ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Aufrechnung gemäß § 214 Abs 9 BAO in Verbindung mit § 1438 ff ABGB der ihm entstandenen Kosten beantragt hat (vgl dazu auch die handschriftliche Anmerkung am E-Mail des Beschwerdeführers vom 11.02.2020) und ob eine solche rechtlich zulässig wäre, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil darüber ausschließlich die Abgabenbehörde mit allfälligem Bescheid gemäß § 214 Abs 9 BAO zu entscheiden hat.

Gemäß § 2 Z 1 Kanalgebührenordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 14.03.2005 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 03.11.2017) erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung, Erweiterung und Sanierung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses (§ 2 Z 2 Kanalgebührenordnung).

Berechnungsgrundlage ist die Baumasse des Gebäudes in Kubikmetern. Die Baumasse ist im Sinne der Bestimmungen des § 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, zu ermitteln (vgl § 4 Z 1 Kanalgebührenordnung). Die Anschlussgebühr beträgt € 5,65 pro Kubikmeter Baumasse (§ 4 Z 2 leg cit). Schuldner der Kanalgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind (§ 10 Kanalgebührenordnung).

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde das gegenständliche Grundstück am 28.11.2018 an die Wasserversorgung angeschlossen. Die Gebührenpflicht hat nunmehr im Zeitpunkt der Vorschreibung bestanden.

Gemäß § 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes, wo nur der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche zu berücksichtigen ist (vgl die Definition nach § 61 Abs 3 TROG 2016), gibt es diese Einschränkungen bei der Berechnung nach dem – hier maßgeblichen - § 2 Abs 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998 nicht. Nach § 2 Abs 4 leg cit ist die Baumasse geschoßweise zu ermitteln. Eine Legaldefinition des Begriffes Geschoß fehlt in dieser Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 01.07.2005, 2004/17/0198) umfasst der dort verwendete Begriff des Geschoßes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch unterirdische Geschoße ("Kellergeschoße").

Es wurde im gegenständlichen Fall eine Baumasse von 783,38 m² errechnet.

Die Anschlussgebühr beträgt gemäß § 4 Z 2 der Kanalgebührenordnung € 5,65 pro Kubikmeter Baumasse, sodass sich daraus eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 4.426,10 (783,38 m³ x € 5,65) berechnet, sodass im angefochtenen Bescheid diese Summe von Euro 4.426,10 zu Recht vorgeschrieben wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zur Berücksichtigung von dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten bei der Errichtung des Kanalanschlusses konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 21.03.2005, 2004/17/0165 mwH) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Bei der Entscheidung betreffend die Gegenstandsloserklärung der Beschwerden betreffend Wasseranschlussgebühr und Erschließungskosten haben sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ebenso keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung ergeben.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Gemeindeabgabe;
Gegenstandsloserklärung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.12.0288.8

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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