TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/19 405-1/464/1/20-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde des Naturschutzbundes LL, AS-Straße, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 01.10.2019, Zahl XXX-2019, mitbeteiligte Partei und Bewilligungswerberin: Gemeinde AC,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird, sofern sich das Vorbringen auf einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG bezieht, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht und Beschwerdevorbringen:


Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 01.10.2019, Zahl XXX-2019, wurde der Gemeinde AC (Bewilligungswerberin), die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am DD-Bach samt wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen antragsgemäß erteilt. Diese Bewilligung beinhaltet als Begleitmaßnahme die Errichtung der Aufschließungsstraße EE - durch teilweise Umlegung und Ertüchtigung des bestehenden Güterweges „FF EE“ - zum Zwecke des Baues und der Instandhaltung der Bauwerke am EE (Wildholzfilter und Dosierwerk). Der Bescheid weist insgesamt eine Reihe von Auflagen und Bedingungen in wasserbautechnischer, geologischer und naturschutzfachlicher Hinsicht, im Interesse des Gewässerschutzes sowie zugunsten von Parteien auf.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.10.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte diese (zusammengefasst) vor, dass einerseits das Dosierbauwerk EE nicht von der Staubeckenkommission begutachtet worden sei und andererseits die Behörde bei der Abwägung gemäß § 104a WRG andere Verbauungsvarianten nicht hinreichend gewürdigt hätte. Die Einwände betreffend das Dosierbauwerk EE wurden damit begründet, dass eine Begutachtung durch die Staubeckenkommission bewusst unterlassen worden sei. In der Projektbeschreibung sei zwar von einer Höhe des Bauwerkes von 14,9 m, von der Fundamentunterkante zur Flügeloberkante, die Rede, allerdings könne in Wahrheit erst nach Durchführung einer Kernbohrung, welche auch vom geologischen Amtssachverständigen angeregt wurde, genau gesagt werden, wie hoch das Bauwerk werde bzw wie tief dieses zu fundamentieren sei. Zudem sei mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Bodenaustausch notwendig und dies bei der Berechnung der Bauwerkshöhe einzubeziehen. Vor Erteilung der Bewilligung hätte die Behörde daher eine Stellungnahme der Staubeckenkommission einholen müssen. Da sie dies unterlassen habe leide die Bewilligung an einem wesentlichen Mangel. Die Variantenprüfung (Bescheid Seite 74) habe ergeben, dass eine Verbauungsvariante im Nebenschluss einen annähernd gleichwertigen Hochwasserschutz für den Stadtkern von AC mit vergleichbaren Kosten darstellen würde. Mit dieser Variante könne das Gewässerkontinuum erhalten bleiben und bringe dies keine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers mit sich, wie durch das genehmigte Projekt. Das Ergebnis dieser Prüfung habe die Behörde nicht berücksichtigt, sondern habe diese ein Vorhaben genehmigt, welches einen vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriff in das Ökosystem des Gewässers darstelle. Der Naturschutzbund fordere daher die Behebung des vorliegenden Bescheides und unter Berücksichtigung der vorliegenden Kritikpunkte eine neuerliche Verhandlung.

Diese Beschwerde wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2019 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Bewilligungswerberin wurde vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.11.2019 von den Beschwerden in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit eingeräumt hiezu Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme der Bewilligungswerberin, verfasst von der Wildbach- und Lawinenverbauung als Projektant, vom 27.11.2019 wird zur Beschwerde ausgeführt, dass hinsichtlich der Bemessung des Dosierwerkes am EE auf den Leitfaden „Hochwasserrückhaltebecken - Grundsätze der Planung, Bau und Betrieb bei der Wildbach- und Lawinenverbauung Österreichs“, der im Jahr 2014 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegeben wurde, verwiesen. Dieser Leitfaden wurde in enger Abstimmung mit dem Unterausschuss für Talsperren erstellt und ist entsprechend dieses Leitfadens das Becken am EE in Bezug auf das Rückhaltevolumen von weniger als 100.000 m³ und einer Stauhöhe von weniger als 15 m als kleines Becken einzustufen, weshalb die Talsperrenkommission nicht eingebunden werden muss. Zudem habe es bereits im Dezember 2010 Vorerkundungen zu möglichen Sperrenstandorten durch das Ingenieurbüro FF-GG gegeben und sei der gewählte Standort als geeignet eingestuft worden. Bezüglich der vom geologischen Amtssachverständigen geforderten Kernbohrung wird hingewiesen, dass diese keinesfalls darauf schließen lasse, dass ein Bodenaustausch erforderlich sei. Dies sei lediglich eine Maßnahme, um tieferliegende Bodenschichten genauer zu erkunden, um bei einem längeren Einstau Aufschluss für die Berechnung der Sickerwege zu erhalten. Ein Bodenaustausch sei nicht zu erwarten, da am linken Ufer und auch an verschiedensten Stellen im Bachbett felsiger Untergrund sichtbar sei. Was die Verbauungsvarianten angehe, so werde auf die umfangreiche Stellungnahme auf die Einwände des Naturschutzbundes in der Verhandlungsschrift vom 13.12.2018 verwiesen.

In der Angelegenheit wurde am 05.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. JJ und Mag. KK, einem Vertreter der belangten Behörde und Vertretern der Bewilligungswerberin sowie dem Projektanten von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurden die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen. In inhaltlicher Hinsicht wurden die bereits aus den behördlichen Verfahren und dem Beschwerdeschriftsatz bekannten inhaltlichen Positionen erörtert, wobei die Beschwerdeführerin ihre Einwände und Bedenken gegen das Vorhaben auf die geplante Aufschließungsstraße EE ausdehnte.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Was den Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht und den Inhalt des angefochtenen Bescheides angeht darf, um Wiederholung zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzustellen:

Mit Schreiben vom 23.05.2016 beantragte die Gemeinde AC, vertreten durch ihre Projektantin, die Wildbach- und Lawinenverbauung (Gebietsbauleitung) unter Vorlage eines wasserrechtlichen Einreichprojektes, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am DD-Bach und Nebengerinnen samt Begleitmaßnahmen im Gemeindegebiet AC. Das Vorhaben umfasst insbesonders die Sanierung des Unterlaufes des DD-Baches, die Errichtung eines Wildholzfilters und einer Dosieranlage am DD-Bach, am EE und am MM, eine Hochwasserentlastung am MM sowie als Begleitmaßnahme die Errichtung der Aufschließungsstraße EE zum Zwecke des Baues und der Instandhaltung der Bauwerke am EE. Der DD-Bach mit den Zubringern EE, NN und MM mündet im Stadtzentrum von AC linksufrig in die OO. Die Größe des Einzugsgebietes beträgt ca 8 km².

Das Vorhaben dient, in Ergänzung zu den bereits durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen an der OO, dem Schutz des Gemeindezentrums von AC vor Überflutungen. Konkret befinden sich 31 Einfamilienhäuser, neun Mehrfamilienhäuser, zwei landwirtschaftliche Gebäude, 15 private Nebengebäude und Garagen sowie Gemeindestraßen und öffentliche Wege in der Roten Gefahrenzone. Die Beschädigung und Zerstörung dieser Objekte sowie der Verlust von Menschenleben kann bei Eintritt eines Bemessungsereignisses, ohne Umsetzung des Verfahrens, nicht ausgeschlossen werden. Das öffentliche Interesse an einer Projektumsetzung ist entsprechend hoch.

Die Berechnung des Projektes erfolgte anhand konkreter Zahlen, Fakten und statistischer Größen, die einem solchen Ereignis zugrundeliegen. Weder werden durch die Wahl dieser Bemessungsgröße aktuelle Erkenntnisse zum Thema Klimawandel und Hochwasser ignoriert noch werden Prognosen außer Acht gelassen, ob es aufgrund der globalen Erwärmung häufiger zu derartigen Hochwasserereignissen kommen wird. Das Vorhaben ist, um den gewünschten und berechneten Effekt zu erreichen, auch nicht trennbar. Die „Engstelle“ des Vorhabens ist der verbaute untere Bereich des DD-Baches, im Bereich der Mündung in die OO. Dieser Bereich lässt einen schadlosen Wasserabfluss von ca
19 - 20 m³/s zu, eine höhere Abflussmenge führt zu Überschwemmungen im Mündungsbereich und damit im Gemeindekern von AC. Dies ist der Grund, weshalb die Wassermengen bereits bei den Zubringern, weit entfernt von den potentiellen Überschwemmungsgebieten, zurückgehalten werden müssen. Mit den geplanten und bewilligten Hochwasserrückhaltemaßnahmen kann eine Drosselung der Wasserabflussmenge von 42 m³/s (HQ100) auf ca 20 m³/s erzielt werden.

Die Standorte für die Wildholzfilter und Sperrenbauwerke wurden aufgrund geologischer Vorerkundigungen durch das Ingenieurbüro FF-GG und der Erfahrung der Projektantin (der WLV) ausgewählt. Die Standfestigkeitsberechnungen sind Bestandteil des Projektes. Eine relevante Stau- oder Sperrenhöhe von 15 m oder mehr, weist keines der geplanten Stau- oder Absperrbauwerke auf.

Teil des Projektes ist die Umlegung des Güterweges FF EEweg (im Projekt auch als Aufschließungsstraße EE bezeichnet). Die Errichtung der Aufschließungsstraße EE dient dem Zweck des Baues und der Instandhaltung der Bauwerke Wildholzfilter und Dosierwerk am EE. Die „neue“ Wegführung ist, sowie die geplante Straßenbreite, für die Aufschließung der Baustelle, wie auch für die Erhaltung, Wartung und Räumung der Bauwerke, notwendig. Der ca 600 m lange neue Weg gewinnt nordwärts über zwei Kehren Höhe und wird dieser bei der Abzweigung zum Gehöft RR wieder am Bestand eingebunden. Eine andere Straßenführung ist aufgrund des Geländes und der daraus resultierenden Steilheit der Straße nicht sinnvoll und zweckmäßig.

Vor Projektierung des gegenständlichen Vorhabens und auch noch während des laufenden behördlichen Verfahrens wurden weitere Umsetzungsvarianten geprüft. Der Vorschlag - bachaufwärts der Brücke der PP-Straße am EE ein Ausleitungsbauwerk samt Errichtung einer 900 m langen unterirdischen Rohrstrecke zur Wasserableitung - wurde aufgrund der Kosten, laut Kostenvoranschlag rund € 3,5 Millionen und damit eine Verdoppelung, verworfen. Die zweite Verbauungsvariante zielt auf ein Dosierwerk im Nebenschluss, wie es auch am DD-Bach geplant ist, ab. Diese Variante stellt einen annähernd gleichwertigen Hochwasserschutz für den Stadtkern von AC, bei vergleichbaren Kosten gegenüber dem eingereichten Projekt, dar. Dieser Alternative stimmten die betroffenen Grundeigentümer nicht zu und ist bei dieser Variante für die Befüllung bzw Entleerung des Retentionsraums die Errichtung einer ca 200 m langen Rohrleitung notwendig. Aus technischer Sicht wird dies von der Projektantin als nicht sinnvoll und zweckmäßig angesehen.

Im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist der DD-Bach in zwei Detailwasserkörper (DWK) unterteilt. Der erste DWK ZZZ erstreckt sich von der Mündung in die OO bis zur Mündung des EE (Ende Fischlebensraum) bei Flkm QQQ. Der zweite DWK 305350011 schließt den restlichen DD-Bach bis hin zur Grenze an Deutschland ein. Beide Detailwasserkörper sind aufgrund der gegebenen Beeinträchtigungen, aufgrund bestehender Verrohrungen und Verbauungen, schlechter (und damit mäßiger bis schlechter Zustand) als ein guter Gesamtzustand eingestuft. Gleiches gilt für die Einstufung und den Zustand seiner Zubringer. Der den Unterlauf des DD-Baches umfassende DWK ist zudem als erheblich verändertes Gewässer eingestuft.

Trotz einiger eingriffsmindernder Maßnahmen trägt der Großteil der geplanten Maßnahmen nicht zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes bei, weshalb das gute ökologische Potenzial (bei erheblich veränderten Gewässern) und der gute Zustand der betroffenen Gewässer, ungeachtet des derzeitigen Zustandes, nicht erreicht wird. Aus rechtlicher Sicht ist für das Vorhaben daher eine Ausnahme gemäß § 104a WRG für dessen Bewilligung notwendig.

Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden mehrere Gutachten eingeholt, darunter ein geologisches, ein wasserbautechnisches, ein hydrografisches, ein naturschutzfachliches sowie eines vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz und wurden diese Gutachten auch bei der behördlichen Entscheidungsfindung miteinbezogen. Das öffentliche Interesse an dem Vorhaben wurde geprüft, eine Interessenabwägung gemäß
§ 104a WRG durchgeführt.

Letztlich wurde der Gemeinde AC die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am DD-Bach samt wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen mit Bescheid vom 01.10.2019 erteilt.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation.

Bislang wurde weder mit dem Bau des Vorhabens begonnen, noch wurden andere Maßnahmen oder Vorbereitungsarbeiten (zB Bestellung der geologischen Bauaufsicht) getroffen.

Festzuhalten ist, dass obiger Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurde, als er für diese Entscheidung relevant ist.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem verwaltungsbehördlichen Akt mit den einliegenden Gutachten der Amtssachverständigen, dem Beschwerdevorbringen und den Erkenntnissen der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt. Dass es für einen wirksamen Hochwasserschutz der Gemeinde AC erforderlich ist, am DD-Bach samt Nebengerinnen Schutz- und Regulierungswasserbauten zu errichten, ist allen aufliegenden Gutachten übereinstimmend und zweifelsfrei zu entnehmen. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen worden.

Die Feststellungen zum Gewässerzustand basieren auf dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sowie auf Befund und Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerschutz. Die diesbezüglichen Beschreibungen sind detailliert, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die verschiedenen Gewässer und Gewässerabschnitte wurden beschrieben und Gründe für die Zustandsbewertung dargelegt. Aufgrund der zahlreichen Verbauungen in den Gewässern ist es selbst für einen Laien klar, dass die betroffenen Wasserkörper derzeit keinen guten Zustand aufweisen und durch die geplanten Bauwerke ein guter Zustand auch nicht (mehr) erreicht werden kann. Unabhängig davon blieb die Zustandsbewertung der Gewässer im gesamten Verfahren unbestritten.

Die Ausführungen zu den Rückhalte- und Sperrenbauwerken können aufgrund der fachlichen Beurteilungen durch die beigezogenen Geologen sowie aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen der Projektantin getroffen werden. Hinweise darauf, dass hier nicht geeignete Standorte ausgewählt worden seien, haben sich nicht gezeigt. Im Gegenteil, aufgrund der Erfahrungen der WLV, deren Tagesgeschäft die Errichtung solcher Anlagen ist, ist davon auszugehen, dass auch für das gegenständliche Vorhaben die aus geologischer Sicht geeignetsten Standorte ausgewählt wurden. Dies wurde durch die beteiligten Geologen bestätigt. In der Natur der Sache liegt es, dass vor Inangriffnahme des Baues noch Kern- und Erkundungsbohrungen durchgeführt werden, um noch genauere Kenntnisse von den Bodenschichten zu erlangen. Rückschlüsse auf einen möglichen Bodenaustausch oder eine fehlerhafte Vorerkundung können allein aus dieser Forderung seriöserweise nicht getroffen oder abgeleitet werden. Weshalb die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Bewilligungswerberin bzw die Projektantin würde hier ein (unkalkulierbares) Risiko in Kauf nehmen (und Vorschriften nicht einhalten), ist aufgrund der vorliegenden Daten sowie der Ausführungen der Geologen und Sachverständigen schlicht nicht nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass aufgrund der Steilheit der bestehenden Straße einerseits die neue Wegführung der Aufschließungsstraße notwendig ist und andererseits, dass die Fahrbahnbreite der projektierten Straße erforderlich ist, erscheint einleuchtend und nachvollziehbar. Dies deshalb, da in der Bauphase schwere Baumaschinen und -geräte für
Schrämm- , Bagger- und Betonierarbeiten zufahren müssen und daher eine diesen Erfordernissen entsprechende Straße benötigt wird. Die Notwendigkeit der „neuen“ Aufschließungsstraße wurde auch von den beteiligten Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach Fertigstellung des Hochwasserschutzprojektes zur Wartung und Instandhaltung der Wildholzfilter und des Dosierwerks eine dem Stand der Technik entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gebraucht wird. Zumal es gerade in einem Anlassfall von entscheidender Bedeutung für den Hochwasserschutz ist, dass derartige Sperren - zu jeder Jahreszeit - zuverlässig und schnell von Geschiebe und Gehölz freigeräumt werden können. In der Regel muss dieses Material zudem verbracht werden, da es nicht vor Ort deponiert werden kann.

Dass bereits im Vorfeld der Projektierung und auch noch während dem behördlichen Ermittlungsverfahren mehrere Umsetzungsvarianten geprüft wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der Bewilligungswerberin als auch aus den Stellungnahmen des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung ebenso wie aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Diese Tatsache wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Das übergeordnete öffentliche Interesse (zB Erhalt der Sicherheit der Menschen) wurde von der Bewilligungswerberin gemeinsam mit der Projektantin belegt und nachgewiesen. In der Stellungnahme vom 06.07.2016 wurde ganz konkret und detailliert dargelegt, welche Objekte und Infrastruktureinrichtungen geschützt werden und mit welchen Schäden im Falle des Eintrittes eines Bemessungsereignisses zu rechnen ist. Selbst der Verlust von Menschenleben kann im Bereich der Gefahrenzone nicht ausgeschlossen werden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen bestehen aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen und der vorhandenen Berechnungen nicht. Die Notwendigkeit der Bachverbauungen, um Teile des Gemeindekerns von AC vor Hochwasserschäden zu bewahren, wurde während des gesamten Bewilligungsverfahrens, selbst von der Beschwerdeführerin, nicht bezweifelt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 102 Abs 2 WRG sind Beteiligte im Sinne des § 8 AVG - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu (§ 102 Abs. 3 WRG).

Gemäß § 102 Abs. 5 WRG ist eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.

Gemäß § 104a Abs 1 Z 1 lit a WRG 1959 sind Vorhaben, bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

Nach § 104a Abs 2 Z 1, 2 u 3 WRG 1959 kann eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

Rechtlich folgt daraus:

Zum Umfang der Beteiligtenstellung:

Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl zB VwGH 30.06.2015, 2013/03/0041).

§ 102 WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den konkreten auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG und den daraus resultierenden wasserrechtlich geschützten Rechten ergibt.

Die Beschwerdeführerin kann aus den anzuwendenden Bestimmungen des WRG keine konkrete Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte (etwa nach § 12 Abs 2 WRG oa) durch das Vorhaben geltend machen. Parteistellung kommt ihr daher im Verfahren nicht zu. Allerdings kommt der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation Beteiligtenstellung iSd § 102 Abs 2 WRG zu und kann diese im Bewilligungsverfahren mögliche Verstöße gegen die Verpflichtung des § 104a WRG sowohl im behördlichen als auch im Beschwerdeweg im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen. Die Beschwerdeführerin als Umweltorganisation ist also darauf beschränkt, im Verfahren die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen Rechtsvorschriften, wie die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, überprüfen zu lassen (vgl EuGH vom 20.12.2017, C-664/15, Rechtssache Protect, oder VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0380).

Aus der Beschränkung dieser Beteiligtenstellung ergibt sich wiederum, dass die Beschwerdeführerin rechtswirksam „nur“ die Überprüfung der Frage, ob durch das Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG erfolgt und negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, begehren kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt eine (neuerliche) Überprüfung der Standfestigkeit der Sperrenbauwerke zu beantragen und erweisen sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen als unzulässig. Gleiches gilt für die Vorbringen im Zusammenhang mit der Aufschließungsstraße EE. Diese ist zwar, wie festgestellt, Projektbestandteil, einen unmittelbaren Einfluss oder Auswirkungen auf den Gewässerzustand hat diese Straße offenkundig nicht. Aufgrund der beschränkten Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin erweisen sich daher auch diese Vorbringen als unzulässig.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch diese Themen behandelt wurden, Hinweise darauf, dass die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin geteilt werden könnten, haben sich nicht gezeigt.

Zu den Verpflichtungen des § 104a WRG:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei gegenständlichen Verwaltungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und der Inhalt dieses Antrages auch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt, der Antragsteller ist damit "Herr" über sein Begehren und den Verfahrensgegenstand. In anhängiger Sache bedeutet dies, dass die antragstellende Partei, die Gemeinde AC, mit ihrem Antrag den Verhandlungsgegenstand und auch das dem Projekt zugrundeliegende Bemessungsereignis bestimmt.

Die Berechnung des Projektes erfolgte anhand konkreter Zahlen, Fakten und statistischer Größen, die einem Hochwasserereignis zugrunde liegen. Weder werden durch die Wahl dieser Bemessungsgröße aktuelle Erkenntnisse zum Thema Klimawandel und Wasserabflussmengen ignoriert noch werden Prognosen außer Acht gelassen, ob es aufgrund der globalen Erwärmung häufiger zu derartigen Hochwasserereignissen kommen wird. Das Projekt ist schlicht auf eine bestimmte Bemessungsgröße ausgelegt, die der Bewilligungswerberin aufgrund des derzeitigen Standes der Wissenschaft sinnvoll, machbar und notwendig erscheint.

Die belangte Behörde hat das Projekt zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am DD-Bach samt wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen gemäß § 104a Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 WRG bewilligt, da diese in ihrer Prüfung zur Ansicht gelangte, dass durch dieses Vorhaben die Altstadt von AC vor Hochwasser geschützt wird und keine andere Variante zu diesem Projekt zweckmäßiger oder besser ist.

Zwar befinden sich die von der Verbauung betroffenen Bäche und Gerinne (Oberflächenwasserkörper) derzeit ohnehin in mäßigem bis schlechten Zustand (Zustandsbewertung
3 bis 5), aber dennoch verunmöglicht die Umsetzung des Vorhabens ein Erreichen eines guten Gewässerzustandes oder eines guten ökologischen Potenzials. Die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie normierten Ziele können daher nicht erreicht werden und ist daher bei diesem Vorhaben eine zusätzliche Prüfung, ob eine Ausnahme nach
§ 104a WRG gewährt werden kann, durchzuführen. Sinn dieser Regelung ist es, eine menschliche Entwicklungstätigkeit, trotz der angestrebten Ziele und des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen. Ein Abweichen von diesen Umweltzielen ist unter genau definierten Bedingungen möglich (vgl § 104a Abs 2 WRG) und setzt die Gewährung einer Ausnahme voraus, dass alle in Abs 2 kumulativ genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen wurden von der belangten Behörde geprüft und deren Vorliegen festgestellt. Auch das Landesverwaltungsgericht kommt bei der Abwägungsentscheidung nach § 104a Abs 2 WRG zu keinem anderen Ergebnis.

Aus den Projektadaptierungen und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz ergibt sich, dass, ungeachtet des derzeitigen Zustandes, alle praktikablen Möglichkeiten getroffen wurden, um negative Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern und zu vermeiden. So wurde beispielsweise vereinbart, wenn dies aus Hochwasserschutzgründen möglich ist, Strukturen in der Bachsohle zu belassen und solche herzustellen. Ebenso werden bestehende Verrohrungen (zB DD-Bach auf einer Länge von ca 150 m) teilweise geöffnet, Sperrenbauwerke begrünt und eingeschüttet.

Dass gegenständliche Hochwasserschutzmaßnahmen im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von der Bewilligungswerberin wurde gemeinsam mit der Projektantin detailliert dargelegt, wie viele Gebäude und öffentliche Infrastruktureinrichtungen durch dieses Vorhaben geschützt werden. Glaubwürdig wurde dargelegt, dass bei Eintritt eines Bemessungsereignisses (ohne Schutzmaßnahmen) sogar mit dem Verlust von Menschenleben gerechnet werden muss. Diese Angaben wurden von den beigezogenen Sachverständigen geprüft und als plausibel und nachvollziehbar beurteilt. Der Nutzen des Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit des Menschen und eine nachhaltige Entwicklung übertrifft das öffentliche Interesse an der Erreichung eines guten Gewässerzustandes bei weitem. Am Vorhandensein eines übergeordneten öffentlichen Interesses an diesem Vorhaben besteht daher kein Zweifel. Beide Tatbestände des § 104a Abs 2 Z 2 WRG, übergeordnetes öffentliches Interesse als auch der Nutzen für Gesundheit und Sicherheit, liegen daher vor (vgl VwGH vom 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).

Die Schutzziele die mit dem Vorhaben erreicht werden sollen können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten auch nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden. Ungeachtet dessen, dass es grundsätzlich der Behörde obliegt, bessere Umweltoptionen zu prüfen, hat die Bewilligungswerberin mehrere Ausführungsvarianten zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfkriterien für die Beurteilung und Vergleichbarkeit von Alternativen sind aus der jeweils maßgebenden Norm abzuleiten. So ist aus dem Schutzzweck des § 104a WRG und der mehrfachen Bezugnahme auf den Gewässerschutzzustand zu schließen, dass nur wasserbezogene Gesichtspunkte für die Beurteilung der „besseren“ Umweltoption entscheidend sind. Eine Umweltoption ist demnach dann „besser“, wenn sie das Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht (vgl WRG-ON4, Oberleitner/Berger, § 104a WRG, Rz 6).

Die Prüfung durch die Behörde hat nicht gezeigt, dass bessere Alternativen zum eingereichten Projekt vorhanden sind. Besonders was die Verbauung und Bauwerke am EE angeht konnte unter wasserbezogenen Gesichtspunkten nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Variante eines Dosierwerkes im Nebenschluss, den Kirchtalgraben weniger beeinträchtigt. Bei dieser Variante wird ein Bauwerk seitlich des Kirchtalgrabens errichtet und ein Retentionsraum geschaffen. Zusätzlich wäre für die Befüllung bzw Ableitung des Wassers eine ca 200 m lange Rohrleitung zu errichten. Unabhängig von der technischen Sinnhaftigkeit und Durchführbarkeit dieser Variante, wird der Gewässerzustand dieses Oberflächenwasserkörpers auch durch diese Maßnahme nicht entscheidend verbessert, weshalb auch diese Alternative keine wesentlich bessere Umweltoption zum bewilligten Vorhaben darstellt. Inwiefern sich diese Alternative aufgrund der fehlenden Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer überhaupt umsetzen hätte lassen, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Variante „Ausleitungsbauwerk samt Errichtung einer 900 m langen unterirdischen Rohrstrecke“ kommt bereits aus technischer Sicht und aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten, es ist bei dieser Variante mit einer Verdoppelung der Gesamtkosten auf insgesamt rund € 3,5 Millionen zu rechnen, nicht als Alternative in Betracht. Die Frage, ob diese Variante überhaupt wesentlich günstigere Auswirkungen auf den Gewässerzustand hätte, auch hier ist die Errichtung eines Bauwerkes notwendig, kann daher unbeantwortet bleiben.

Insgesamt wurden mehrere mögliche Sperrenstandorte geprüft und die bestmöglichen, auch im Hinblick auf den Umweltaspekt (wie unverbaute Gewässerstrecken und Landschaften), ausgewählt.

Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bei der Prüfung der öffentlichen Interessen offensichtlich keinen Widerspruch zu den wasserwirtschaftlichen Interessen festgestellt und auch von seiner Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beteiligtenstellung der Beschwerdeführerin sich nur auf die Überprüfung der Frage, ob durch das Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG erfolgt, eingeschränkt ist und sich daher jene Beschwerdevorbringen, die sich nicht auf diese Prüfung beziehen, als unzulässig erweisen und daher inhaltlich auch nicht weiter behandelt werden mussten. Was die von der Behörde gewährte Ausnahme nach § 104a WRG angeht ist festzuhalten, dass die Prüfung, sowohl durch die Behörde als auch durch das Landesverwaltungsgericht, gezeigt hat, dass alle in § 104a Abs 2 WRG kumulativ genannten Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind. Die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente wurden erfasst und gegenübergestellt. In ihrer Gesamtschau konnte ein Widerspruch zu den maßgebenden Gesetzesvorschriften nicht festgestellt werden. Die Bewilligung für das Vorhaben wurde zu Recht erteilt und erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; auf die in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse darf verwiesen werden.

Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrecht, Aufschließungsstraße, Beteiligtenstellung, Trinkwasserversorgung, Gewässerzustand, Zielerreichung, Abwägungsentscheidung, übergeordnetes öffentliches Interesse, Umweltoptionen, Eingriffsminderung, Beweissicherung

Anmerkung

ao Revision erhoben 06.07.2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.20.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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