TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/19 405-1/464/1/19-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104a

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde von AI AH, AL-Straße, AJ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AM, AN-Straße, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AC (belangte Behörde) vom 01.10.2019, Zahl XXX-2019, mitbeteiligte Partei und Bewilligungswerberin: AA AB, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.     Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AC vom 01.10.2019, Zahl XXX-2019, wurde der AA (Bewilligungswerberin), die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am EE-Bach samt wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen antragsgemäß erteilt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte diese (zusammengefasst) vor, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Schwester von MM AH sei und dieser wiederum Eigentümer vom Projekt betroffenen Grundstücken. Dieser dürfe auf Grund der letztwilligen Verfügung des Vaters diese im Erbwege erhaltenen Grundstücke weder belasten noch veräußern, widrigenfalls er den Anspruch auf die Grundstücke verliere und diese den Geschwistern übertragen müsse. Zugunsten der Beschwerdeführerin bestehe ein außerbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot. MM AH habe es daher zu unterlassen, einer Legalservitut zuzustimmen und sei die Einräumung einer solchen vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachlage eine rechtlich unzulässige Umgehungshandlung, die den Grundeigentümer MM AH in eine Haftung dränge. Gleichzeitig führe ein solches Vorgehen dazu, dass bei den Geschwistern der Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft aus der letztwilligen Verfügung auflebe, wodurch diese nicht mehr nur Beteiligte im Sinne des WRG sind, sondern zur Partei würden. Sohin habe die belangte Behörde im Ergebnis Parteien übergangen, denen die Erhebung von Einwendungen zugestanden wäre. Dies stelle einen massiven Verfahrensfehler dar, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben oder so abzuändern, dass die Grundstücke, an denen die Beschwerdeführerin berechtigt sei, vom Vorhaben nicht mehr betroffen seien.

In der Angelegenheit wurde am 05.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters, einem Vertreter der belangten Behörde und Vertretern der Bewilligungswerberin sowie dem Projektanten von der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus, dass er das Angebot der Bewilligungswerberin (Entschädigungssumme in der Höhe von
€ 3.872,00 gleich wie für MM AH) nicht annehmen könne, da dies zivilrechtliche Folgen auslösen würde. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass, egal ob das Veräußerungs- und Belastungsverbot verbüchert sei oder nicht, hier eine rechtlich unwirksame Zustimmung des Herrn MM AH vorläge und abgeklärt werden müsse, welche Folgen dies für eine Neuverteilung des Erbes habe. Auch hätte die Beschwerdeführerin dem Projekt in dieser Form nicht zugestimmt.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Bruder der Beschwerdeführerin, MM AH, ist Eigentümer von Grundstücken, die durch das Projekt zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am EE-Bach samt wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen in unerheblichem Ausmaß in Anspruch genommen werden. MM AH hat, unter der Voraussetzung, dass er gegenüber allfälligen Forderungen seiner Geschwister schad- und klaglos gehalten wird, zur Durchführung dieses Vorhabens seine Zustimmung erteilt. Betreffend diese Grundstücke besteht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein außerbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot. Eigentümerin oder auch Miteigentümerin an den betreffenden Grundstücken ist die Beschwerdeführerin nicht.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen ergibt. Dass MM AH Eigentümer der betreffenden Grundstücke ist ergibt sich aus dem Grundbuch, das Bestehen eines außerbücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und wurde dies von den Beteiligten auch nie bestritten.

Festzuhalten ist, dass obiger Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurde, als er für diese Entscheidung relevant ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG).

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 12 Abs 2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen (Abs 2 leg cit).

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner …

Rechtliche Erwägungen:

Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen, dass gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG - eine andere wasserrechtliche Bestimmung aufgrund derer sich allenfalls eine mögliche Parteistellung der Beschwerdeführerin ableiten lässt besteht ohnehin nicht - zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung nur verpflichtet wird, wer projektgemäß in der bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird; lediglich indirekt auf die Bewilligung des Projektes zurückzuführende Wirkungen sind nicht relevant (Berger in Oberleitner/Berger WRG4 zu § 102).

Der § 102 Abs 1 lit b WRG weist auch auf die Bestimmung des § 12 Abs 2 WRG hin. Die in dieser Bestimmung genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, fehlt es somit an der Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den in § 12 Abs 2 WRG als geschützt erklärten Rechten zählt (zB VwGH vom 29.01.2015, 2013/07/0292, oder vom 18.01.2001, 99/07/0151 zum Fruchtgenussrecht, auch Berger in Oberleitner/Berger WRG4 zu § 102). Wenn schon nicht einmal ein Fruchtgenussrecht, welches konkrete Nutzungen an der Liegenschaft beinhaltet, zu den Rechten gemäß § 12 Abs 2 WRG gehört, aus denen eine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgeleitet werden kann, so trifft dies umso weniger auf eine Person zu, zu deren Gunsten zwar ein Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht, welches aber kein Nutzungsrecht an der Sache beinhaltet (idS VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0074).

Sowohl aus den gesetzlichen Bestimmungen als auch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass aus verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverboten keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgeleitet werden kann. Umso weniger kann eine Parteistellung durch nicht verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbote begründet oder darauf gestützt werden. Dazu kommt noch, dass ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB gegen Dritte nur dann wirkt, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Dies ist im konkreten Fall nicht gegeben (die Verbücherung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbotes unter Geschwistern ist gemäß
§ 364c ABGB nicht möglich und wurde eine solche auch nicht durchgeführt).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, werden die im Eigentum des Bruders der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke durch das Projekt zur Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten am EE-Bach entsprechend dem projektierten Vorhaben und dem Bewilligungsbescheid in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin, die wie festgestellt nicht Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, wird durch den angefochtenen wasserrechtlichen Bescheid weder zu einer Leistung verpflichtet noch in anderer Weise in Anspruch genommen.

Vor diesem Hintergrund und aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zukommt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch der Umstand, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin der gegenständliche Bescheid zugestellt wurde, eine nicht bestehende Parteistellung nicht begründen kann (zB VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0062, oder vom 21.01.2014, 2010/04/0078).

Es kann auch dahingestellt bleiben - da irrelevant für die Frage der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - ob eine eingeräumte Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG überhaupt von einem Belastungsverbot betroffen ist.

Obige Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren keine Parteistellung und somit keine Beschwerdelegitimation zukommt. Die Beschwerde erweist sich damit, mangels Parteistellung, als unzulässig. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gegen diese Entscheidung nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; auf die in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse darf verwiesen werden. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrecht, Beteiligtenstellung, Veräußerungsverbot, Belastungsverbot, Parteistellung, Eigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.19.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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