RS Lvwg 2020/5/19 405-1/464/1/20-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104a

Rechtssatz

Die Schutzziele, die mit dem Vorhaben erreicht werden sollen, können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten auch nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden. Ungeachtet dessen, dass es grundsätzlich der Behörde obliegt, bessere Umweltoptionen zu prüfen, hat die Bewilligungswerberin mehrere Ausführungsvarianten zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfkriterien für die Beurteilung und Vergleichbarkeit von Alternativen sind aus der jeweils maßgebenden Norm abzuleiten. So ist aus dem Schutzzweck des § 104a WRG und der mehrfachen Bezugnahme auf den Gewässerschutzzustand zu schließen, dass nur wasserbezogene Gesichtspunkte für die Beurteilung der „besseren“ Umweltoption entscheidend sind. Eine Umweltoption ist demnach dann „besser“, wenn sie das Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht (vgl WRG-ON4, Oberleitner/Berger, § 104a WRG, Rz 6).

Schlagworte

Wasserrecht, Gewässerzustand, Zielerreichung, Umweltorganisation

Anmerkung

ao Revision erhoben 06.07.2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.20.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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