Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.05.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104aRechtssatz
Die Schutzziele, die mit dem Vorhaben erreicht werden sollen, können aufgrund der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten auch nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden. Ungeachtet dessen, dass es grundsätzlich der Behörde obliegt, bessere Umweltoptionen zu prüfen, hat die Bewilligungswerberin mehrere Ausführungsvarianten zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfkriterien für die Beurteilung und Vergleichbarkeit von Alternativen sind aus der jeweils maßgebenden Norm abzuleiten. So ist aus dem Schutzzweck des § 104a WRG und der mehrfachen Bezugnahme auf den Gewässerschutzzustand zu schließen, dass nur wasserbezogene Gesichtspunkte für die Beurteilung der „besseren“ Umweltoption entscheidend sind. Eine Umweltoption ist demnach dann „besser“, wenn sie das Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht (vgl WRG-ON4, Oberleitner/Berger, § 104a WRG, Rz 6).
Schlagworte
Wasserrecht, Gewässerzustand, Zielerreichung, UmweltorganisationAnmerkung
ao Revision erhoben 06.07.2020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.20.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020