Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.05.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104aRechtssatz
Zwar befinden sich die von der Verbauung betroffenen Bäche und Gerinne (Oberflächenwasserkörper) derzeit ohnehin in mäßigem bis schlechten Zustand (Zustandsbewertung 3 bis 5), aber dennoch verunmöglicht die Umsetzung des Vorhabens ein Erreichen eines guten Gewässerzustandes oder eines guten ökologischen Potenzials. Die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie normierten Ziele können daher nicht erreicht werden und ist daher bei diesem Vorhaben eine zusätzliche Prüfung, ob eine Ausnahme nach § 104a WRG gewährt werden kann, durchzuführen. Sinn dieser Regelung ist es, eine menschliche Entwicklungstätigkeit, trotz der angestrebten Ziele und des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen. Ein Abweichen von diesen Umweltzielen ist unter genau definierten Bedingungen möglich (vgl § 104a Abs 2 WRG) und setzt die Gewährung einer Ausnahme voraus, dass alle in Abs 2 kumulativ genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Schlagworte
Wasserrecht, Gewässerzustand, ZielerreichungAnmerkung
ao Revision erhoben 06.07.2020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.20.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020