RS Lvwg 2020/5/19 405-1/464/1/20-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104a

Rechtssatz

Zwar befinden sich die von der Verbauung betroffenen Bäche und Gerinne (Oberflächenwasserkörper) derzeit ohnehin in mäßigem bis schlechten Zustand (Zustandsbewertung 3 bis 5), aber dennoch verunmöglicht die Umsetzung des Vorhabens ein Erreichen eines guten Gewässerzustandes oder eines guten ökologischen Potenzials. Die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie normierten Ziele können daher nicht erreicht werden und ist daher bei diesem Vorhaben eine zusätzliche Prüfung, ob eine Ausnahme nach § 104a WRG gewährt werden kann, durchzuführen. Sinn dieser Regelung ist es, eine menschliche Entwicklungstätigkeit, trotz der angestrebten Ziele und des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen. Ein Abweichen von diesen Umweltzielen ist unter genau definierten Bedingungen möglich (vgl § 104a Abs 2 WRG) und setzt die Gewährung einer Ausnahme voraus, dass alle in Abs 2 kumulativ genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Wasserrecht, Gewässerzustand, Zielerreichung

Anmerkung

ao Revision erhoben 06.07.2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.20.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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