RS Lvwg 2020/5/19 405-1/464/1/20-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104a

Rechtssatz

Aus der Beschränkung dieser Beteiligtenstellung ergibt sich wiederum, dass die Beschwerdeführerin rechtswirksam „nur“ die Überprüfung der Frage, ob durch das Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG erfolgt und negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, begehren kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, eine (neuerliche) Überprüfung der Standfestigkeit der Sperrenbauwerke zu beantragen und erweisen sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen als unzulässig. Gleiches gilt für die Vorbringen im Zusammenhang mit der Aufschließungsstraße …graben. Diese ist zwar, wie festgestellt, Projektbestandteil, einen unmittelbaren Einfluss oder Auswirkungen auf den Gewässerzustand hat diese Straße offenkundig nicht.

Schlagworte

Wasserrecht, Gewässerzustand, Beteiligtenstellung

Anmerkung

ao Revision erhoben 06.07.2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.20.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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