Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104aRechtssatz
Aus der Beschränkung dieser Beteiligtenstellung ergibt sich wiederum, dass die Beschwerdeführerin rechtswirksam „nur“ die Überprüfung der Frage, ob durch das Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG erfolgt und negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, begehren kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, eine (neuerliche) Überprüfung der Standfestigkeit der Sperrenbauwerke zu beantragen und erweisen sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen als unzulässig. Gleiches gilt für die Vorbringen im Zusammenhang mit der Aufschließungsstraße …graben. Diese ist zwar, wie festgestellt, Projektbestandteil, einen unmittelbaren Einfluss oder Auswirkungen auf den Gewässerzustand hat diese Straße offenkundig nicht.
Schlagworte
Wasserrecht, Gewässerzustand, BeteiligtenstellungAnmerkung
ao Revision erhoben 06.07.2020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.20.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020