RS Lvwg 2020/5/19 405-1/464/1/19-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104a

Rechtssatz

Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Begleitmaßnahme Aufschließungsstraße in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden, da nach der Bauphase die Quelle im selben Umfang wie davor genutzt werden kann und während der Bauphase durch die vorgeschriebenen Auflagen – auch unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses am Schutz vor Überflutungen durch Hochwasser – die Rechte der Beschwerdeführer an der Nutzung der Quellen gewahrt sind.

Schlagworte

Wasserrecht, Aufschließungsstraße, Beteiligtenstellung, öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.19.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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