Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.05.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104aRechtssatz
Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Begleitmaßnahme Aufschließungsstraße in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden, da nach der Bauphase die Quelle im selben Umfang wie davor genutzt werden kann und während der Bauphase durch die vorgeschriebenen Auflagen – auch unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses am Schutz vor Überflutungen durch Hochwasser – die Rechte der Beschwerdeführer an der Nutzung der Quellen gewahrt sind.
Schlagworte
Wasserrecht, Aufschließungsstraße, Beteiligtenstellung, öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.19.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020