Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104aRechtssatz
Festgestellt wurde, dass nach Fertigstellung des Vorhabens mit keinerlei Beeinträchtigungen der Quelle zu rechnen ist und diese wie bisher genutzt werden kann. Festgestellt wurde auch, dass es während der Bauphase zu Beeinträchtigungen durch Wassertrübungen kommen kann. Um hier die Rechte der Beschwerdeführer zu wahren, wurde eine detaillierte Beweissicherung vorgeschrieben und von der Bewilligungswerberin zugesichert, allfällige Schäden der Nutzwasserversorgungsanlage zu sanieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Quellen seit 1967 nur als Nutzwasserversorgung bewilligt (und geeignet) sind (daher für die Trinkwasserversorgung ein Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz bereits seit längerer Zeit notwendig wäre). Einen Anspruch auf Trinkwasserversorgung durch diese Quelle besteht nicht, auch wenn die Wasserspende derzeit dafür verwendet wird. Darüber hinaus verfügen die Quelle über kein Schutzgebiet, welches eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich machen würde.
Schlagworte
Wasserrecht, Beteiligtenstellung, Parteistellung, Beweissicherung, Nutzwasserversorgung, SchutzgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.19.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020