RS Lvwg 2020/5/19 405-1/464/1/19-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104a

Rechtssatz

Festgestellt wurde, dass nach Fertigstellung des Vorhabens mit keinerlei Beeinträchtigungen der Quelle zu rechnen ist und diese wie bisher genutzt werden kann. Festgestellt wurde auch, dass es während der Bauphase zu Beeinträchtigungen durch Wassertrübungen kommen kann. Um hier die Rechte der Beschwerdeführer zu wahren, wurde eine detaillierte Beweissicherung vorgeschrieben und von der Bewilligungswerberin zugesichert, allfällige Schäden der Nutzwasserversorgungsanlage zu sanieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Quellen seit 1967 nur als Nutzwasserversorgung bewilligt (und geeignet) sind (daher für die Trinkwasserversorgung ein Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz bereits seit längerer Zeit notwendig wäre). Einen Anspruch auf Trinkwasserversorgung durch diese Quelle besteht nicht, auch wenn die Wasserspende derzeit dafür verwendet wird. Darüber hinaus verfügen die Quelle über kein Schutzgebiet, welches eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich machen würde.

Schlagworte

Wasserrecht, Beteiligtenstellung, Parteistellung, Beweissicherung, Nutzwasserversorgung, Schutzgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.464.1.19.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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