Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2159023-1/11E
SchrifTliche ausfertigung des am 4.4.2019 verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX ,
StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.5.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen
Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 30.8.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe zehn Geschwister und sein Vater sei zu alt und könne nicht mehr arbeiten. Seine Familie brauche Unterstützung und Geld für die Hochzeiten seiner Schwestern. Er und sein Bruder würden arbeiten, doch reiche das Geld nicht aus. Die Familie würde weiterhin unter Armut leiden. Er habe sein Land verlassen und wolle in Europa ein besseres Leben haben. Er wolle zur Schule gehen und eine Berufsausbildung machen. Befragt was er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch einen Streit in der Arbeit mit einem anderen Fahrer gehabt wegen den Kunden. Er sei von diesem anderen Fahrer bedroht und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Angst vor ihm gehabt und auch das sei ein Grund gewesen, weswegen er Pakistan verlassen habe. Bei der Rückkehr habe er wieder Angst vor diesem Mann.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.3.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung über einen Alphabetisierungskurs und einen Arztbrief des Universitätsklinikums St. Pölten vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Familie sei nicht reich gewesen. Als er gearbeitet habe, sei es zu einem Streit mit einem Ashraf gekommen, dieser sei ein mächtiger Mann gewesen und Chef von zwei bis drei Fahrzeugen. Diese Leute hätten ihn bedroht und daraufhin auch die Familie des Beschwerdeführers. Beim Streit sei es um eine Lieferung gegangen, Ashraf hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser seine Dienstleistungen billiger anbieten würde, was dieser auch getan habe. Er habe als Fahrer den Preis selbstständig ausmachen können. Einmal sei er mit dem Fahrrad auf dem Weg nach Hause gewesen, da seien sie hinter ihm her gewesen. Dabei habe ihn Ashraf mit einem Freund angegriffen. Beim dritten Angriff seien es acht oder neun Leute gewesen, bei diesem Angriff habe er auch die Messerstiche und arge Schläge abbekommen. Der Beschwerdeführer sei dann in ein öffentliches Spital gegangen um sich behandeln zu lassen, dort sei er auch aufgesucht worden, er habe aber fliehen können, da er von Verwandten gewarnt worden sei. Er sei ca. einen bis eineinhalb Monate im Spital gewesen, als es ihm bessergegangen sei, hätten ihn die Verwandten ins Ausland geschickt. Nach dem Krankenhaus sei er von einem Arzt im Dorf behandelt worden, er sei nach dem Krankenhausaufenthalt noch ca. 1-2 Monate im Dorf gewesen. Die Polizei würde seine Anzeige nicht aufnehmen, da Ashraf oder sein Bruder dort Verwandte hätten.
Mit Bescheid des BFA vom 4.5.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, gehöre der Volksgruppe der Bajwar an und spreche Punjabi. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam, sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und sei nicht vorbestraft in Österreich. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, ebenso keine Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine berücksichtigungswürdige Integration würde nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.5.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde nach Wiedergabe des bisherigen Vorbringens aus, die belangte Behörde hätte nur ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt und habe die belangte Behörde zur Lage in Pakistan nur unzureichende Feststellungen getroffen. Die Beschwerde führte eine Reihe von Berichten zur Lage der Polizei in Pakistan an. Darüber hinaus stütze sich die belangte Behörde auf eine mangelhafte Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnahe vorgetragen. Dass dem Fluchtvorbringen jeglicher Realtitätsbezug fehle sei unrichtig. Insoweit sich die belangte Behörde auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme stütze, so sei sie darauf verwiesen, dass dies unzulässig sei. Der Hauptgrund der Migration sei der Streit mit Ashraf gewesen und sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar, da Ashraf über ein großes Netzwerk verfüge. Darüber hinaus vermochte die belangte Behörde nicht darzulegen, warum der Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration verfüge. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs, treibe viel Sport und spiele Cricket mit seinen Freunden. Er habe auch schon österreichische Freunde und Freundinnen gefunden.
Das erkennende Gericht führte am 4.4.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Mit samt der Ladung wurden dem Beschwerdeführer die einschlägigen Länderfeststellungen zu Pakistan übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf namens Pere Dakot Kalian Wala, welches ca. sechs Kilometer von Hafizalabad im Punjab entfernt ist. Der Beschwerdeführer hat als Fahrer in Pakistan gearbeitet, ist gesund und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Bajwa an.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat an einem A1 Integrationskurs, einer Schulung der Basisbildung, sowie an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen. Der Beschwerdeführer kann einfache Fragen auf Deutsch beantworten. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhält Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer spielt Cricket und geht spazieren. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
1.2 Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch
Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische
Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber
Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore
und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen
Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der
Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt
konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).
Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,
wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle
Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer
Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen
Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über
Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative
Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die
Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene
Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen
dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis
Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered
Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden
war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit
Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär
wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).
Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch
eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem
Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten
Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der
Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-
Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin
weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-
Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der
aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).
Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]
Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche
Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,
insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze
zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).
Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete
Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die
Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der
Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz
stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).
Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,
bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den
die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit
Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur
Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des
seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung
von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen
Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als
bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land
vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu
verstärken (AA 10.2017a).
2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan
durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,
paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.
Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige
und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der
paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren
Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht,
dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen
vorgingen (USDOS 7.2017).
Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und
Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung
durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden
funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von
Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt
es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in
Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von
militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,
Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert
(USDOS 7.2017).
Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische
Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.
Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von
Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:
PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen
Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten
Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere
1.736 wurden verletzt.
Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35
Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf
Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche
Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf
waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische
Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder
Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).
2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.
Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443
Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630
Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121
Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere
28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der
Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten
Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den
Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,
302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).
Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017
fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen
Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)
zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von
den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).
Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von
Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen
Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,
vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums
Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten
wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).
Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die
Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der
Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und
Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,
Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt
(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen
Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der
verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von
1.956 auf 2.212 (PIPS
1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %
weniger Todesopfer (PIPS 1.2017).
Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten
oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18
in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab
(2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492),
davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im
Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit
1.545 Todesopfern
durchgeführt (PIPS 1.2017).
Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft
gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen
Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der
Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den
verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).
Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",
Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich
in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate
Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon
Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet
wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).
Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der
Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der
Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die
Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das
Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige
Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als
Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,
insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu
lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a):
Pakistan -
Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/
Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018
-
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):
Bericht über die
asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik
PAKISTAN.BFA
Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-
v2.pdf, Zugriff 18.3.2017
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January
2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February
2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March
2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018
-
USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter
2 - Pakistan (S 261-265),
https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf,
Zugriff 8.5.2018
Regionale Verteilung der Gewalt:
Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber
Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)
sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu
größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).
Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom
Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.
Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf
Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom
Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer
angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen
bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in
Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen
suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit
61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-
59).
Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten
Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den
höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von
Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von
den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63
Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.
Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um
97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.
Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):
Bericht über die
asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik
PAKISTAN.
-
AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reiseund
Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)
https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March
2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February
2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018
-
PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January
2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018
Punjab und Islamabad
Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten
gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore
und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern,
durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren
Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110
Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt
Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die
Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein
Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a).
Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium
Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23
Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.3. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).
Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum
Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs
Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten,
sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in
Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter
richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung
eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall
mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya.
Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi
Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018).
Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei
Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich
gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder
religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-
Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) - 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad
Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der
Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee
ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und
Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017).
Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016
zurück (PIPS 1.2017; vgl. PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben
Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß
angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März
2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den
Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das
Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS
1.2017).
Quellen:
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Regional Violence in
Pakistan,
https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/.
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https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-thegovernment-
to-capitulate, Zugriff 26.4.2018
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EASO - European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report,
Pakistan Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry-
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ICTA - Islamabad Capital Territory Administration (o.D.): About
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https://ictadministration.gov.pk/about-icta/, Zugriff 8.5.2018
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http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN
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PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &
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PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.
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PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Repor