TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/4 I412 1418828-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §52
IntG §11 Abs2
IntG §9
NAG §81 Abs36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I412 1418828-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. TOGO, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 18.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. - VII. wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2011 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, Togo Ende November 2009 zusammen mit mehreren Leuten auf einer Ladefläche eines LKWs in Richtung Burkina Faso verlassen zu haben. Mitglieder der machthabenden Partei RPT hätten den Vater getötet. Die Familie habe nach dem Verkauf der Plantage das Land verlassen.

Am 22.02.2011 wurde der Beschwerdeführer erstmals von der belangten Behörde (dem damaligen Bundesasylamt) niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab er an, dass die RPT seinen Vater im Jahr 2008 getötet habe. Im Jahr 2010 habe er als Oppositioneller gegen die RPT protestiert. Die Polizei habe ihr Haus gestürmt, er selbst habe eine Schnittwunde am rechten Oberschenkel davongetragen.

Bei einer weiteren Einvernahme am 09.03.2011 gab er ebenfalls an, sein Vater sei von einem Auto überfahren worden. Er habe die Partei UFC unterstützt, Plakate angefertigt und Flugblätter in den Dörfern verteilt. Bei einer Kundgebung habe ihn die Polizei deshalb bis nach Hause verfolgt, dort die Eingangstür und mehrere Geräte zerstört. Aus diesem Grund habe dann die Familie Togo verlassen.

Mit Bescheid vom 01.04.2011 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten ab und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Einer Beschwerde dagegen wurde insofern stattgegeben, als dass der angefochtene Bescheid vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht, GZ W161 1418828-1/25E, am 17.08.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 19.07.2016 und am 23.08.2017 von der belangten Behörde befragt. Zum Unfallhergang seines Vaters führte er nunmehr aus, dass dieser mit dem Motorroller unterwegs gewesen und von einem LKW niedergefahren worden sei. Das Ganze sei vermutlich organisiert gewesen. Er und seine Familie habe sich noch vor den nächsten Präsidentschaftswahlen entschlossen, Togo zu verlassen; das sei Anfang 2010 gewesen.

Mit Bescheid vom 18.10.2018 wies die belangten Behörde schließlich den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Togo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) und zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 26.02.2013 verloren hat (Spruchpunkt VII.).

Gleichzeitig mit der fristgerechten Beschwerde wurde ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben. Im Beschwerdeschriftsatz werden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Festnahme und unmenschliche Behandlung im Gefängnis. Aufgrund von vorherrschender Korruption habe er keine Möglichkeit, ohne weiteres staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Wegen politischer Aktivitäten für die Oppositionspartei UFC sei sein Leben in Togo nicht sicher. Er habe auch keine Verwandten mehr dort und gerate er in eine existenzbedrohende Notlage. Der Beschwerdeführer sei äußerst integrationswillig, bereits acht Jahre in Österreich aufhältig und gehe von ihm keine Gefährdung mehr aus, zumal er die begangene Straftat bereue.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2018 vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2019, 27.05.2019, 15.07.2019, 17.09.2019, 20.09.2019 und 15.11.2019 wurde vom Beschwerdeführer weiteres Vorbringen erstattet und Unterlagen vorgelegt.

Am 26.11.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und zusätzlich folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Togo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Kabye, außerdem spricht er Französisch, Ewe und Deutsch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist nicht pflegebedürftig. Es besteht kein Therapie- oder Medikationsbedarf.

Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültigem Reisedokument zusammen mit seiner Mutter, dem Bruder und der Schwester aus Togo aus und hielt sich etwa ein Jahr lang in Burkina Faso auf, wo seine Angehörigen immer noch leben. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise konnte nicht festgestellt werden, grenzt sich aber auf den Zeitraum Ende 2009 bis Anfang 2010 ein. Weil er in Burkina Faso keine Bildungsmöglichkeiten sah, trat er die Reise nach Europa an, wobei die Reiseroute nicht festgestellt werden konnte. In seinem Herkunftsland hat der Beschwerdeführer keine familiären Kontakte mehr. Zu seiner Familie in Burkina Faso besteht derzeit ebenfalls kein Kontakt.

Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsland neun bis zehn Jahre lang eine Schule und verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Händler für Autoteile und mit Gelegenheitsjobs. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig eine Anstellung zu finden und sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Jahr 2012 straffällig. Er wurde wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB am 19.04.2014 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Die Tilgung dieser Straftat ist bereits am 19.04.2019 eingetreten und weist das Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf.

Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Salzburg, verkauft eine Straßenzeitung und verdient sich damit ca. €

300,-- monatlich dazu.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich vielfältige Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat den Pflichtschulabschluss bestanden, eine Deutschprüfung B1 absolviert, kurzzeitig als Abwäscher in Hotels und ehrenamtlich für die Stadt Salzburg gearbeitet, sich um eine Ausbildung als Pflegefachkraft beworben und insbesondere beim Verkauf der Straßenzeitung einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, der auch bereit ist, ihn in Österreich bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit in der Lage sein wird, sich aus Eigenem seinen Lebensunterhalt in Österreich zu verdienen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über zehn Jahre nach dem Tod seines Vaters bzw. seiner Unterstützung für eine Oppositionspartei eine Verfolgung seiner Person zu befürchten hat. Eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.10.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 24.05.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Togo vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Politische Lage

Die jüngere Geschichte Togos ist geprägt durch die 38-jährige Herrschaft (1967-2005) von Präsident Eyadéma. Wie in anderen afrikanischen Ländern auch, geriet das autoritäre Regime Togos unter dem Eindruck von Mitterrands Discours de la Baule und dem Zusammenbruch der Diktaturen des Ostblocks zu Beginn der 1990er Jahre ins Wanken. Der Übernahme der Macht durch Eyadémas Sohn Faure Gnassingbé im Zuge der umstrittenen Wahl von 2005 war mit schweren Unruhen verbunden. Inzwischen hat sich die Lage durch die Öffnung Faures zur traditionellen Opposition entspannt. Die letzten Parlamentswahlen 2007 waren die ersten, deren Ergebnisse international ohne größere Einschränkungen akzeptiert wurden.

Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 25.4.2015 für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Die Präsidentschaftswahl verlief ohne größere Zwischenfälle (GIZ 3.2017a).

Mit der Verfassung vom 14.10.1992, am 30.12.2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde (GIZ 3.2017a).

Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 91 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden (GIZ 3.2017a). An den letzten Parlamentswahlen 2013 nahmen alle politischen Kräfte teil. Die Regierungspartei UNIR hat 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung (AA 3.2018a). Neuer Premierminister ist Sélom Klassou (AA 3.2018a; vgl. GIZ 3.2017a), nachdem sein Vorgänger im Amt, Arthème Ahoomey Zunu, am 22.5.2015 überraschend zurückgetreten war (GIZ 3.2017a).

Seit August 2017 kommt es mit Blick auf die für 2018 geplanten Parlamentswahlen zu Protesten und Demonstrationen der togolesischen Opposition. Dabei kam es vor allem im Oktober 2017 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Seit Februar 2018 läuft ein innenpolitischer Dialog zwischen Regierung und Opposition unter Vermittlung des ghanaischen Staatspräsidenten Nana Akufo-Addo (AA 3.2018a).

Seit den Parlamentswahlen hat sich die politische Lage im Land beruhigt. Die seit langem geforderten landesweiten Kommunalwahlen haben bisher nicht stattgefunden (AA 3.2018a).

Eine Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission zur Aufarbeitung der teilweise sehr gewaltsamen Vergangenheit hat umfassende Empfehlungen zur Reform von Staat und Gesellschaft vorgelegt. Bisher sind diese aber noch nicht umgesetzt worden (AA 3.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Togo, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/-/213888, Zugriff 23.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018

Sicherheitslage

Im ganzen Land muss mit Demonstrationen gerechnet werden. Gewaltsame Ausschreitungen sowie Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommen vor (EDA 23.5.2018; vgl. BMEIA 23.5.2018). So sind bei Demonstrationen in Sokodé am 19. August 2017 mehrere Personen getötet oder verletzt worden (EDA 23.5.2018).

Bereits im Mai und im Juni 2016 kam es zu mehreren Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien, die politischen Reformen und die Abhaltung der Kommunalwahlen forderten (GIZ 3.2017a). Seit Mitte Oktober 2017 haben die sozialen Spannungen und Ausschreitungen weiter zugenommen und haben erneut Verletzte und Todesopfer gefordert. In Lomé und Sokodé haben Demonstranten zum Beispiel Reifen in Brand gesteckt und Straßenbarrikaden errichtet. Eine weitere Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.5.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für ganz Togo ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 23.5.2018).

Quellen:

-

BMEIA - Bundensministerium für Europa, Äußeres und Integration (23.5.2018):

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 23.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.5.2018): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/togo/reisehinweise-togo.html, Zugriff 23.5.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch ist die Rechtsprechung jedoch politischem Einfluss unterworfen (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Dem Justizsystem fehlen Ressourcen und es wird von der Präsidentschaft stark beeinflusst (FH 1.2017). Korruption stellt ein Problem dar. Richter werden oft von Anwälten bestochen (USDOS 20.4.2018).

Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der 'Cour Suprême' (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der 'Cour de Sûreté de l'Etat' (Gericht für Staatssicherheit). Höchste Instanz ist der 'Cour Constitutionelle' (Verfassungsgericht). Die Teilnehmer einer Kommission zur Reform des Strafgesetzes verkündeten im Juni 2015, dass Togo ein neues Strafgesetzbuch erhalten wird. Der Abgeordnete Jean Kissi vom Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) plädiert für eine Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), dem Togo bislang noch nicht beigetreten ist (GIZ 3.2017a).

Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorf-Chef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Die Stellung der traditionellen Oberhäupter wurde 2007 in einem Gesetz festgelegt, jedoch scheinen ihre Macht und ihr Einfluss zu schwinden (GIZ 3.2017a).

Quellen:

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1428915.html, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

Sicherheitsbehörden

Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane: die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums. Das Militär, die Forces Armées Togolaises - FAT, hatte in der Vergangenheit keine Gefahren von außen abzuwehren, wurde aber wiederholt zur "Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit" vom Regime des früheren Präsidenten, Gnassingbé Eyadéma, eingesetzt. Der etwa 8.500 Mann umfassende Militärapparat wird von Kabyé dominiert und die ranghöheren Offiziere und Entscheidungsträger stammen zum großen Teil aus Pya, dem Heimatort von Gnassingbé Eyadéma. Das Heer besteht aus ca. 8.100 Mann, die Marine aus 200 Personen und die Luftwaffe zählt etwa 250 Mann. Dazu kommen paramilitärische Verbände, wie die etwa 750 Mann starke Gendarmerie und Milizen, die sich aus Soldaten und Zivilpersonen zusammensetzen. Im Januar 2008 verabschiedete der "Conseil des ministres" mehrere Dekrete zu einer Reform der Armee und der Gendarmerie. Nach dem versuchten Putsch auf den Präsidenten wurden innerhalb der Führungsspitze der Armee mehrere Personen ausgetauscht oder degradiert. Der Präsident Faure Gnassingbé möchte auch die Polizei neu strukturieren und traf sich mit den Verantwortlichen, um diese Pläne vorzustellen (GIZ 3.2017a). Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht. Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit. Das Verteidigungsministerium, das direkt an den Präsidenten berichtet, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018).

Korruption und Ineffizienz innerhalb der Polizei sind endemisch und Straflosigkeit stellt ein Problem dar. Nur in seltenen Fällen kommt es bei Vergehen von Sicherheitskräften zu Untersuchungen, Disziplinarmaßnahmen oder Strafverfolgung. Es gab Schulungen, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlulng. Jedoch gibt es Berichte über Regierungsbeamte, die solche Maßnahmen einsetzen (USDOS 20.4.2018).

Die Sicherheitskräfte setzten übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ein, wobei mindestens 11 Menschen bei Protesten getötet wurden. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen kommen weiterhin vor. Togo akzeptierte verschiedene Empfehlungen, die sich aus der Prüfung seiner Menschenrechtsbilanz ergaben, einschließlich der Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und zur Gewährleistung einer angemessenen Ermittlung und Verfolgung von Personen, die im Verdacht stehen, für Taten verantwortlich zu sein. Die Regierung hat allerdings keine Schritte unternommen, um jene zu ermitteln, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden (AI 22.2.2018).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

Korruption

Zwar sieht das Gesetz Strafen für Korruption vor; die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv genug um und Beamte üben häufig ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.4.2018). Auf dem von Transparency International veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2017 steht Togo an 117. Stelle von 180 Ländern. Bereits 2001 wurde die staatliche Commission Anticorruption C.A.C. eingesetzt. Die Regierung und auch der heutige Präsident sagten der Korruption den Kampf an (GIZ 3.2017a).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/togo/geschichte-staat, Zugriff 23.5.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte (GIZ 3.2017a). Trotzdem gibt es weiterhin erhebliche Defizite. Im Jahresbericht von 2016/2017 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Zivilbevölkerung kritisiert (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Im August und im September 2017 kam es etwa auch zu willkürlichen Tötungen, als Polizisten in Sokode und Mango drei Demonstranten erschossen. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen sowie Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen gibt es weiterhin (AI 22.2.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören die willkürliche Festnahmen und die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, harte und lebensbedrohliche Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, wie auch der Einfluss der Exekutive auf die Justiz (USDOS 20.4.2018). Problematisch bleiben von der nationalen Menschenrechtskommission bestätigte Foltervorwürfe, eine defizitäre Justiz und hohe Korruption sowie die - trotz rechtlicher Verbesserungen - schwache Stellung der Frau, schlechte Haftbedingungen in Gefängnissen sowie de facto eingeschränkte politische Mitwirkungsrechte auf dem Lande (GIZ 3.2017a).

Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte treffen sich oft mit Menschenrechtsgruppen und nehmen an öffentlichen Veranstaltungen teil, die von NGOs gesponsert werden, sie reagieren aber in der Regel nicht auf Empfehlungen. In der Nationalversammlung gibt es einen Menschenrechtsausschuss, der jedoch keine wichtige politische Rolle einnimmt und auch kein unabhängiges Urteil fällt. Die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) ist die Regierungsbehörde, die mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beauftragt ist. CNDH-Vertreter besuchen Gefängnisse, dokumentieren Haftbedingungen und setzen sich für Gefangene ein, insbesondere für diejenigen, die medizinische Hilfe im Krankenhaus benötigen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und im Allgemeinen respektiert die Regierung diese. Organisatoren von Demonstrationen müssen allerdings eine Erlaubnis des Ministeriums für territoriale Angelegenheiten einholen (USDOS 20.4.2018). Bei von Oppositionsgruppen organisierten Demonstrationen bleibt die Versammlungsfreiheit eingeschränkt, Sicherheitskräfte setzen übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ein, wobei bereits mindestens 11 Menschen getötet wurden (AI 22.2.2018).

Die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) ist mit 62 Sitzen im Parlament vertreten. Die ehemals stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement (UFC) stellt drei Minister. Das Comité d'Action pour le Renouveau (CAR) war lange Zeit die zweitstärkste Oppositionspartei. Andere Oppositionsparteien, die nicht im Parlament vertreten sind:

Convention Démocratique des Peuples Africains (CDPA, Léopold M. Gnininvi), Alliance des Démocrates pour le Développement Intégral (ADDI), Parti des Forces du Changement (PFC), Organisation pour Batir dans l'Union un Togo Solidaire (OBUTS), Union Démocrates Socialistes du Togo (U.D.S.-Togo). Alberto Olympio, ein 48-jähriger Neffe von Gilchrist Olympio gründete vor kurzem eine neue Partei, 'le Parti des Togolais', mit der er sich an den Präsidentschaftswahlen 2015 beteiligen wollte und Ende November 2014 präsentierte Tikpi Atchadam ebenfalls eine neue Partei, die Parti National Panafricain (PNP).Im September 2015 wurde mittlerweile die

108. Partei in Togo gegründet, 'Le Togo autrement', die von Fulbert Attisso geleitet wird und im Mai 2016 waren es bereits 110 Parteien. Darunter sind eine ganze Reihe von "Mikro-Parteien", deren Existenz nur durch die Parteienbündnisse CAP 2015 oder Alliance nationale pour le changement - ANC gewährleistet ist (GIZ 3.2017a).

Die UNIR dominiert die Politik und übt feste Kontrolle über alle Ebenen der Regierung aus. Eine UNIR-Mitgliedschaft verschafft Vorteile wie z.B. einen besseren Zugang zum Staatsdienst (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/togo/geschichte-staat/, Zugriff 23.5.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überfüllung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung. Im Gegensatz zu 2016 gab es 2017 keine Berichte, dass Gefängnisbeamte den Gefangenen medizinische Behandlung vorenthalten haben. In Haftanstalten kam es im Jahr 2017 zu 25 Todesfällen. Medizinische und sanitäre Einrichtungen, Lebensmittel, Belüftung und Beleuchtung bleiben unzureichend oder sind erst gar nicht vorhanden. Die Gefangenen haben keinen Zugang zu Trinkwasser, und Krankheiten sind stark verbreitet (USDOS 20.4.2018).

Es gibt auch keinen Ombudsmann. Obwohl die Behörden den Gefangenen und Häftlingen erlauben, ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einzureichen und die Untersuchung von glaubwürdigen Behauptungen über unmenschliche Zustände zu verlangen, kam es nur selten dazu. Die Regierung überwacht und untersucht nur selten Vorwürfe unmenschlicher Haftbedingungen. Vertreter lokaler Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die vom Justizministerium akkreditiert wurden, besuchen Gefängnisse. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und weiter internationale Menschenrechtsorganisationen haben durch Abkommen mit der Regierung Zugang zu Haftanstalten. Die Regierung veranstaltet jährlich eine "Woche des Häftlings", in der alle Gefängnisse für die Öffentlichkeit zugänglich sind und die Besucher die harten, manchmal bedauerlichen Realitäten des Gefängnislebens miterleben können (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

11) Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde am 28.5.2009 abgeschafft (GIZ 3.2017a). Somit zählt Togo zu den Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für Verbrechen vorsehen (AI 2018).

Quellen:

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AI - Amnesty International (2018): Global Report - Death Sentences and executions 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 23.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018

Religionsfreiheit

Von den über 7,3 Millionen Togolesen sind 29% Christen, 20% Muslime und 51% gehören indigenen Glaubensrichtungen an (CIA 10.5.2018).

Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit und im Wesentlichen wird sie von der Regierung auch in der Praxis gewährt. Islam und Christentum sind anerkannte offizielle Religionen; andere religiöse Gruppen müssen sich als Gemeinschaften registrieren. Es kommt gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen religiösen Gruppen. Mitglieder verschiedener religiöser Gruppen nehmen häufig an den Zeremonien der anderen teil, und interreligiöse Ehen sind üblich (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

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CIA World Factbook (10.5.2018): Togo, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/to.html, Zugriff 23.5..2018

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USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1407220.html, Zugriff 23.5.2018

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus mehr als 40 verschiedenen Ethnien zusammen, mit z. T. sehr unterschiedlichen Lebensgewohnheiten, Glaubensbekenntnissen und Sprachen (GIZ 3.2017c). Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten (AI 22.2.2018). So bleiben Mitglieder der ethnischen Gruppen aus dem Süden sowohl in der Regierung als auch im Militär unterrepräsentiert (USDOS 20.4.2018). Durch die unterschiedlichen Entwicklungen in Südtogo und in Nordtogo resultiert ein Konfliktpotenzial, das sowohl die Kolonialregierungen wie auch die des unabhängigen Togo für ihre Politik nutzten. Von Bürgerkriegen und größeren interethnischen Konflikten, wie in manchen Staaten Westafrikas, ist Togo verschont geblieben (GIZ 3.2017c).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1425676.html, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft,

http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert den Bürgern Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung; jedoch schränkt die Regierung einige dieser Rechte ein. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen bei der Unterstützung von intern Vertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatenlosen Personen und anderen schutzbedürftigen Personen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung unterstützte 2017 die Rückführung von 26 Flüchtlingen (USDOS 20.4.2018). Togo, das zur Zeit über zwanzigtausend Flüchtlinge beherbergt, verabschiedete ein Gesetz zum Schutz der Flüchtlinge (GIZ 3.2017a).

Schon seit der Kolonialzeit gibt es Migrationsbewegungen innerhalb Togos. Es gibt eine beträchtliche temporäre Migration nach Ghana, wo unter anderem Saisonarbeiter in den Kakao-Plantagen Arbeit finden. Ferner emigrieren Togolesen auf Suche nach Arbeit auch in die Elfenbeinküste, Nigeria, Gabun, Libyen, in den Libanon und nach Israel. Größter Magnet für die Landflucht ist die Hauptstadt Lomé, daneben auch die anderen größeren Städte Togos. Vor allem die junge Landbevölkerung, die in der Landwirtschaft keine Perspektive mehr sieht, lässt sich im Ballungsraum von Lomé nieder, in der Hoffnung Arbeit zu finden (GIZ 3.2017c).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017a): Togo, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft,

http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Togo, https://www.ecoi.net/en/document/1430160.html, Zugriff 23.5.2018

Grundversorgung

Togo hatte unter Präsident Faure Gnassingbé in den letzten 10 Jahren große Fortschritte erzielt, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Grundbildung und Bekämpfung von HIV. Im Ranking des Human Development Index befindet sich Togo auf Platz 166 von 188 Ländern. Trotz stabiler wirtschaftlicher Wachstumsraten (durchschnittlich 5% in den letzten Jahren, Prognose für 2017: 4,2 bis 4,4%) bilden Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, das schwache Sozial- und Gesundheitssystem sowie der völlig überlastete Bildungssektor akute Probleme. Die togolesische Regierung möchte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern. Im Doing-Business-Report 2018 der Weltbank, der das Geschäftsklima in 189 Staaten bewertet, liegt Togo auf Rang 156. Der Bericht erkennt ausdrücklich Fortschritte in den Bereichen Unternehmensgründung, Stromversorgung und grenzüberschreitender Handel an. Togos Hauptexportprodukte sind Rohstoffe (insbesondere Zement und Phosphat) und landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Baumwolle, Palmöl und Milchpulver). Wichtigste Wirtschaftssektoren sind derzeit der landwirtschaftliche (ca. 40% des BIP) und der Dienstleistungssektor (ca. 40%), Bergbau und produzierendes Gewerbe hingegen tragen nur zu knapp 20% zum BIP bei (AA 3.2018b). Faktoren wie Armut, unzureichende Gesundheitsversorgung und geringe Bildung sind immer noch für etwa zwei Drittel der Bevölkerung kennzeichnend, vor allem im ländlichen Milieu. 57,1% der Erwachsenen über 15 Jahren sind des Lesens und Schreibens unkundig. 41% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Das jährliche Pro-Kopf Einkommen lag 2014 bei 580 US-Dollar. Mehr als ein Drittel (38,7%) der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1,25 US-Dollar pro Tag. Rund zwei Drittel der Bevölkerung finden ihr Auskommen in der Landwirtschaft, geschätzte 20% sind im Kleinhandel und im informellen Sektor aktiv und weniger als 10% im modernen Sektor (GIZ 3.2017c). Die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil (GIZ 3.2017b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2018b): Togo, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/wirtschaft/213852, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017b): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/togo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft,

http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 18.5.2018; vgl. AA 18.5.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden (AA 18.5.2018). Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend, vor allem in den ländlichen und nördlichen Regionen. Generell gilt, wer kein Geld hat, hat auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GIZ 3.2017c). Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA18.5.2018). Somit spielen traditionelle Medizin und Heiler nach wie vor eine wichtige Rolle. Die vielen gefälschten oder abgelaufenen Medikamente, die ohne Verpackung und Packungsbeilage auf den Märkten verkauft werden, stellen ein weiteres Problem dar (GIZ 3.2017c).

Zu den großen Problemen im Gesundheitsbereich zählen immer noch Krankheiten wie Tuberkulose und Malaria. Besorgniserregend ist auch die Verbreitung von Gelbfieber. Im Norden Togos sind zwei Fälle von Lassa-Fieber aufgetreten. Es wird auch traditionelle chinesische Medizin in Togo angeboten. Zudem wurde ein Gesundheitszentrum mit Schwerpunkt auf der Malariabehandlung gegründet (GIZ 3.2017c).

Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst besteht ein Krankenversicherungsplan. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, medizinische Dienstleistungen für ihre Mitarbeiter zu erbringen, und große Unternehmen versuchen in der Regel, die Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten, wogegen kleinere Unternehmen diese häufig nicht einhalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.5.2018): Togo: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2017c): Togo, Gesellschaft,

http://liportal.giz.de/togo/gesellschaft/, Zugriff 23.5.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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