TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 I416 2200550-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2200550-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX (festgestelltes Geburtsdatum), alias XXXX, StA. Guinea, vertreten durch den Verein Legal Focus gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.07.2017 gab der Beschwerdeführer unter Verwendung des Geburtsdatums XXXX befragt nach seinem Fluchtgründen wörtlich an: "Ich wurde in meiner Heimat von Zivilisten bedroht, da ich homosexuell bin. Ich war mit Freunden tanzen und dann wurden wird auf dem Nachhausweg verfolgt." Im Falle seiner Rückkehr fürchte er das die Leute ihn umbringen würden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, bzw. dass er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gebe es nicht.

2. Eine EURODAC- Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in Italien am 30.03.2017 einen Asylantrag gestellt hatte.

3. Da Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 30.10.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer laut fiktivem, errechnetem Geburtsdatum spätestens am XXXX seinen 18. Geburtstag erreicht hat und somit die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden kann.

4. Am 21.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Gegenwart der Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er gesund sei und seine ärztliche Behandlung beendet wäre. Er gab weiters an, dass die Angaben zu seinem Namen und seiner Staatsangehörigkeit stimmen würden, auf Vorhalt, dass ein Gutachten zur Altersfeststellung ergeben habe, dass sein behauptetes Geburtsdatum nicht stimmen würde, führte er aus, dass das festgestellte Geburtsdatum nicht sein Alter sei und er mit dem Gutachten nicht einverstanden wäre. Er gab weiters an, dass er, als er nach Europa gekommen sei, seinen Bruder angerufen hätte und ihm dieser sein Geburtsdatum mitgeteilt habe. Dieser habe ihm auch mitgeteilt, dass es eine Geburtsurkunde gebe, telefoniert habe er mit seinem Bruder als er nach Österreich eingereist sei.

Im Verlauf der Einvernahme wurde mit Verfahrensanordung aufgrund des vorliegenden Gutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er Moslem sei und der Volksgruppe der Sousou angehören würde, er die Grund- und Mittelschule nicht abgeschlossen habe, er Schüler im 8. Schuljahr gewesen wäre und keinen Beruf erlernt habe. Finanziell unterstützt habe ihn in Guinea sein großer Bruder. In Guinea würden noch seine beiden Brüder und sein Vater leben, seine Mutter sei verstorben. Er habe auch noch Cousins und Onkel und Tanten. Mit seinem Bruder habe er noch Kontakt. Gefragt führte er aus, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität Probleme mit der Polizei gehabt habe und auch in Haft gewesen wäre. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er zusammengefasst aus, dass er sein Land verlassen habe, da er homosexuell sei. Nachgefragt gab er an, dass er mit drei Freunden in einem Nachtclub gewesen sei, um dort zu tanzen. Auf dem Nachhauseweg seien ihnen 10 Leute begegnet, diese hätten Sie angehalten und sie gefragt, weshalb Sie in diesem Land homosexuell seien. Sie hätten darauf geantwortet, dass sie machen würden, was sie wollten. Daraufhin hätten diese begonnen sie zu beschimpfen und sich auf sie zu werfen. Einer seiner Freunde habe einen von diesen in den Kopf gestochen. In diesem Moment sei zufällig eine Polizeistreife vorbeigekommen und hätte sie verhaftet. Der Verletzte sei ins Spital gebracht worden. Gefragt, warum diese Leute gedacht hätten, dass sie homosexuell seien, gab er wörtlich zu Protokoll: "Sie haben uns im Viertel entdeckt." Nachgefragt gab er an: "Sie haben uns beobachtet. Wir waren immer zu 3. Zusammen. Wir haben Sachen zusammen gemacht. Wir haben Sachen miteinander geteilt. Deswegen sind wir ihnen aufgefallen. Wir hatten keine Lust auf Frauen, sondern Lust auf Männer. Wenn man uns mit Männern sieht wird man kritisiert." Er führte weiters aus, dass es sich bei den Personen um Leute gehandelt habe, die am Kreisverkehr Tee zubereitet haben. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland einen männlichen Partner gehabt habe, gab er an, dass er diesen im Gefängnis zurückgelassen habe, die Beziehung habe 6 Jahre gedauert. Er führte weiters aus, dass er noch einen weiteren Partner gehabt habe, wie lange diese Beziehung gedauert habe wisse er nicht, er wisse auch nicht wie alt dieser gewesen sei. Gefragt, ob das rein freundschaftlichen Beziehungen oder bereits intime Beziehungen mit Geschlechtsverkehr gewesen seien, gab er wörtlich an: "Nein. Ich hatte schon mit beiden sexuelle Beziehungen." Er gab weiters an, dass er nicht wisse, welche Strafe es für Homosexualität in Guinea gebe und dass er niemanden kenne, der bestraft worden sei. Auf die Frage, welchen Grund die Polizei hinsichtlich seiner Verhaftung angegeben habe, gab er wörtlich an: "Der Mann der verletzt war, wurde ins Spital gebracht. Nach 2 Wochen ist dieser gestorben. Dann sind die Eltern des Verstorbenen und die Leute aus dem Viertel haben sich mobilisiert, um uns im Gefängnis zu töten. Die Gendarmerie hat uns beschützt vor denen, weil es sehr viele Leute waren. Sie wollten die Gendarmerie auch zerstören." Dokumente die seine Verhaftung belegen könnten, habe er nicht. Er gab weiters an, dass er drei Monate im Gefängnis gewesen wäre und am Tag seiner Entlassung aus Guinea geflüchtet sei. Zu seiner Entlassung aus dem Gefängnis gab er an, dass er wegen der Folter erkrankt wäre und der Kommandant versucht habe, seinen großen Bruder zu erreichen und hätten die beiden versucht einen Weg zu finden, wie er das Gefängnis verlassen könnte. Der Kommandant habe dann von seinem Bruder eine gewisse Geldsumme verlangt, der Grund für seine Entlassung sei gewesen, dass er das Land verlassen könnte. Gefragt, gab er an, dass er fürchte im Falle seiner Rückkehr umgebracht zu werden, von den Eltern des Verstorbenen und wegen seiner Homosexualität, er sei aber nie während eines homosexuellen Aktes erwischt worden. Im weiteren Verlauf wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu Guinea übersetzt, auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete er. Zu seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er aus, dass er nichts machen würde, außer dass er einen Deutschkurs besuche, diesen habe er noch nicht abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde eine 3-wöchige Frist für die Vorlage weiterer Beweismittel gewährt. Am 11.12.2017 wurden der belangten Behörde Kopien einer Geburtsurkunde ausgestellt am 30.11.2017 und ein als "Convocation" bezeichnetes Schreiben bezüglich seines Erscheinens vor der Gendarmerie für den 15.01.2017, wegen Angelegenheiten die ihn betreffen, vorgelegt.

5. Mit Bescheid vom 07.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea "gemäß

§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters vom 06.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund seiner Lebenssituation persönlich verfolgt werde und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen würde. Außerdem habe es die belangte Behörde verabsäumt konkrete fallbezogene Recherchen durchzuführen und entbehre die Annahme der völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jeder rechtlichen Grundlage und hätte sich die belangte Behörde im Rahmen der Länderfeststellungen mit der konkreten Situation des Asylwerbers auseinandersetzen müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer bemüht die deutsche Sprache zu lernen und zeige seinen Willen zur Integration. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchführen, die bekämpfte Entscheidung beheben, feststellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei, feststellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sind, die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, oder wenigstens einen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und feststellen, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig sei.

7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2018 vorgelegt.

8. Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Vollmachtsauflösung durch seine gewillkürte Rechtsvertretung informiert.

9. Am 11.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: Bestätigung Teilnahme am Deutschkurs vom ORS vom 23.11.2017, ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 14.05.2019, Befund hinsichtlich eines MRT des linken Kniegelenkes vom 20.05.2019, Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 06.12.2019 über gemeinnützige Tätigkeiten in der Zeit von August 2019 bis November 2019, Arbeitsvorvertag ohne Angabe des Namens und der Adresse des Einzustellenden vom 07.12.2019, 12 Empfehlungsschreiben von Spielern des SV XXXX vom November/Dezember 2019, Stellungnahme des Sektionsleiters und Sektionsleiter Stv. des Sportvereins XXXX vom 08.12.2019 und Fotos von einem Fußballspiel im Juli 2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Susu an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme hat. Der Beschwerdeführer leidet an Hämorriden, ist deshalb seit 2 Wochen in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente, Unterlagen darüber wurden nicht vorgelegt. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Guinea nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung in Guinea auf, hat laut eigenen Angaben keine Berufsausbildung und wurde von seinem älteren Bruder finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Guinea noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Vaters und seines Bruders und hat Onkel und Tanten, nicht festgestellt werden kann, ob noch Kontakt zu diesen besteht.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 24.07.2017 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration 12 personalisierte Empfehlungsschreiben vom Spielern des SV XXXX und Fotos von einem Fußballspiel im Juli 2019, eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs vom ORS vom 23.11.2017 und eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 14.05.2019, einen Befund hinsichtlich eines MRT des linken Kniegelenkes vom 20.05.2019, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 06.12.2019 über gemeinnützige Tätigkeiten in der Zeit von August 2019 bis November 2019 und einen Arbeitsvorvertag ohne Angabe des Namens und der Adresse des Einzustellenden vom 07.12.2019 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit zumindest Jänner 2019 Mitglied im Fußballverein SV XXXX. Nicht festgestellt werden kann mangels Unterlagen, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung abgelegt hat. Der Beschwerdeführer weist keine relevanten Deutschkenntnisse auf und war während der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgehend auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Guinea einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Guinea inhaftiert war, oder von Privatpersonen verfolgt wird, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zudem verfügt er dort noch über familiäre Anknüpfungspunkte.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Die Republik Guinea ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis zwischen Regierungs- und Oppositionspartei. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis heute die innenpolitische Situation beeinflusst.

Staatspräsident Condé setzte sich bei den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 erneut durch. Aktuell wird in Guinea von Seiten der Regierung eine Verfassungsänderung zugunsten einer bisher verfassungsrechtlich ausgeschlossenen 3. Amtszeit des Präsidenten erwogen Die ersten freien Parlamentswahlen fanden nach Verzögerungen am 28.9.2013 statt. Die Nationalversammlung tagt in mindestens zwei Sitzungsperioden im Jahr. Die nächsten Parlamentswahlen hätten schon Anfang 2019 stattfinden sollen, wurden aber aufgeschoben:

dasParlament ist per präsidentiellem Dekret in Amtsverlängerung getreten. Die ersten demokratischen Kommunalwahlen fanden am 4.2.2018 statt, deren Ergebnis jedoch noch nicht vollständig umgesetzt ist. Im Rahmen von Dezentralisierungsbemühungen soll die Autonomie der Gebietskörperschaften längerfristig gestärkt werden

Das Parteiensystem war zwischen den beiden Präsidentschaftswahlen 2010 und 2015 weitgehend von einer Orientierung in zwei Lagern bestimmt: Die Regierungsmehrheit unter Führung der dominierenden RPG (Rassemblement du Peuple de Guinée), zusammen mit mehreren Kleinstparteien in einem Bündnis RPG-Arc-en-Ciel; und die Opposition, innerhalb derer die UFDG (Union des Forces Démocratiques de Guinée) die mit Abstand stärkste Partei stellt, sowie einer Reihe von kleineren und kleinsten Parteien. Beide Gruppen bilden in der Nationalversammlung jeweils einen Fraktionsverbund. Zur Opposition gehört auch die kleinere UFR (Union des Forces Républicaines), die zwischenzeitlich (Jänner 2016 bis Mai 2018) an der Regierung beteiligt war und in der Nationalversammlung eine eigene Fraktion bildet. Das bisher bestimmende Lagergefüge der Parteipolitik ist seitdem in Bewegung gekommen. Laut Verfassung müssen die Parteien national aufgestellt sein; dies trifft auf jeden Fall auf die großen Parteien zu. Trotzdem haben auch diese ethnisch-regionale Hochburgen. In Guinea wurden bei der Umsetzung der politischen Vereinbarung vom 12.10.2016 schrittweise Fortschritte erzielt. Das politische Umfeld polarisierte sich jedoch zunehmend nach der Verschiebung der anstehenden Parlamentswahlen, die für Jänner auf November 2019 verschoben wurden. Es wird befürchtet, dass das Präsidentenlager auf eine Erneuerung der Verfassung von 2010 drängt, um Präsidenten Alpha Condé den Weg für eine mögliche dritte Amtszeit zu ebnen.

In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken ausweiten können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen. Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet. So haben die Proteste im Zusammenhang mit den Lokalwahlen im Februar 2018 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert. Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig. Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete nächtliche Überfälle auf Fahrzeuge werden von Zeit zu Zeit auf einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Auch aus diesem Grund wird von nächtlichen Überlandfahrten abgeraten. Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich.

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Die Justiz ist nicht vollständig unabhängig, aber es gibt Anzeichen dafür, dass die Autonomie der Justiz leicht zugenommen hat. Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, werden aber in der Praxis nur teilweise respektiert. Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor.

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie-Einheiten. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsbehörden, die Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen. Es gibt zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung. Straffreiheit bleibt ein verbreitetes Problem. Im Feber 2018 wurde erstmals ein hoher Armeeoffizier für Ausschreitungen des Militärs gegen die Zivilbevölkerung verurteilt und erhielt eine Bewährungsstrafe; seine Soldaten dagegen Haftstrafen. Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch, die zivile Kontrolle über die Polizei ist ineffektiv. Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich aber zu verbessern.

Das neue Strafgesetzbuch beseitigt die Todesstrafe und verbietet erstmals ausdrücklich Folter. Der Straftatbestand der Folter ist seit der Novellierung des Strafgesetzbuches 2016 gesondert erfasst. Folter ist nach Artikel 6 der Verfassung Guineas untersagt, dennoch wenden Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft Folter und andere Formen körperlicher Gewalt an. Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und gefoltert. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme sowie in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen.

Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt ein Problem. Während das Gesetz strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt. Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. 2004 gründete der Präsident per Dekret die Anti-Korruptionsbehörde (ANLC). Die ANLC ist die einzige staatliche Behörde, die sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Korruption konzentriert. Ein neues Antikorruptionsgesetz im Jahr 2017 gab der ANLC ein klareres rechtliches Mandat. Die Agentur blieb jedoch unterfinanziert und unterbesetzt. Das staatliche Handeln ist jedoch in weiten Bereichen, insbesondere bei Sicherheitskräften und Justiz, von Korruption und Willkür geprägt. Bei Sicherheitskräften ist Korruption endemisch. Polizei und Gendarmen erpressen Bürger an Straßensperren, in Gefängnissen und in Haftanstalten. Der Justiz fehlt die finanzielle und rechtliche Unabhängigkeit und Korruption findet auch in Gerichtsverfahren statt

Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Besondere Sorgen macht die Einschränkung von Menschenrechten durch die konservativ-traditionelle gesellschaftliche Praxis. Dies betrifft insbesondere die Rechte von Frauen und von Kindern. Kritisch sind dabei vor allem die Praxis der Zwangsverheiratung von Minderjährigen, erzwungene Kinderarbeit und die verbreitete Genitalverstümmelung. Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen. Obwohl sich das Verhalten der Sicherheitskräfte in den letzten Jahren verbessert hat, sind Polizei und Gendarmerie an übermäßiger Gewalt, Korruption und Kriminalität beteiligt. Bei Übergriffen herrscht Straflosigkeit, es ist allenfalls mit internen Disziplinarmaßnahmen zu rechnen. Diese Straflosigkeit ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas.

Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen berichten zudem von Folter, mit der Gefangene eingeschüchtert oder Geständnisse erzwungen werden. Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. die übermäßige Anwendung von Gewalt und Folter gegen Zivilisten durch die Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftungen, endemische Korruption auf allen Ebenen der Regierung, Vergewaltigungen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Zwangs- und Frühehen. Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Staatliche Fernseh- und Rundfunkmedien berichten überwiegend aus Regierungssicht. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus. Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate (41%) - das Radio. Neben dem öffentlichen, regierungsgelenkten Rundfunk der RTG (Radio Television Guinéenne) gibt es seit 2006 zahlreiche private Radiosender im ganzen Land.

FM-Radio-Call-in-Shows bleiben beliebt und erlaubten den Bürgern, ihre Unzufriedenheit mit der Regierung auszudrücken. Die Zunahme der Online-Nachrichten-Websites spiegelt die wachsende Nachfrage nach unterschiedlichen Ansichten wider.

Allerdings können Verleumdungen und Anschuldigungen zu Vergeltungsmaßnahmen durch die Regierung führen. Die Bedrohung der Medienfreiheit hat in den letzten Jahren zugenommen. 2018 wurden mehrere Journalisten wegen regierungskritischer Berichterstattung verhaftet und dann wieder freigelassen. Das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert. Die Pressefreiheit ist grundsätzlich gewahrt, Eingriffe durch staatliche Zensur finden im Ausnahmefall statt, wurden bisher aber nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. 2017/2018 kam es zu einer Zunahme von Demonstrationen, die teilweise in gewaltsamen Konfrontationen mit Sicherheitskräften mündeten. Seit Ende 2018 werden Straßendemonstrationen aus Sicherheitsgründen regelmäßig untersagt. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen Charakter hat, sowie jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung abgehalten werden, oft gewaltsam aufgelöst. Die Regierung untersagt häufig Demonstrationen der Opposition und es kommt zum Einsatz von Tränengas und Wasserwerfer durch die Sicherheitskräfte. Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht in der Praxis. Es sind über 150 politische Parteien zugelassen, von denen aber nur 6 über eine nennenswerte Mitgliederzahl und über mehr als einen Abgeordneten in der Nationalversammlung verfügen. Staatliche Einschränkungen von oppositionellen Aktivitäten haben in den vergangenen Jahren abgenommen. Guineas Oppositionsparteien sind im Parlament stark vertreten. Bei den Kommunalwahlen am 4.2.2018 konnten Oppositionsparteien erstmals die Mehrheit in zahlreichen Städten und Gemeinden gewinnen und politische Verantwortung übernehmen. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten.

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind hart, lebensbedrohlich und weit unter internationalen Standards. Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Betreuung und Überbelegung der Gefängnisse sind weit verbreitet. NGOs berichten von endemischer Unterernährung im gesamten Gefängnissystem. Allerdings unternahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung. Dies führte zu einer starken Reduzierung der Zahl an unterernährten Gefangenen und zu einigen Verbesserungen im Gesundheitsdienst der Gefängnisse. Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche bedürftige Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs auch den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt.

Ca. 89,1% der Bevölkerung sind Muslime, 6,8% Christen, und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an. Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und gewährt Glaubens- und Religionsfreiheit. In der Regel werden die religiösen Rechte respektiert. Die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens hat zugenommen. Es gibt eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und im Alltagsleben. Andererseits übt der Staat eine viel stärkere Kontrolle über die muslimischen Gemeinden als über die christlichen Kirchen aus, um vorhandene islamistische Strömungen im Keim zu ersticken. Aus Angst vor radikal-wahabistischen Bewegungen wurden in den letzten Jahren präventiv mehrere Moscheen geschlossen. Maßnahmen gegen Gläubige waren damit nicht verbunden.

Guinea ist ein multiethnisches Land mit drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen, die sich mit bestimmten Regionen identifizierten (USDOS 13.3.2019). Die drei zahlenmäßig größten Ethnien sind die Peulh (Fulani) (32%-40%), die Malinké (ca. 30%) und die Sussu (ca. 20%). Die Verfassung Guineas führt den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 8); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Eine das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben beherrschende Ethnie gibt es nicht. Alle drei großen Ethnien sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern (wenn auch nicht immer proportional zu ihrer Bevölkerungsstärke) vertreten. Eine systematische Diskriminierung der über 20 kleineren Ethnien, insbesondere der zahlreichen, meist animistisch-christlichen Glaubens geprägten Ethnien Waldguineas (Guerzé, Toma, Kissi) ist nicht erkennbar. Obwohl Bürger über ethnische oder regionale Vetternwirtschaft klagen, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor praktiziert wird, gibt es insgesamt keine ausgeprägten ethnisch oder religiös konstituierten Hindernisse hinsichtlich der Chancengleichheit. Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu ethnisch motivierter Gewalt. In den letzten Jahren traten immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, und die wichtigste politische Spaltung bleibt die ethnische. Trennungen sind v. a. zwischen ethnischen Maninka (Malinke, Mandingo) und Peulh/Fulani zu beobachten. Die politischen Eliten Guineas neigen nach wie vor dazu, ethnische Identität zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen. Die ethnische Spaltung ist auch mit der politischen Spaltung zwischen Regierung und Oppositionskräften verflochten; Konfrontationen zwischen Regierung und Opposition werden manchmal gewalttätig. So sehen sich Angehörige der Ethnie der Peulh, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Peulh auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden.

Homosexualität wird im gesellschaftlichen Leben Guineas in der Regel tabuisiert, wiewohl stillschweigend toleriert. Gleichwohl wurden in den letzten Jahren Stimmen lauter, welche die staatlichen Institutionen dazu aufforderten, verstärkt Maßnahmen gegen das zunehmende Auftreten von Schwulen und Lesben zu ergreifen. Homosexuelle Handlungen werden weiterhin mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft. Es sind allerdings keine Fälle bekannt, wo es zu einer Strafverfolgung gekommen wäre. Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für homosexuelle Personen.

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein. In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig.

Trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial), gehört Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt. Die schnell wachsende Bauxit-Minenindustrie Guineas bedroht jedoch die Lebensgrundlage von Tausenden von Guineern. Der Bergbau hat z.B. alte Ackerflächen zerstört und Wasserquellen beschädigt. Das Versäumnis der Regierung, die Landrechte zu schützen, nutzen Bergbauunternehmen, um alte Ackerflächen ohne Entschädigung zu nutzen. Damit werden dortige Bewohner ihrer Ernährungsgrundlage beraubt. Seit 2010 geht die Politik unter der Regierung von Präsident Alpha Condé den Weg einer verstärkten Investition in die Infrastruktur und der Suche nach internationalen Partnern. Defizite des Rechtsstaates, schwache staatliche Strukturen und unzureichende Ausbildungssysteme verschlechtern die Investitionsbedingungen neben mangelhafter Regierungsführung, Vetternwirtschaft und der nach wie vor weit verbreiteten Korruption. Umfangreiche Wirtschaftsreformmaßnahmen der Regierung trugen aber zu einer verbesserten Wahrnehmung Guineas in internationalen Rankings bei.

Das BIP-Wachstum Guineas wurde durch die jüngste Ebola-Epidemie gebremst. Diese hat dazu geführt, dass die zahlreiche Bergbau- und andere Auslandsgeschäfte dauerhaft eingestellt wurden. Während die ausländischen Direktinvestitionen 2011 19% des BIP und 2012 11% des BIP ausmachten, sanken sie 2014 und 2015 auf nur 1%. Nach mehreren Jahren des Wachstums zwischen 2,3% und 3,9% brach dieses 2014 auf 0,4% und 2015 auf 0,1% ein. Dies ist zum Teil auf die Ebola-Krise, aber auch auf den Einbruch der Rohstoffpreise zurückzuführen. Das BIP pro Kopf, bereinigt um die Kaufkraft, ist in den letzten zehn Jahren stagniert und liegt zwischen 1.100 und 1.200 US-Dollar. Die Inflation ist von über 30% im Jahr 2005 auf etwa 8% im Jahr 2016 stetig zurückgegangen. Die Arbeitslosigkeit wird von der Weltbank auf etwa 2% geschätzt, aber die Unterbeschäftigung ist sicherlich viel höher (BS 2018). Soziale Sicherheitsnetze sind unzureichend bzw. kaum vorhanden und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für relativ wenige Begünstigte ab. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS; Nationaler Fonds für soziale Sicherheit) ist die staatliche Einrichtung, die für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig ist, aber nicht ausreichend finanziert wird.

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden, bzw. völlig unzureichend. Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. Allerdings ist das Gesundheitssystem deutlich besser als in den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea-Bissau.

Das Strafgesetzbuch von 2016 enthält keine Bestimmungen, die einen Staatsbürger kriminalisieren, der illegal das Land verlassen, internationalen Schutz beantragt und/oder sich im Ausland aufgehalten hat. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten. Bisher hatten Rückkehrer keine Probleme mit den nationalen Behörden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen Personen festgenommen oder misshandelt wurden. IOM Guinea arbeitet weiterhin an Rückkehr- und Reintegrationsprojekten, um eine große Zahl an Rückkehrern aus Guinea zu unterstützen. Seit April 2017 hat IOM mit Unterstützung der EU die Rückkehr von mehr als 11.000 Guineern unterstützt, von denen 7.000 Unterstützung erhalten haben, darunter 2.500 begünstigt durch sozioökonomische Wiedereingliederungsprojekte und 500 psychosoziale Folgemaßnahmen. Am 18.4.2019 wurde in Conakry von IOM und ihren Partnern das erste Aufnahme-, Transit- und Orientierungszentrum eingeweiht. Es wird von Guinea verwaltet, von IOM technisch und finanziell unterstützt. Dieses Zentrum mit einer Kapazität von 300 Plätzen bietet Migranten, die freiwillig nach Guinea zurückgekehrt sind, freiwillige Rückkehrunterstützung und grundlegende Hilfe zur Deckung ihres unmittelbaren Bedarfs. Es gibt auch vorgesehene Plätze für Frauen und Kinder. Die Reintegrationshilfe beinhaltet ein Willkommenspaket mit Hygieneartikeln, eine Mahlzeit und den Anspruch auf psychosoziale und/oder medizinische Versorgung. Weiters werden Rückkehrer über die verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten informiert und Informationsveranstaltungen zum Unternehmertum angeboten. Für die am stärksten gefährdeten Menschen (Kinder, Opfer von Menschenhandel, kranke Migranten, Mütter mit Kindern, schwangere Frauen, ältere Menschen) wird ein geeigneter Wiedereinbürgerungssplan entwickelt.

In Guinea herrscht ein chronisch unzuverlässiges Urkundenwesen mit allen damit einhergehenden Möglichkeiten der Identitätsverschleierung. In der Praxis geschieht dies oft über Nachbeurkundungsurteile zur Geburt samt Beischreibung im Geburtenregister des Standesamts. Mithin gibt es neben einer Vielzahl gefälschter Urkunden (es existiert ein reger Dokumentenschwarzmarkt für Stempel und Urkundenmuster) auch eine Fülle echter, aber inhaltlich unrichtiger Urkunden, meist in Form von Nachbeurkundungsurteilen zur Geburt (jugement supplétif tenant lieu d'acte de naissance) samt den entsprechenden Beischreibungen (transcription du jugement supplétif). Bezüglich der Rechtmäßigkeit von Geburtsurkunden ist darauf zu achten, dass Geburtsurkunden stets vom Standesamt am Geburtsort des Urkundeninhabers ausgestellt werden müssen. Vorsicht ist ebenfalls bei der Vorlage von beglaubigten Abschriften aus dem Geburtenregister geboten (sog. Copie certifiée conforme). Diese sollen grundsätzlich nur nach Vorlage der nach der Geburt erwirkten Geburtsurkunde ausgestellt werden. Standesbeamte stellen diese jedoch häufig auch nach Aufforderung aus, obwohl die Geburt damals beim Standesamt nicht registriert wurde. In solchen Fällen ist lediglich die Erwirkung eines Nachbeurkundungsurteils zu Geburt möglich.

Eine nach Guinea zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Guinea nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Guinea unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und dies bereits zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung gewesen ist, ergibt sich aus dem schlüssigen und unbestritten geblieben Gutachten hinsichtlich der Altersfeststellung vom 30.10.2017.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es wird dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer noch von August bis November 2019 im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes bei der Gemeinde XXXX in der Landschaftspflege und in der Betreuung der gemeindeeigenen Anlagen gearbeitet hat und einen wenn auch nicht vollständig ausgefüllten Arbeitsvorvertrag vorgelegt hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.12.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Guinea gründen sich auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter jedoch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, zwar einen Werte- und Orientierungskurs besucht hat, aber keine relevanten Deutschkenntnisse aufweist und bisher keine Deutschprüfung abgelegt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft beim Fußballverein SV XXXX soziale Kontakte geknüpft, wie sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben erkennen lässt, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese integrativen Schritte (wie z.B.: Werte- und Orientierungskurs, kurzzeitige und einmalige gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde, Mitgliedschaft im Fußballverein SV XXXX), erst nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt hat und schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 2 1/2 Jahren, daraus keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann. Dies trifft auch auf seine Mitgliedschaft im Verein XXXX. in welchem er vom 09.12.2017 bis 08.12.2019 die Funktion eines Schriftführer Stellvertreter ausgeübt hat, wobei der Beschwerdeführer an keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen hat und auch nie ehrenamtlich tätig gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 13).

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten (Protokoll der Verhandlungsschrift Seite 15).

Es handelt sich dabei unbestritten um Integrationsmaßnahmen, die seinen persönlichen Interessen Gewicht verleihen, es wird aber auch nicht verkannt, dass es sich bei seinen integrativen Schritten unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht um "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Rechtsprechung handelt, sodass diese insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen, dies im Besonderen aufgrund seiner Aufenthaltsdauer von 2 1/2 Jahren.

Der Beschwerdeführer brachte sohin keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.12.2019.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 in wesentlichen Punkten vage, nicht nachvollziehbare und unplausible Angaben gemacht.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, insbesondere die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben und sind seine Aussagen unter diesem Gesichtspunkt relativierend einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Dies zeigt sich insbesondere in seinen unsubstantiierten Angaben zu seinem Geburtsdatum und seiner Geburtsurkunde, so gab er noch im Rahmen der der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2017 an, dass er als er nach Österreich gekommen wäre seinen Bruder angerufen hätte damit ihm dieser sein Geburtsdatum sage (AS 196), um dazu befragt im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er im Jahr 2000 geboren sei, weil damals die Geburten noch nicht registriert worden seien, und dies auch bei ihm so gewesen wäre (Protokoll der Niederschrift der mündlichen Verhandlung Seite 4). Zudem lässt sich dies auch nicht mit der im Akt inneliegenden Kopie einer Geburtsurkunde erklären (AS 229) in Einklang bringen, wonach der Vater die Geburt am XXXX2000 angezeigt haben soll.

Aber auch seine widersprüchlichen Angaben, wie es zur Verletzung der anderen Person gekommen sei, sprechen nicht für die Glaubwürdigkeit seines zentralen Fluchtvorbringens. So führte er im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zuerst an, dass einer seiner Freunde jemanden erstochen habe (AS 201), um im Rahmen der selben Einvernahme später auszuführen, dass einer seiner Freunde eine der Personen in den Kopf gestochen habe (AS 202), um wieder später auf Vorhalt dazu dementgegen wörtlich auszuführen:

"Ja, weil man uns geschlagen hat. Er wurde niedergeworfen und ein Freund hat den anderen mit einem Stein verletzt."

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

So konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar und schlüssig darlegen, weshalb er und seine Freunde so bereitwillig Auskunft über ihre homosexuelle Orientierung hätten geben sollen, da er selbst widerholt ausführte, dass Homosexualität in Guinea verboten sei, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt:

"RI: Wieso haben Sie diesen Personen eigentlich gesagt, dass sie homosexuell sind?

BF: Wir waren stolz auf unsere Homosexualität. Am betreffenden Tag waren hauptsächlich homosexuelle dort in der Gegend, die alle auf dem Weg zum Club waren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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