TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/20 I422 2203530-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2203530-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018, Zl. 1140326206/170056075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er ein politischer Aktivist sei und in Kamerun das Protestieren auf offener Straße verboten sei. Wenn man protestiere, werde man verhaftet und die politische Gruppe SCNC, für welche er aktiv sei, werde von der Regierung als eine Art Separatistengruppe wahrgenommen und verfolgt. Außerdem würden die Arbeitsbedingungen immer schlechter werden. Die Lehrer aus dem französischsprachigen Teil Kameruns würden in den englischsprachigen Teil versetzt werden. Dadurch gebe es weniger Arbeitsplätze. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bruder eines Freundes, welcher ihn habe besuchen wollen, erschossen worden sei, während er selbst nicht zuhause gewesen sei. Er habe Angst um sein Leben.

2. Am 02.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Leben in Kamerun in Gefahr sei und ihm insbesondere aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien Haft drohe. An dem Tag, an welchem er entschieden habe, Kamerun zu verlassen, habe er anonyme Anrufe und Nachrichten erhalten und Unterschlupf bei einem Freund gesucht. Als er an diesem Tag sein Haus verlassen habe, habe der Bruder eines Freundes auf Besuch kommen wollen und sei von unbekannten Leuten angeschossen worden. Als dieser wieder bei Bewusstsein gewesen sei, habe dieser erzählt, dass er von französischsprachigen Leuten angeschossen worden sei. Der Beschwerdeführer wisse, dass es sich dabei um die Leute handle, von welchen er die anonymen Drohungen erhalten habe.

3. Mit Bescheid vom 16.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in seinem Heimatstaat auseinanderzusetzten. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere deswegen, da der belangten Behörde als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 08.02.2018 eine Stellungnahme auf Englisch im Ausmaß von einer Seite sowie einen Link zu einem Bericht der "International Crisis Group", Ausdrucke von Online-Zeitungsartikel sowie einer Presseerklärung und einen Ausdruck von WhatsApp-Einträgen.

5. Am 28.05.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA, welche in das Länderinformationsblatt zu Kamerun aufgenommen wurde sowie eine Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation zum Thema "Anglophone und frankophone Bevölkerung in Kamerun" vom 18.10.2017. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der belangten Behörde bekannt zu geben, ob sich seit der am 02.02.2018 durchgeführten Einvernahme an seinen persönlichen und/oder familiären Umständen in Österreich etwas geändert habe. Woraufhin der Beschwerdeführer am 08.06.2018 eine dreiseitige Stellungnahme auf Englisch einreichte.

6. Am 11.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des Parteiengehörs eine weitere aktuelle Kurzinformation der Staatendokumentation, welche in das Länderinformationsblatt zu Kamerun aufgenommen wurde, übermittelt. Hiezu reichte der Beschwerdeführer am 21.06.2018 eine vierseitige Stellungnahme auf Deutsch sowie auf Englisch, einen USB-Stick und sechs Fotos ein.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Am 16.08.2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. Im Rahmen dieser Ergänzung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es nicht richtig sei, wenn ihm seitens der belangten Behörde die Unglaubwürdigkeit vorgeworfen werde. Die Konflikte, welche der Beschwerdeführer geschildert habe, würden der Realität entsprechen. Die Auseinandersetzungen zwischen den Anglophonen und Frankophonen würden aktuell sehr scharf und gewaltsam ausgetragen werden. Das Land versinke in bürgerkriegsartigen Zuständen. Wenn die belangte Behörde nicht dazu in der Lage sei, den genauen Kontext der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Videos zu verifizieren, so müsse ihr der Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Einvernahme hätte laden müssen. Der gesamte maßgebliche Sachverhalt sei offenbar bislang von der Behörde nicht ermittelt worden. Im gegenständlichen Fall wäre es sogar notwendig gewesen, konkrete fallbezogene Recherchen vor Ort durchführen zu lassen. Im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo hätte die belangte Behörde nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers vermuten dürfen, dass er nicht besonders gefährdet sei. Darüber hinaus hätten die generellen Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seien offenbar nur wahllos zusammengestellt worden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich daher als unbrauchbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements in Kamerun bedroht worden. Die Bedrohung, von welcher der Beschwerdeführer betroffen sei, beziehe sich somit auf das gesamte Staatsgebiet. Außerdem sei der Aufbau eines neuen Lebens außerhalb der Heimatregion nicht möglich und nicht zumutbar. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen wolle. Er habe sich von Anfang an bemüht, sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen, habe einen Sprachkurs positiv absolviert, sich bei einer gemeinnützigen Tätigkeit in der Stadt Salzburg am Friedhof engagiert, einen Wertekurs positiv absolviert und sich bezüglich Gesundheit und Ernährung weitergebildet.

9. Am 20.11.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er gehört der Volksgruppe der Bayangi an, ist katholischer Christ und spricht muttersprachlich Englisch. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen High-School- Abschluss und einem Universitätsabschluss der Universität Buea im Bereich Businessmanagement. Er arbeitete in Kamerun hauptberuflich als Lehrer an einer Secondary School und verdiente sich zeitweise als ein Händler für saisonale Produkte wie zum Beispiel Schulartikel, Regenschirme, Plastikschuhe etc. ein Nebeneinkommen.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. In Kamerun verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Kontakte, bestehend aus zumindest entfernten Verwandten wie zB. Cousins und Onkel sowie den Cousins seiner verstorbenen Eltern. Zu den in Kamerun aufhältigen Verwandten steht der Beschwerdeführer nach wie vor in aufrechtem Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit mindestens 14.01.2017 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er führt eine Beziehung zu der in Österreich aufhältigen kamerunischen Staatsangehörigen Christabel F[...]. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und besteht gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Aus der Beziehung entstammt der am 13.06.2019 in Österreich geborenen Sohn Adrian Ayuk F[...]. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt, er besucht sie jedoch rund zwei Mal im Monat an den Wochenenden und sie telefonieren jeden Tag über Videotalk miteinander. Gegenwärtig leistet er für seinen Sohn keinen Unterhalt. An den gemeinsamen Wochenenden unterstützt er seine Lebensgefährtin im Umgang mit seinem Sohn und kümmert sich zeitweise um ihn. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf A1-Niveau und absolvierte die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2. Zudem nahm er an einem Werte- und Orientierungskurs und an einer "Dialogrunde" zum Thema Ernährung teil. Außerdem engagierte er sich mehrfach ehrenamtlich im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit beim Magistrat der Stadt Salzburg. An den Wochenenden besucht der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn regelmäßig die Kirche. In Salzburg ist der Beschwerdeführer zudem Mitglied in einem Verein namens C[...] A[...], dessen Ziel die Zusammenführung von in Salzburg lebenden Personen aus Ambazonien ist und bemüht sich dieser Verein um die Belange von in Ambazonien lebenden Menschen. Seit rund einem Jahr nimmt der Beschwerdeführer auf der Online-Plattform namens "Z[...]" an Videokonferenzen teil.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder verfolgt wird.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kamerun aufgrund politischer Betätigung verfolgt wird.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer führt in Österreich auch derart maßgeblichen exilpolitischen Tätigkeiten durch, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Kamerun:

Sicherheitslage:

Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskräften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verschärft (FH 4.2.2019). Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu verstärkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extrême-Nord (FD 6.5.2019; vgl. AA 6.5.2019).

Vor Reisen in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (AA 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda (EDA 6.5.2019). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an (AA 6.5.2019; vgl. EDA 6.5.2019). Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 6.5.2019).

Die prekäre Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik wirkt sich auch auf das Grenzgebiet zu Kamerun aus. Es besteht ein hohes Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie die Gefahr von Entführungen zwecks Lösegelderpressung. Von Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird abgeraten (EDA 6.5.2019).

Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewalttätige Zusammenstöße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Januar 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schüsse verletzt worden (EDA 6.5.2019).

Obwohl die internationale Krisenwahrnehmung sich momentan eher auf die anglophone Region Kameruns fokussiert, wird der Krieg im Norden weitergeführt. Trotz inzwischen veränderter Strategien der Kriegsbeteiligten führten und führen die Aktivitäten von Boko Haram zu einer zunehmenden Destabilisierung der Nordregionen Kameruns (GIZ 4.2019a). Die Kämpfer der terroristischen Gruppierung Boko Haram, sind weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv. Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen (EDA 6.5.2019). Übergriffe auf nordkamerunische Dörfer mit Toten und Entführten sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die kamerunischen Streitkräfte im Norden wurden verstärkt und es kommt immer wieder zu größeren Gefechten (GIZ 4.2019a).

Folter und unmenschliche Behandlung:

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 15.1.2019).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 15.1.2019) und Folter (USDOS 13.3.2019) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 15.1.2019). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 4.2019a).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 9.12.2016). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 13.3.2019).

Die soziopolitische Krise, die Ende 2016 in den Regionen Nordwest und Südwest begann, entwickelte sich zu einem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen. Der Konflikt führte zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten (USDOS 13.3.2019). Sicherheitskräfte der Regierung haben außergerichtliche Hinrichtungen begangen, Eigentum verbrannt, willkürliche Festnahmen durchgeführt und Gefangene gefoltert. Eine Reihe von Misshandlungen auf beiden Seiten in den anglophonen Regionen, darunter Brandanschläge auf Häuser und Schulen, sind dokumentiert. Nach Angaben der International Crisis Group haben Regierungstruppen und bewaffnete Separatisten seit der Eskalation 2017 über 420 Zivilisten in den Regionen getötet. Ein im Juli 2018 in der Region Far North entstandenes Video zeigt, wie Männer in Uniform zwei Frauen und zwei Kinder hinrichten. Erst nach einer von Amnesty International durchgeführten Untersuchung, teilte die Regierung mit, dass die Soldaten verhaftet wurden (HRW 17.1.2019).

Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Der sichtbare Mangel an Rechenschaftspflicht scheint jedoch zu Missbrauch wie Brandstiftung und Folter beigetragen zu haben, anstatt diese zu beenden (HRW 17.1.2019).

Opposition / Anglophone:

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert. Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 4.2019a). Systematische politische Verfolgung findet aber nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositonspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 15.1.2019). Einige Anhänger des zweit platzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) (AA 21.3.2019a; vgl. GIZ 4.2019a), wurden Ende Januar 2019 gemeinsam mit Maurice Kamto verhaftet (GIZ 4.2019a). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.19 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019).

Kamerun hat seit Ende der deutschen Kolonialzeit einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 % der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Gemeinsam mit der Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) wurde er am 17.1.2017 für illegal erklärt (AA 15.1.2019).

Seit Oktober 2016 kommt es in der anglophonen Region zu verschiedensten Protestaktionen. Was mit Streiks von Rechtsanwälten und Lehrern begann, wuchs sich zu einer allgemeinen Bewegung von anglophonen Bürgerprotesten aus. Präsident Biya erklärte die anglophone Sezessionsbewegung kurzerhand zur "Terrorbande" und lieferte damit den Vorwand für ein noch härteres Vorgehen beider Seiten. Der Staat schickte Militär und Polizei, sperrte die Internetleitungen in den anglophonen Provinzen und verhängte Ausgangssperren (GIZ 4.2019a). Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu hunderten von Todesopfern und Verletzten geführt haben. Seit Beginn der anglophonen Krise wird mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder der verbotenen CACS und de SCNC vorgegangen. In einigen Fällen ist es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen (AA 15.1.2019).

Im französischsprachigen Teil Kameruns leben rund 500.000 Anglophone. In der Hauptstadt gibt es u.a. eine (anglophone) presbyterianische Kirchengemeinde (VOA 10.12.2018). Im April 2019 kam es in Yaoundé zu einer (Friedens-)Demonstration von u.a. anglophonen Frauen (VOA 19.4.2019).

Im Verlauf dieses Konfliktes ist es nach Zahlen der UN zu ca. 437.000 Binnenflüchtlinge gekommen (AA 15.1.2019); darüber hinaus sind ca. 27.000 Menschen in das benachbarte Nigeria geflohen (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019a).

Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten.

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt (AA 15.1.2019).

Rückkehr:

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. In Kamerun ist es möglich, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Jedoch könnte nach Personen auch landesweit gefahndet werden, was im Regelfall aber nicht geschieht. Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 15.1.2019).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt den sich darin befindlichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen, dem angefochtenen Bescheid sowie dem Beschwerdeschriftsatz und den vom Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahmen vom 08.02.2018, 08.06.2018, 21.06.2018 und vom 16.08.2018. Des Weiteren fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung am 20.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seiner Muttersprache ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer bestätigte zuletzt in seiner mündlichen Verhandlung, dass er gesund sei. In Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers resultiert daraus die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.

Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schul- und Berufsausbildung erachtet und liegen auch zwei entsprechende Zertifikate des Cameroon General Certificate of Education Board sowie ein Bakkalaureat-Dekret der Universität Buea im Verwaltungsakt ein. Glaubhaft führte er in seiner mündlichen Verhandlung aus, dass er als Lehrer tätig gewesen sei und zudem saisonal Handel betrieben habe.

Die Feststellungen über die familiäre Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und dem nach wie vor aufrechten Kontakt zu seinen in Kamerun lebenden Familienangehörigen gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung.

Die illegale Einreise des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt in Österreich resultieren aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer ledig ist, er jedoch eine Beziehung zu einer kamerunischen Staatsangehörigen führt und aus dieser Beziehung ein im Juni 2019 geborener Sohn entstammt, resultiert aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde. Dass sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Gerichtsakte zu W226 2116379-1 und I416 2116379-2. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Ausgestaltung der Beziehung erachtet und führte er aus, dass er darüber hinaus über keinerlei familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.

Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf A1-Niveau sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolvierte und an einer "Dialogrunde" zum Thema Ernährung teilnahm, er die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2 absolvierte und er sich mehrfach ehrenamtlich beim Magistrat der Stadt Salzburg engagierte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Unterlagen. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach er an den Wochenenden mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn regelmäßig die Kirche besucht und er in Salzburg Mitglied in einem Verein für in Salzburg lebenden Personen aus Ambazonien ist und er an Videokonferenzen teilnimmt. Zudem konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich einerseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und andererseits aus der Einsichtnahme in das GVS.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Seinen gegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung damit, dass er ein politischer Aktivist und in Kamerun das Protestieren auf offener Straße verboten sei. Er sei für den SCNC aktiv. Auch würden die Arbeitsbedingungen für Lehrer immer schlechter werden. Des Weiteren fürchte er um sein Leben. So sei etwa der Bruder eines Freundes, welcher ihn habe besuchen wollen, umgebracht worden, während er selbst nicht zuhause gewesen sei.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Leben in Kamerun in Gefahr sei und ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien Haft drohe. An dem Tag, an welchem er entschieden habe, Kamerun zu verlassen, habe er anonyme Anrufe und Nachrichten erhalten und Unterschlupf bei einem Freund gesucht. Auch sei der Bruder eines Freundes, welcher ihn habe besuchen wollen, angeschossen worden, während er selbst nicht zuhause gewesen sei.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und nicht glaubwürdig einstuft.

Zunächst weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer das im Rahmen seiner Erstbefragung genannte konkrete Ereignis, welches zu seiner Ausreise geführt habe, im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde abänderte. So gab er im Rahmen der Erstbefragung noch an, dass der Bruder seines Freundes erschossen worden sei, führte aber im Widerspruch dazu vor der belangten Behörde jedoch aus, der Bruder seines Freundes angeschossen worden sei, überlebt habe und von französischsprachigen Leuten als gesprochen habe. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455). Des Weiteren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung aber auch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass gerade er aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde und sie auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Beweiswert abspricht.

Dahingehend ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung explizit nach seiner politischen Aktivität in seinem Herkunftsstaat befragt, im Wesentlichen angab, dass er der SCNC im Jahr 2007 beigetreten sei und sich seinen politischen Aktivitäten darauf konzentriert hätten, dass er der englischsprachigen Minderheit im Süden des Landes eine Stimme gebe. Ebenfalls danach befragt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von sich aus nicht angeben, ob er eine Führungsrolle in der SCNC spiele und verwies darauf, dass er eigene Aktivitäten durchgeführt habe und der Admin einer Chatgruppe gewesen sei. Aus diesen sehr allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich für den erkennenden Richter keine politische Exponiertheit in der Person des Beschwerdeführers ableiten.

Diese unkonkret gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers decken sich auch mit den Ausführungen der belangten Behörde, die darauf verweist, dass der Beschwerdeführer auf konkretes Nachfragen hinsichtlich seiner politischen Aktivität in den sozialen Medien, ausweichende Antworten gegeben habe und er - mit Ausnahme der vorgelegten WhatsApp-Einträgen in der Gruppe "Evangelical Movement" - nichts Konkretes vorweisen habe können. Diesen Eindruck erweckte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage des erkennenden Richters, wie sich der Beschwerdeführer in Österreich öffentlich um die Belange seines Herkunftsstaates einsetze, musste der Beschwerdeführer ungewöhnlich lange nachdenken und der Richter die Frage auf Nachfrage erklären und wiederholen. Die darauf gegebene Antwort des Beschwerdeführers erschöpft sich erneut in allgemein gehalten Ausführung, dass er an Videokonferenzen auf "Z[...]" teilgenommen habe. An diesen Konferenzen mehr als 100 Personen beteiligt seien, sie jeweils am Samstag auf einer in Belgien stationierten Onlineplattform über Facebook stattfinden würden.

Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer vorgelegten WhatsApp-Einträgen in der Gruppe "Evangelical Movement" spricht die belangte Behörde zu Recht die Beweiskraft ab. Einerseits, weil insbesondere nicht erkannt und verifiziert werden kann, ob die Beiträge tatsächlich vom Beschwerdeführer stammen und andererseits nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die sehr allgemein gehaltenen Diskussionsbeiträge (wie zB. "We need God in this struggle now more and more" oder "The genocide is really taking place" oder "Please tapang should be removed from this grp. The earlier the better" oder "It¿s high time for prayers o. k." oder "You could not have said it any better, some of these our bloggers are just happy posting info, without checking to see how such info puts people on grounds in harms way" u.a.) eine derartige Bedeutsamkeit aufweisen, dass sie eine politisch motivierte Verfolgung nach sich ziehen.

Die belangte Behörde hat sich im Administrativverfahren zudem sehr ausführlich mit der Situation der anglophonen und frankophonen Bevölkerung in Kamerun auseinandergesetzt. Dies ergibt sich aus der von ihr berücksichtigten Kurzinformation der Staatendokumentation zu "KAMERUN - Anhaltende Proteste und Gewalt in den englischsprachigen Regionen Süd- und Nordwestkamerun" sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "KAMERUN - Information zur anglophonen bzw. frankophonen Bevölkerung in Kumba, Kamerun" sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation zu "KAMERUN - Kameruns Armee tötet im anglophonen Westen 22 Menschen und verhaftet anglophone Aktivisten zu langjährigen Haftstrafen", die sie dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt hat. Auf dieser Grundlage erachtet der erkennende Richter die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte und Artikel (insbesondere "Cameroon Concord News" und "Cameroon Intelligence Report") von starker Einseitigkeit geprägt seien, als vollkommen schlüssig und zutreffend. Auch läuft auch der Beschwerdeeinwand, wonach sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Länderberichte auseinandergesetzt und lediglich generelle Länderberichte herangezogen habe, ins Leere. Von den Asylbehörden ist nämlich zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0141). Wie die zuvor genannten Ausführungen zeigen, ist die belangte Behörde diesem Erfordernis gerecht geworden.

Ebenso wie die belangte Behörde, kann auch das Bundesverwaltungsgericht, weder in dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Link zu einem Bericht der "International Crisis Group" vom 21.12.2017 noch in den Ausrucken von Online-Zeitungsartikeln sowie einer Presseerklärung und einem Ausdruck von WhatsApp-Einträgen auf der Plattform "Evangelical Movement" ein Beweismittel erkennen, welches eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Tätigkeit belegen würde. So handelt es sich hierbei - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - einerseits um von starker Einseitigkeit geprägte Darstellungen sowie andererseits um lediglich allgemeine Darstellungen der Situation in Kamerun.

Auch die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sowie der vorgelegte USB- Stick, welcher Videos von Gewaltexzessen zeigt, sind insbesondere aufgrund des - auch von der belangten Behörde aufgezeigten - Umstandes, dass sowohl die genauen Sachverhalte als auch die Hintergründe der Vorfälle unklar bleiben, nicht dazu geeignet eine den Beschwerdeführer individuell betreffende Bedrohung zu belegen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die belangte Behörde im Falle, dass sie nicht dazu in der Lage sei, den genauen Kontext der Videos zu verifizieren, verpflichtet gewesen, wäre den Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme dazu zu befragen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334; 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, im Rahmen der ihm mehrfach eingeräumten Möglichkeiten zum Parteiengehör und zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen.

So erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zudem auch aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks. Ohne Zweifel weist der Beschwerdeführer Fachwissen zur Thematik SCNC auf und versuchte er dies sowohl der belangten Behörde, als auch zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht zu vermittelt. Allerdings erwecken seine von Zahlen, Daten und Namen geprägten Ausführungen den Anschein von auswendig gelerntem Fachwissen. In diesem Zusammenhäng erscheint es nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer beim Aufzeichnen der Flagge Ambazoniens sehr wohl die Symbolik der Flagge erklären kann (blau-weiße Streifen, eine weiße Taube umrahmt von 13 Sterne, die für die 13 Distrikte Ambazoniens stehen). Berücksichtigt man jedoch, dass der Beschwerdeführer eine höhere Bildung aufweist und er von sich selbst behauptet, seit 2007 der SCNC anzugehören und er somit langjährig politisch aktiv ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass er die Flagge Ambazoniens nicht richtig widergeben kann und er die Flugrichtung der Taube falsch (links statt rechts fliegend) einzeichnet.

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Berücksichtigt man die Ausführungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis - sowohl im Administrativverfahren, als auch in seiner mündlichen Verhandlung - werden Ausführungen diesen höchstgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer schildert die Verletzung des Bruders seines Freundes durch frankophone Personen in seiner mündlichen Verhandlung abschließend in vier (!) Sätzen und sehr allgemein gehalten und vage. Erst auf explizites Nachfragen durch den erkennenden Richter schildert der Beschwerdeführer weitere Details zu diesem Vorfall, wie zB. welche Verletzung der Bruder seines Freundes vom Attentat davon getragen hat, wie der Bruder aufgefunden und ins Krankenhaus verbracht wurde oder wann bzw. wo ihm der Bruder von diesem Attentat und den Hintermänner berichtete.

Des Weiteren ist es für den erkennenden Richter auch nicht nachvollziehbar und spricht auch dies gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, wenn der Beschwerdeführer die im Administrativverfahren erwähnten anonymen Anrufen und Nachrichten (welche den Grund dafür bilden, weshalb er sich bei seinem Freund aufgehalten habe) bei der mündlichen Verhandlung absolut mit keinem Wort erwähnte.

Der Vollständigkeit halber ist zum Einwand, wonach es einer Vorort-Recherche etwa durch einen Vertrauensanwalt bedurft hätte anzumerken, dass ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159).

Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, in keiner Weise nachvollzogen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihn individuell betreffende Bedrohung aufgrund seiner politischen Aktivitäten glaubhaft zu machen.

Zusätzlich stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich exilpolitisch tätig wurde. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, kommt es in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0398; 08.04.2003, 2002/01/0078; 21.11.2002, 2002/20/0242; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Aus den Angaben des Beschwerdeführers konnte keinerlei Führungsrolle in einer exilpolitischen Bewegung erkannt werden. Er verweist lediglich unsubstantiiert, dass er sich in Österreich auch für die Belange seiner Herkunftsregion einsetze. Gegenwärtig sei er Mitglied in einem Verein, der sich um die Zusammenführung von in Österreich aufhältigen Personen aus Ambazonien bemühe. Ziel dieses Vereines sei es auch Wege zu finden, wie man den Leuten vor Ort in Ambazonien helfen könne. Ebenso kann auch aus seinen Ausführung zum Chatportal "Z[...]" keine Schlüsselposition abgeleitet werden. Insgesamt lässt sich aus seinen Schilderung kein auffällig regimekritisches in Erscheinung treten seiner Person ableiten. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Österreich keine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Kamerun samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die aktuellen Länderberichte wurden den Beschwerdeführern vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der Inhalt der Länderberichte und der vorgelegten Länderberichte erörtert. Zugleich wurde ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Hierzu verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die Berichte nicht die Realität widerspiegeln würden. Zum Beispiel würden bei manchen Ereignissen die Opferzahlen stark reduziert. Irgendwo stand etwas von 3.000 getöteten Menschen, in Wirklichkeit waren es aber mehr als 10.000. Auch jetzt würden in seinem Land jeden Tag Menschen getötet und komme nach sechs Monaten eine Organisation wie Amnesty International und berichte von z.B. 2.000 Opfern. Das sei nicht die Realität. Diese Organisationen würden nur ihre Berichte schreiben, aber nicht wissen, was wirklich passiere. Die Regierung möge es nicht, wenn Aktivisten Bilder von getöteten Menschen ins Internet stellen, weswegen sie das Internet im Jahr 2017 auch für drei Monate geschlossen und sie die Statistiken über die Opferzahlen zu reduzieren versucht habe.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte dahingehend im Wesentlichen aus, dass sich aus der Berichtslage bürgerkriegsartige Kämpfe ergeben würde und es auch Staaten gebe, die die Unabhängigkeitsbewegung Ambazoniens anerkennen würden. Es mag sein, dass die Länderberichte hier einen anderen Maßstab anlegen würde. Die belangte Behörde habe sich in dem bekämpften Bescheid nicht ausreichend mit den historischen Gründen und der politischen Entwicklung auseinandergesetzt, die zu jenen Problemen führten, von denen der Beschwerdeführer berichtet habe und von denen dieser persönlich involviert gewesen sei. Zu den Länderfeststellungen brachte der Rechtsvertreter noch ergänzend vor, dass die generell verwendeten Länderfeststellungen konkrete fallbezogene Recherchen zu einem konkreten Asylvorbringen nicht ersetzen könnten und hätten im Verfahren der belangten Behörde ein Experte zugezogen werden müssen und hätten sich auch keine fallbezogene konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zum Beschwerdeverfahren ergeben.

Der Behördenvertreter verwies darauf, dass sich aus den Länderberichte explizit ergebe, dass "es gibt keine Bürgerkriegsgebiete" und der belangten Behörde kein anerkannter Staat bekannt sei, der die Unabhängigkeitsbestrebungen Ambazoniens unterstützen würden.

Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch in den Ausführungen der Parteien wurde dem Inhalt der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

In Kamerun herrschen keine allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse. Aus den Länderberichten ergibt sich auch insgesamt nicht das Bild, dass gleichsam jeder, der nach Kamerun zurückkehrt, Opfer willkürlicher Gewalt wird. Durch den Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage in der Beschwerde wird daher noch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgezeigt.

Eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Tätigkeiten konnte, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten würde:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schul- und Hochschulausbildung verfügt und er zuletzt als Lehrer und saisonal als Unternehmer für sein Einkommen sorgte und zu dessen Erwirtschaftung auch imstande war. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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