TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/18 96/09/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §22 Abs1;
AÜG §3 Abs3;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art90 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Alfred S in L, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. November 1995, Zl. UVS 303.13-33/95-49, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der unbestrittenen Aktenlage wurden von zwei Organen des Landesarbeitsamtes Wien am 26. November 1992 drei namentlich genannte ausländische Staatsbürger (jugoslawischer, slowenischer und kroatischer Staatszugehörigkeit) in Wien 14 bei der Durchführung von Verfliesungsarbeiten bzw. beim Verlegen von Steinplatten angetroffen, ohne daß eine gültige Beschäftigungsbewilligung, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis vorlag. Einer der Genannten machte keinerlei Angaben über Beschäftigungsdauer und Entgelt, ein weiterer gab an, seit zwei Tagen beschäftigt gewesen zu sein und als Entgelt S 45,-- pro Stunde zu erhalten. Zwei der genannten Ausländer wurden von einem Vorarbeiter der S. Ges.m.b.H. beaufsichtigt, welcher ebenfalls mit dem Verfliesen beschäftigt war. Dieser gab die Firmenzugehörigkeit der beiden Ausländer zur genannten Ges.m.b.H. an. Der mit dem Verlegen von Steinplatten beschäftigte Ausländer legte einen Notariatsakt vor, wonach er als Gesellschafter einer Ges.m.b.H. tätig sei. Er gab jedoch an, für seine Arbeit ein monatliches Entgelt von S 10.000,-- zu erhalten, seinem Wissen nach bezahle er weder Einkommensteuer noch sei er bei der gewerblichen Krankenkasse versichert. Der Polier des mit der Abwicklung der Bauarbeiten befaßten Unternehmens M. bestätigte die Firmenzugehörigkeit der genannten Ausländer zur S. Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers. Vor der Baustelle befand sich auch ein Klein-Lastkraftwagen der Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bestraft, weil er am 26. November 1992 auf der näher genannten Baustelle als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. Ges.m.b.H. mit dem Sitz in 8502 L. die namentlich genannten Ausländer beschäftigt habe, obgleich er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber nicht im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung gewesen sei und auch die Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen seien. Über den Beschwerdeführer wurde pro unerlaubt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 60.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen je Ausländer verhängt und er wurde zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von S 18.000,-- verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er im wesentlichen damit begründete, daß nicht er, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer von zwei anderen Gesellschaften m.b.H. in erster Linie zur Verantwortung zu ziehen gewesen wären. Die Abrechnungen der Tätigkeiten in seinem Unternehmen erfolge ausschließlich über eine der beiden Ges.m.b.H. Es sei von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg fieberhaft mit diversen Mutmaßungen, Spekulationen und so weiter ein arbeitnehmer-ähnliches Verhältnis herzustellen versucht worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit der Berufung insofern Folge gegeben, als die Strafe mit dreimal S 20.000,-- sowie jeweils fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und die Nennung der verletzten Rechtsvorschrift insoferne präzisiert wurde, als als angewendete Rechtsvorschrift auch § 9 Abs. 1 VStG angeführt wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Baustelle in Wien um eine Großbaustelle der Firma M-AG gehandelt habe, bei welcher die S. Ges.m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, vom Generalunternehmer einen Subauftrag für Steinmetz- und Fliesenlegerarbeiten gehabt und diesen auch mit eigenen Leuten ausgeführt habe. Der Arbeitnehmer der Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers F. sei als Fliesenleger, allenfalls als Vorarbeiter auf der Baustelle anwesend gewesen. Die drei genannten Ausländer seien von zwei Organen des Landesarbeitsamtes Wien arbeitend angetroffen und deren Zugehörigkeit zur Firma des Beschwerdeführers von F. bestätigt worden. Dieser habe auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, daß es auf der Baustelle bei den Verfliesungsarbeiten neben einer aus Österreich bestehenden Partie auch eine weitere aus Ausländern bestehenden Fliesenlegerpartie gegeben habe, welche er - F. - persönlich ebenfalls als Angehöriger der Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers betrachtet habe.

Zwar behaupte der Beschwerdeführer, ein arbeitend angetroffener Ausländer sei Geschäftsführer der E. Ges.m.b.H., eines Subunternehmers seiner Ges.m.b.H., gewesen, ein weiterer Ausländer sei Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen. Dies sei jedoch unglaubwürdig. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gegründete E. Ges.m.b.H. habe nämlich niemals über irgendeine Gewerbeberechtigung verfügt und auch niemals um eine solche angesucht. Gesellschafter seien einer der beiden arbeitend angetroffenen Ausländer mit einem Anteil von 51 % sowie ein weiterer Ausländer. Es sei offenkundig, daß diese Gesellschaft nicht über Arbeitnehmer verfügt habe und die gegenständlichen Verfliesungsarbeiten daher nicht im Subauftrag hätte ausführen können. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Abrechnung mit seinem angeblichen Subvertragspartner, der E. Ges.m.b.H. vorgelegt, aus welcher zweifelsfrei hervorgehe, daß eine derartige Gesellschaft mit der Durchführung von Fliesenlegerarbeiten an der genannten Baustelle tatsächlich beauftragt gewesen wäre. Eine handschriftliche, an die Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers gerichtete Rechnung, welche von einem der arbeitend angetroffenen Ausländer unterschrieben sei, beweise in diesem Zusammenhang gar nichts, weil hier weder der Aussteller der Rechnung, noch die Art der Leistung noch der Ort der Leistung angeführt werde.

Zum dritten Ausländer, welcher ebenso bei nicht unterscheidbaren Arbeiten wie F. und die beiden anderen Ausländer angetroffen worden sei, sei auszuführen, daß dieser den Beamten des Arbeitsamtes gegenüber ausdrücklich angegeben habe, monatlich S 10.000,-- zu erhalten und weisungsgebunden zu arbeiten. Dieser Ausländer habe einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Ges.m.b.H. vorgelegt, demzufolge er Gesellschafter mit einem Anteil an der Stammeinlage von 51 % bei dieser Gesellschaft sei. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, daß er indirekt in die Gründung zahlreicher Ges.m.b.H."s mit ausländischen Geschäftsführern involviert gewesen sei, deren Zweck allein darin bestanden habe, Personal der Firma V. in Slowenien, eines Geschäftspartners der Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers, zu ermöglichen, sich legal in Österreich aufzuhalten. Er habe selbst angegeben, daß Geschäftsbeziehungen seiner Ges.m.b.H. ausschließlich mit der Firma V. oder mit der Firma C. Gesm.b.H., der H. Ges.m.b.H. und der E. Ges.m.b.H. bestanden hätten, nicht jedoch mit anderen Ges.m.b.H."s. Die V. Ges.m.b.H. komme für die verfahrensgegenständliche Baustelle also schon aufgrund der klaren Aussage des Beschwerdeführers nicht als Subunternehmerin seiner Ges.m.b.H. in Frage. Weiters seien auch keinerlei Hinweise dahin gegeben, daß der betreffende Ausländer im November 1992 Angehöriger der Firma V. gewesen sei. Auch sei nicht im geringsten glaubhaft gemacht worden, daß dieses Unternehmen auf der obgenannten Baustelle als Subunternehmer der Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers tätig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei im Ladungsbescheid vom 19. Juli 1995 ausdrücklich aufgefordert worden, innerhalb von vierzehn Tagen nähere Umstände, insbesondere Verträge, Abrechnungen, Namen und Funktionen der Auftraggeber, Name, Adresse, sowie Verträge und Abrechnungen der von ihm beauftragten Subfirmen und entsprechende Adressen bekanntzugeben. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, er habe bloß ausgeführt, diese Unterlagen zur Verhandlung mitzubringen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 22. August 1995 nochmals ausdrücklich ersucht worden, binnen einer Woche den Namen seines Ansprechpartners bei der Firma V. bekanntzugeben. Hierauf habe er nicht reagiert. Die Namen Josef B. und Srecko C. seien erstmals in der mündlichen Verhandlung genannt worden, ein Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Baustelle und der Firma V. sei aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Die Einvernahme des Steuerberaters Mag. Erwin S. und des Finanzbeamten Mag. Dieter R. zu Rechtsfragen sei entbehrlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, daß diese Personen Kenntnis des Sachverhaltes aus eigener Wahrnehmung hätten. Die Anträge auf Einvernahme dieser Personen hätten daher offenkundig nur der Verschleppung des Verfahrens gedient. Im übrigen sei der Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb diese Anträge abgewiesen hätten werden müssen.

Selbst unter der Annahme, daß die arbeitend angetroffenen Ausländer Arbeitnehmer der Firma V. gewesen seien, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil auch die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dem § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu subsumieren sei.

Die Höhe der verhängten Strafe sei deswegen angemessen, weil der Beschwerdeführer gegen den Schutzzweck der von ihm übertretenen Bestimmungen des AuslBG, einerseits in den österreichischen Arbeitsmarkt in geordneter Weise ausländische Staatsbürger zu integrieren, ohne hiebei die Schutzinteressen inländischer Arbeitssuchender außer acht zu lassen und andererseits, den ausländischen Staatsbürgern die Gewähr dafür zu bieten, daß bei einer Beschäftigung der gleiche sozialrechtliche Schutz wie Inländern gewährt wird, massiv verstoßen habe. Der Beschwerdeführer habe den Ausländern nicht einmal die Hälfte des ihnen nach Auskunft der Arbeiterkammer Steiermark zustehenden Lohnes bezahlt und sie somit unter Ausnutzung ihrer Unkenntnis und ihrer rechtlich fragwürdigen Situation extrem ausgebeutet. Zugleich habe er seinen Mitbewerbern durch eine extreme Wettbewerbsverzerrung geschadet, da die Lohnkosten pro Arbeitsstunde für ihn lediglich ein Viertel dessen betragen hätten, was ein die Gesetze einhaltender Unternehmer einem vergleichbar tätigen Arbeitnehmer hätte zahlen müssen. Es sei von einem Einkommen in der Höhe von S 18.000,-- auszugehen gewesen, einem Vermögen in Form eines 20-Prozentanteils an einem Einfamilienhaus, welches mit etwa zwei Millionen Schilling belastet sei, sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. ...

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

c)

in einem Ausbildungsverhältnis,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird oder der Veranstalter und

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1.) wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausläner eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde, oder

c) entgegen den Bestimmungen der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die drei im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Ausländer am 26. November 1992 auf der im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Baustelle Fliesen- bzw. Steinplattenverlegungsarbeiten verrichtet haben, und daß sein Unternehmen dort solche Arbeiten durchführte.

Der Beschwerdeführer macht gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen geltend, daß er "gewisse Aufträge bzw. Bauarbeiten in Subverträgen an andere Firmen weitergegeben habe und daher weder Ausländer beschäftigt habe, noch die Arbeitsleistung eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch genommen habe". Er wirft der belangten Behörde Verfahrensmängel insoweit vor, als sie die Einvernahme von mehreren Zeugen, insbesondere des Herrn Z. von der Firma V. (in Slowenien), verabsäumt habe. Dieser wichtige Ansprechpartner "des Subunternehmens des Beschwerdeführers" (der Firma V.), hätte zur Wahrheitsfindung beitragen können, es habe sich "um eine tatsächliche Weitergabe von Aufträgen im Sub" gehandelt. Es hätte ein weiterer Verantwortlicher der Firma V. sowie der Steuerberater des Beschwerdeführers sowie ein Finanzbeamter zur gesamten Abwicklung dieser Subvergaben einvernommen werden müssen. Es handle sich hiebei um komplexe wirtschaftliche Vorgänge. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, einzelne dieser Zeugen erst in der Berufungsverhandlung namhaft gemacht zu haben, zumal er erst ab diesem Zeitpunkt durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen. Er widerspricht nämlich der im angefochtenen Bescheid erfolgten Feststellung, die drei Ausländer hätten in dem im Bescheid der Behörde erster Instanz genannten Zeitpunkt für ihn als Arbeitnehmer gearbeitet, bloß mit der allgemein gehaltenen Aussage, es habe sich hiebei um "eine tatsächliche Subvergabe" und um "komplexe wirtschaftliche Vorgänge" gehandelt, ohne diese näher darzulegen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im übrigen bereits fast vier Monate vor der von ihr durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Aufklärung detailliert gestellter Fragen aufgefordert und von ihm keine Antwort auf diese Fragen erhalten. Der Beschwerdeführer konnte auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine überzeugenden Bescheinigungsmittel dafür ins Treffen führen, daß die drei im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz genannten Ausländer - wie er behauptet - für selbständige Subunternehmen gearbeitet hätten, welche mit eigenem Material und eigenem Werkzeug ohne Eingliederung in das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig geworden seien.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, bei der Einvernahme der betroffenen Ausländer sei bloß ein Dolmetscher für sämtliche Sprachen, der zwischen den einzelnen Einvernommenen hin- und hergependelt sei, anwesend gewesen, ist darin ein Verfahrensmangel nicht zu erblicken, weil die belangte Behörde die Aussage des vernehmenden Beamten des Arbeitsamtes, daß eine Verständigung mit den genannten Ausländern offensichtlich möglich gewesen sei, auf schlüssige Weise für zutreffend erachten konnte. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch in der Beschwerde nicht ersichtlich gemacht, inwieweit die Aussagen der Zeugen unrichtig wiedergegeben worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der Gewerbeberechtigung der Firma E. Ges.m.b.H. sich allein auf die Auskunft eines Verfahrensbeteiligten, nämlich der Behörde erster Instanz verlassen, so liegt darin kein Verfahrensmangel, zumal der Beschwerdeführer weder diesen festgestellten Umstand, noch die Feststellung, daß die genannte Ges.m.b.H. über keine Arbeitnehmer verfügt habe, ausdrücklich bekämpft.

Für inhaltlich rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid weiters deswegen, weil die belangte Behörde verkannt habe, daß es im Baugewerbe eine absolut übliche Vorgangsweise sei, "daß Arbeiten im Sub oder gar Subsub vergeben werden, ohne dies dem Auftraggeber zu melden", wegen der Befürchtung, der Auftraggeber werde sich in Zukunft an die beauftragte Subfirma wenden. Dadurch sei zu erklären, daß die Ausländer bei ihrer Einvernahme angegeben hätten, von der Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers beschäftigt zu sein, obzwar sie in Wahrheit für Subfirmen gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer habe das Geld für die Gründung einzelner Subfirmen vorgestreckt; daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, er habe die genannten Ausländer beschäftigt. Die belangte Behörde hätte weiters feststellen müssen, daß die Firma V. in Österreich Sitz und Niederlassung habe. Einige Ausländer hätten angegeben, von der Firma V. an die Ges.m.b.H. des Beschwerdeführers vermittelt worden zu sein. Daraus ergebe sich "sehr klar, daß sogar den Arbeitern oder Subsubunternehmen der Subfirmen klar war, daß es sich um Subvergabe handelte". Auch der Zeuge F. habe angegeben, daß die Ausländer mit einem eigenen Bus gefahren seien und daß er nicht beobachtet habe, daß der Beschwerdeführer persönlich Lohn ausbezahlt hätte, sowie weiters, daß die Ausländer werkzeugmäßig selbst versorgt gewesen seien.

Auch mit diesen Ausführungen kann die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Nicht einmal in der Beschwerde wird nämlich konkret jenes oder jene Unternehmen genannt, für welche die drei Ausländer nach Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlich gearbeitet haben.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil der Zeuge F. bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeführt hätte, daß die im Spruch genannten Ausländer in einer eigenen, unter der Leitung eines ausländischen Vorarbeiters stehenden Partie, die auch mit einem eigenen Bus gefahren sei, gearbeitet hätten, wobei diese Ausländer werkzeugmäßig selbst versorgt gewesen seien, ist nicht ersichtlich, weshalb aus einer derartigen Aussage folgt, daß die Ausländer nicht vom Beschwerdeführer beschäftigt worden seien. Auch der genannte Zeuge F. hat - dem Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zufolge - nämlich angegeben, daß der genannte Vorarbeiter der Ausländerpartie, C., für das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hält es im Ergebnis daher nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Tätigkeit der drei genannten Ausländer für den Beschwerdeführer als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG qualifizierte, wobei gemäß § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG i.V.m. § 3 Abs. 3 AÜG auch der Einsatz überlassener Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben als Beschäftigung im Sinne des AuslBG zu werten ist.

Die Höhe der verhängten Strafe wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erscheint auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer hält "die derzeitigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere das Ausländerbeschäftigungs- und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz" für verfassungs- und EU-rechtswidrig. Nach seiner Auffassung widersprächen diese Gesetze dem Gleichheitssatz und widerspreche die Regelung, daß die erkennende Behörde erster Instanz Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde habe, den rechtsstaatlichen Prinzipien in Österreich, insbesondere dem darin enthaltenen Verbot des Inquisitionsprinzips.

Diese Bedenken vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Soweit es im Art. 90 Abs. 2 B-VG verankert ist, gilt das Verbot des Inquisitionsprinzips nur im gerichtlichen Strafverfahren. Bei dem gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren handelt es sich jedoch um ein Verwaltungsstrafverfahren, das auch von Verfassungs wegen nicht dem Bereich des gerichtlichen Strafrechts zuzuordnen war (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1994, Slg. Nr. 13.702, und vom 20. Juni 1994, Slg. Nr. 13.790). Auch gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen sind dem Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht entstanden. Er sieht daher keinen Anlaß, den als Anregung, an den Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, zu verstehenden Antrag des Beschwerdeführers aufzugreifen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090042.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten