TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/12 W111 2222367-1

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W111 2222367-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, Zl. 780696904-170991748, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß

den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. - VII. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.09.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde.

Am 07.08.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte im Zuge der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen aus, er habe Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn würden in Österreich leben. Seine Frau, mit der er nach moslemischem Recht verheiratet wäre, lebe mit den gemeinsamen Kindern in Tschetschenien. Die zuvor erwähnte Lebensgefährtin habe er ebenfalls nach moslemischem Recht geheiratet, da es bei ihnen üblich wäre, mehrere Frauen zu haben. Der Beschwerdeführer verneinte, die Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin deshalb eingegangen zu sein und mit ihr eine Familie gegründet zu haben, da diese in Österreich asylberechtigt wäre. Zum Grund seiner Flucht führte er aus, er habe wegen seines vermissten Bruders Probleme mit den Behörden gehabt; er sei von der Miliz für acht Monate festgehalten worden und habe die Heimat aus diesem Grund verlassen. Der Beschwerdeführer besitze mehrere Bestätigungen darüber, dass er im Herkunftsstaat festgenommen und misshandelt worden sei.

Am 17.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Ebenfalls am 17.11.2008 wurde die vom Beschwerdeführer genannte Lebensgefährtin als Zeugin vor dem Bundesasylamt befragt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.08.2008 gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Vater eines im Mai 2008 geborenen Kindes sei, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zahl 08 06.233-BAT, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dem Beschwerdeführer sei daher derselbe Schutz zu gewähren gewesen.

3. Mit Aktenvermerk vom 12.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in dessen Rahmen am 24.06.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich selbiger im Beisein seiner damaligen gewillkürten Vertretung zusammengefasst zu Protokoll, er beherrsche Tschetschenisch, Russisch, Inguschisch und Deutsch, er sei gesund, müsse jedoch infolge einer Operation am Bein (Beinverlängerung) Thrombosemedikamente einnehmen. Außerdem befinde er sich in augenärztlicher Behandlung. Aufgrund der Beinverlängerung befinde er sich gegenwärtig im Krankenstand, nach der kommenden Operation solle er wieder zum AMS gehen. Der Beschwerdeführer gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, bekenne sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung und sei im Jahr XXXX im Bezirk XXXX geboren worden. Er habe dort die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt. Wegen des Krieges habe er die Schule nicht abschließen und keinen Beruf erlernen können. In Österreich habe er nach Erhalt des positiven Bescheides begonnen, die deutsche Sprache zu erlernen, die Kinder hätten Schule bzw. Kindergarten besucht. Dann habe er wegen des verkürzten Beines gesundheitliche Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich für kurze Zeiträume in Beschäftigungsverhältnissen befunden und ansonsten Arbeit gesucht. Der Beschwerdeführer habe mit seiner in Tschetschenien lebenden Ex-Partnerin zwei gemeinsame Kinder, welche bei ihm in Österreich wohnen würden. Mit einer weiteren Ex-Partnerin habe er einen gemeinsamen Sohn, welcher bei der Kindesmutter lebe und für den der Beschwerdeführer Unterhalt bezahle. Der Sohn besuche ihn etwa einmal wöchentlich. Aktuell befinde er sich in einer Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er seit drei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Seine Partnerin sei in dieser Wohnung jedoch nicht offiziell gemeldet. Weitere familiäre oder private Bindungen zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein Mitglied, sein Sohn sei jedoch in einem Kampfsportverein aktiv. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 wegen Diebstahls und im Jahr 2017 wegen des Besitzes eines Schlagrings verurteilt worden. Seine Mutter lebe als Pensionistin in Tschetschenien. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie ebenfalls in Tschetschenien, zu seinem Bruder habe der Beschwerdeführer seit ungefähr drei Jahren keinen Kontakt. Auch dieser lebe in Tschetschenien, sei verheiratet und habe drei bis vier Kinder. Es gäbe noch weitere Verwandte, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch keine näheren Angaben machen könne. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise nach Österreich kein einziges Mal mehr in der Russischen Föderation gewesen. Angesprochen auf seinen im Bundesgebiet sichergestellten, im Jahr 2009 ausgestellten, russischen Führerschein, erklärte der Beschwerdeführer, dieser sei ihm von seiner Mutter per Post zugeschickt worden.

Gefragt nach den aktuellen Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr in das Heimatland gab der Beschwerdeführer an, er sei vor Kadyrow geflohen und befürchte im Fall einer Rückkehr durch das Kadyrow-Regime verfolgt zu werden. Man könnte ihn einfach ohne Verfahren oder Gericht "wegräumen." "Solchen wie ihm" verzeihe man nicht. Der Beschwerdeführer legte zum Beleg seines Vorbringens Bilder, welche ihn in Uniform zeigen, sowie ein Bild eines Ausweises vor, welche belegen würden, dass er zu ihnen - damit meine er nachgefragt die Kadyrow-Leute - gehöre. Als er bei diesen gewesen wäre, sei noch der Vater Anführer gewesen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nun verfolgt werden sollte, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals geflohen und Kadyrow würde jenen, die damals geflohen seien, nicht verzeihen. Persönlich bedroht worden sei er niemals. Man habe ihnen den Befehl erteilt, alle tschetschenischen Kämpfer ohne Gnade zu töten. Nach dem gewaltsamen Tod des Vaters hätte Kadyrow junior diesen Befehl erteilt. Befragt, woher dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass er aktuell verfolgt werden würde, erwiderte dieser: "Wenn dieser Israilov getötet werden kann." Darauf angesprochen, dass die genannte Person jedoch in Österreich getötet worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich hier in Sicherheit, da er bis dato unbehelligt habe leben können. Nochmals gefragt, ob er jemals persönlich bedroht worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, er hätte ihnen den klaren Befehl erteilt, zu töten. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass er diesen Befehl nicht ausführen werde, sondern sei einfach geflohen. Andernfalls wäre er heute nicht mehr am Leben. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, nie persönlich bedroht worden zu sein. Seine Familie könne weiterhin in der Russischen Föderation leben, da alle wüssten, dass der Bruder des Beschwerdeführers psychisch krank und die Mutter Pensionistin sei. Sie seien aber trotzdem einige Male vorgeladen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Zuletzt sei seine Mutter vor etwa eineinhalb Jahren vor die Dorfverwaltung geladen worden. Der Beschwerdeführer wäre, sobald er die Grenze nach Russland übertrete, nicht mehr sicher. Danach gefragt, ob er der Meinung wäre, überall in Russland gefunden zu werden, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei der Meinung, er hätte nichts Gutes zu erwarten. Er sei nicht einmal hingefahren, als sein Vater gestorben sei und versuche auch hier so wenig Kontakt wie möglich mit anderen Tschetschenen zu haben. Zuvor habe der Beschwerdeführer zudem Probleme mit dem tschetschenischen Innenministerium gehabt, da sein Bruder im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft hätte und gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei einmal acht Monate von russischen Soldaten festgehalten worden. Es habe dann Verhandlungen mit Putin und eine Amnestie für Freiheitskämpfer gegeben. Das größte Problem sei wegen Kadyrow. Das zweite Problem sei, dass sich in den letzten zehn bis zwölf Jahren viel verändert hätte. Der Beschwerdeführer hätte nicht gedacht, dass er solange hierbleiben würde, habe jedoch keine andere Wahl gehabt. Seine Kinder seien hier aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer legte Unterlagen über seine orthopädische und augenärztliche Behandlung, Bewerbungsschreiben an unterschiedliche Firmen, eine Bestätigung eines Bezirksgerichts, wonach dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge über seine in den Jahren 2004 und 2002 geborenen Kindern zukomme, eine Schulnachricht seiner Tochter sowie die erwähnten Fotos vor.

Im Rahmen einer durch den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 01.07.2019 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers dessen Leben und körperliche Gesundheit gefährdet seien. Die Lage in Russland respektive Tschetschenien habe sich nicht geändert oder verbessert. Der Beschwerdeführer habe während des zweiten Tschetschenienkrieges unter Präsident Achmat Kadyrow für das MVD, das Innenministerium der Russischen Föderation, gearbeitet und sei nach der Tötung des Achmat Kadyrow und der Machtübernahme seines Sohnes Ramsan Kadyrow weiterhin dort tätig gewesen. Als Ramsan Kadyrow den Befehl erteilt hätte, tschetschenische Kämpfer ohne Gnade zu töten, sei der Beschwerdeführer diesem nicht gefolgt, habe sich abgewandt und aus Furcht vor dem Kadyrow-Regime die Flucht ergriffen. Er befürchte, im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation erneut erbitterter Verfolgung des Regimes ausgesetzt zu sein, da man all jenen, die sich Kadyrows Macht entziehen oder entzogen haben, nicht verzeihe. Er fürchte, dass man ihn als Bestrafung für seine Flucht zunächst foltern und dann töten werde. Wie im Länderbericht angeführt, würden nach wie vor Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschwindenlassen von Personen und Geiselnahmen durch Sicherheitsorgane begangen werden. Diese Unsicherheit bestehe für den Beschwerdeführer nicht nur in Tschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teilen Russlands, zumal die Länderberichte die Anwesenheit Kadyrow zuzurechnender bewaffneter Streitkräfte in Moskau bestätigen würden. Aus näher zitierten Quellen ergebe sich, dass Menschen in Tschetschenien nach wie vor von den Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes betroffen seien. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, wo er in Sicherheit leben und seine Kinder aufwachsen sehen wolle.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 18.11.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

In der Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Identität, Staatsangehörigkeit, das Glaubensbekenntnis sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und ging weiters davon aus, dass die Gründe, welche zur Schutzgewährung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden; der Beschwerdeführer hätte im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten und hätte eine aktuelle Furcht vor individueller Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen können.

Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren alleine auf die Behauptung gestützt, er würde in Russland verfolgt werden, da er als Kämpfer des Kadyrow-Regimes einfach das Land verlassen hätte. Es solle jedoch niemals eine Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person gegeben haben, womit es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nur um Vermutungen handeln könne. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner beiden Erstbefragungen in Österreich nichts von einer Verfolgung durch Kadyrow vorgebracht hätte, womit auszuschließen sei, dass eine solche Auslöser seines Ausreiseentschlusses gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und habe sich dort einen Führerschein ausstellen lassen. Dessen Angaben, die russischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer den unfertigen Führerschein nach Österreich geschickt, wo dieser ihn durch eigenhändige Unterschrift und anschließendes Einschweißen selbst hätte fertigstellen können, seien als Schutzbehauptung zu werten, da ein Staat mit einer solchen Vorgehensweise Tür und Tor für Fälscher öffnen würde. Insbesondere würde eine derartige Vorgehensweise auch keinesfalls in Bezug auf Personen angewendet werden, die tatsächlich vom russischen respektive tschetschenischen Behördenapparat verfolgt würden. Vielmehr habe die Russische Föderation gezeigt, dass sie gewillt sei, den Beschwerdeführer weiterhin mit Dokumenten zu versorgen und ihn somit auch zu schützen.

Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C der GFK abzuerkennen gewesen, da die Gründe, welche zur Schutzgewährung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, der Beschwerdeführer freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt sei und zudem straffällig geworden wäre, womit das Familienverfahren keine Anwendung mehr finde. Der Beschwerdeführer sei wegen Diebstahls und Waffenbesitzes verurteilt worden und stelle somit auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ließe sich nichts erkennen, das anzeigen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Merkmale verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Probleme seien als nicht besonders schwerwiegend zu erachten und könnten im Rahmen des funktionierenden Gesundheitswesens der Russischen Föderation weiterbehandelt werden. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor enge Verwandte in Tschetschenien, zu welchen er unverändert Kontakt unterhalte, sodass er nach einer Rückkehr zumindest anfänglich Unterstützung durch sein familiäres Netz erfahren könnte.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hätten sich nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer sei Vater zweier minderjähriger Kinder, welche keinen originären Schutz erhalten hätten, der Status sei auf diese vom Status des Beschwerdeführers erstreckt worden. Seine beiden Kinder würden mit dem Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Wohnung leben, seinem Sohn sei der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen worden. Da seine Tochter internationalen Schutz lediglich durch Erstreckung über den Beschwerdeführer erhalten hätte, habe diese die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers lebe in Österreich bei der Kindesmutter, von welcher sich der Beschwerdeführer getrennt hätte. Der Beschwerdeführer leiste diesem Sohn EUR 20,- monatlich an Unterhalt, von einem bestehenden Familienleben könne angesichts der getrennten Wohnsitze nicht ausgegangen werden. Dieser Sohn habe ebenfalls keinen originären Schutz erhalten, sodass er den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat besuchen könnte. Dessen Status sei im Familienverfahren über die Kindesmutter auf den Sohn erstreckt und sodann an den Beschwerdeführer weitergegeben worden. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin in Österreich, welche nicht im gleichen Haushalt wie dieser gemeldet sei, sodass von einer lediglich losen Beziehung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer ginge keiner Beschäftigung nach, beherrsche Deutsch und sei unter anderem wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Waffenbesitzes rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund der vorliegenden Verurteilungen sei ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zulässig. Vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

5. Mit Schriftsatz vom 02.08.2019 wurde durch die nunmehrige anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe in der Beurteilung der Aberkennung des Asylstatus verschiedene Aberkennungstatbestände miteinander vermischt. Eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände in Tschetschenien habe die Behörde nicht dargetan. Zudem könne der angebliche, vom Beschwerdeführer bestrittene, einmalige kurze Besuch von wenigen Tagen im Herkunftsstaat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Unterschutzstellung im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK gewertet werden. Die Ausführungen der Behörde, das Familienverfahren fände auf den Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit keine Anwendung, blieben gänzlich unklar, da diese Verfahrensvorschrift in einem Aberkennungsverfahren nicht heranzuziehen sei. Im Hinblick auf die gar nicht dokumentiert vorgebrachten Fluchtgründe, die naturgemäß daher in keiner Entscheidung Erörterung gefunden hätten, sei die Annahme, solche wären - da dem Beschwerdeführer der Asylstatus im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden wäre - nicht mehr zu berücksichtigen, gänzlich unnachvollziehbar. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung beruhe auf einer mangelhaften Interessensabwägung. Der Beschwerdeführer halte sich seit beinahe 13 Jahren durchgehend und überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet auf, was in der rechtlichen Beurteilung der Behörde dem Anschein nach gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre. Zudem habe sich die Behörde nur tendenziös mit den vorliegenden Verurteilungen auseinandergesetzt. Die tatsächlich erfolgten Verurteilungen wegen Diebstahls im Jahr 2013 und unerlaubten Waffenbesitzes im Jahr 2017 würden sich im Rahmen der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung nicht entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken. Das Ausmaß der erlassenen Freiheitsstrafen habe im Falle beider Verurteilungen bloß drei Monate betragen und sei zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich drei leibliche Kinder, von denen zwei mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Familie sei im Jahr 2006 in das Bundesgebiet eingereist. Als die Kindesmutter schließlich in die Russische Föderation zurückgekehrt wäre, habe der Beschwerdeführer die beiden gemeinsamen Kinder alleine aufgezogen. Der zweite Sohn des Beschwerdeführers lebe bei dessen Mutter und sehe den Beschwerdeführer wöchentlich. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem seit sechs Jahren in einer Liebesbeziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche selbst eine dreizehnjährige leibliche Tochter habe. Seit drei Jahren lebe das Paar mit den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers in einem Haushalt zusammen. Im Hinblick auf die unbefristete Niederlassung der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers, für welche er zudem die alleinige Obsorge innehätte, hätte die Behörde sich unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und unter welchen Umständen es der Tochter zumutbar wäre, das Bundesgebiet gemeinsam mit dem Vater zu verlassen und in die Russische Föderation zurückzukehren. Berücksichtigend, dass die Genannte ihr Herkunftsland im Alter von nur zwei Jahren verlassen hätte, in Österreich aufgewachsen sei und hier ihre gesamte Sozialisierung erfahren hätte, wäre eine solche Zumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal im Hinblick auf ihr Alter von 14 Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden könne, ausdrücklich zu verneinen gewesen. Darüber hinaus sei auch das Kindeswohl im Rahmen der Abwägung iSd Art. 8 EMRK zu beachten. Auch zum jüngsten Sohn liege entgegen den Ausführungen der belangten Behörde eine enge familiäre Bindung vor. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und einem Kind stelle keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens dar. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen. Dieser sei in den vergangenen Jahren nur phasenweise erwerbstätig gewesen, es sei ihm jedoch als alleinerziehender Vater, der seit seiner Einreise in das Bundesgebiet unter erheblichen gesundheitlichen Problemen zu leiden habe, trotz großer Bemühungen schlicht nicht möglich gewesen, zusätzlich auch einer ständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut ärztlicher Diagnose leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Beinlängendifferenz, die bereits mehrere Operationen nach sich gezogen hätte und den Beschwerdeführer infolge von starken Schmerzen und Gehbehinderungen erheblich einschränke. Zuletzt sei beim Beschwerdeführer ein zystoides Makulaödem diagnostiziert worden, wodurch sich seine Sicht auf dem linken Auge zunehmend vermindert hätte. Die Behörde habe sich zudem in keiner Weise mit den nach wie vor bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland befasst. Die Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wären nicht in der Lage, diesen beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland zu unterstützen. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, auf welchen die Behörde die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots gestützt hätte, sei nicht erfüllt, zudem würde das den vorliegenden Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten nicht das Gefährdungspotential in sich tragen, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Die Behörde habe es gänzlich verabsäumt, sich mit den Taten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine auf den Einzelfall bezogene Gefährdungsprognose zu treffen.

Der Beschwerde beiliegend übermittelt wurden Ausfertigungen der strafrechtlichen Urteile durch Landesgerichte vom XXXX (Freispruch), vom XXXX und vom XXXX , ein mit "Ehevertrag" betiteltes Formular vom 29.10.2016, ärztliche Unterlagen, eine Bestätigung der Magistratsabteilung 11 vom XXXX über die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers für sein jüngstes Kind, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.07.2019, eine Bestätigung über den Schulbesuch sowie Schulnachricht seiner Tochter, Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Kinder, ein Empfehlungsschreiben und eine Unterhaltsbestätigung durch die Mutter des jüngsten Sohnes des Beschwerdeführers, ein Schreiben der aktuellen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein Versicherungsdatenauszug ihre Person betreffend.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher die im Spruch genannten Personalien führt, der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer wurde in Tschetschenien geboren, wuchs dort im Haushalt seiner Eltern auf und besuchte acht Jahre lang die Schule. Infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 25.09.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher wegen Zuständigkeit eines anderen Staates rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich.

Nachdem dem im Mai 2008 im Bundesgebiet geborenen Sohn des Beschwerdeführers ( XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zahl 08 06.233-BAT, - im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet vom Status seiner Mutter XXXX - der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2008 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 06.969-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer derselbe Schutzumfang wie seinem im Bundesgebiet asylberechtigten minderjährigen Sohn zuerkannt werde.

1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Umstandes, dass er während des zweiten Tschetschenienkrieges für das tschetschenische Innenministerium tätig gewesen und infolge des allgemeinen Befehls von Ramsan Kadyrow, tschetschenische Kämpfer ohne Gnade zu töten, aus dem Herkunftsstaat geflüchtet sei, keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Ein derartiges Risiko besteht weder im Nordkaukasus, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, noch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hat sich seit mehr als zehn Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten und hat im nunmehrigen Verfahren keine subtantiierten Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr geäußert. Im Jahr 2009 kehrte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurück und ließ sich dort einen russischen Führerschein ausstellen.

1.3. Auch darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Nordkaukasus respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation (Tschetschenien) in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch und ist mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat vertraut. In Tschetschenien halten sich unverändert die Mutter sowie die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers mit deren jeweiligen Familien auf. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Zudem steht ihm als russischem Staatsbürger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen, weiters könnten seine Angehörigen in Tschetschenien ihn (anteilsmäßig) finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer wäre auch bei Niederlassung außerhalb seiner Heimatregion Tschetschenien dazu in der Lage, ein Leben ohne unbillige Härten im Herkunftsstaat zu führen.

Der Beschwerdeführer wurde im April 2016 im Bundesgebiet aufgrund einer posttraumatischen Beinlängendifferenz operativ behandelt. Für Juli 2019 war die operative Entfernung antegrader Precice mit einer stationären Aufenthaltsdauer von drei Tagen geplant. Im Jänner 2019 stand der Beschwerdeführer aufgrund eines sekundären zystoiden Makulaödems in augenärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankungen und erklärte, er werde nach Abschluss der operativen Behandlung am Bein wieder zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage sein.

1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführe im Mai 2013 in einem Bekleidungsgeschäft gemeinsam mit einem Mittäter zwei Paar Sportschuhe im Gesamtwert von EUR 131,80 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Beschwerdeführer die Ware aussuchte und dem Mittäter übergab, welcher die Diebstahlsicherung mit einer Zange entfernte.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 50 (1) Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum 23.08.2017, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen hatte.

1.4. Der Beschwerdeführer ist der zur alleinigen Obsorge berechtigte Vater der fünfzehnjährigen russischen Staatsangehörigen XXXX (IFA-Zl. 781007100), welcher mit Bescheid vom 21.02.2011 der Status einer Asylberechtigten (abgeleitet vom Status des Beschwerdeführers) zuerkannt worden war und die sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Die Mutter der Genannten lebt in Tschetschenien. Die Tochter des Beschwerdeführers besucht im Bundesgebiet die Schule, spricht Deutsch und hat hier einen Freundes- und Bekanntenkreis. Außerdem ist der Beschwerdeführer der zur alleinigen Obsorge berechtigte Vater des minderjährigen russischen Staatsangehörigen XXXX , dessen Asylstatus mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2019 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung aberkannt wurde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W237 2222300-1 anhängig. Der Beschwerdeführer lebt mit den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Zu einem weiteren im Bundesgebiet asylberechtigten leiblichen minderjährigen Sohn, welcher im Haushalt der Kindesmutter lebt, steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt und leistet diesem monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von EUR 30,-. Der Beschwerdeführer führt seit einigen Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche er im Oktober 2016 nach muslimischen Ritus geheiratet hat. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts nie einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt vom Bezug der Mindestsicherung. Er hat sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet.

Es kann nicht festgestellt weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

1.5. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern in der Russischen Föderation wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

...

Bewegungsfreiheit bzw. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens.

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Rechtsschutz / Justizwesen

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018

-

BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018

-

Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

1. Nordkaukasus

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018).

Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018

-

Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018

-

DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt",

https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018

-

ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

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Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018

-

Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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