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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Peter L in L, vertreten durch Dr. Georg P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Mai 1996, Zl. UVS-11/303/2-1996, wegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG (iVm § 3 Abs. 1 AuslBG), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine S 10.000,-übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei der Begehung von sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG (iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG) für schuldig erkannt und über sie sieben Geldstrafen von jeweils S 10.000,-- verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zur Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit das hg. Erkenntnis vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, und insbesondere hinsichtlich der Werbemittelverteilung die hg. Erkenntnisse jeweils vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0085, Zl. 94/09/0091, Zl. 94/09/0092, und Zl. 94/09/0093). In der Beschwerde wird kein wesentlicher Umstand aufgezeigt, der die Wertung der belangten Behörde, die Ausländer seien nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet worden, als rechtswidrig erschienen ließe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die zivilrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Betrachtungen der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, daß eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung vorlag; Übertretungen etwa des ASVG, AlVG oder ein Finanzvergehen wurden dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen (die vor der belangten Behörde vorgelegten Entscheidungen betreffen offenkundig keine Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 18. März 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090231.X00Im RIS seit
20.11.2000