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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Andreas W in W, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. Februar 1995, Zl. KUVS-K2-1908-1911/3/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Abweisung seiner Berufung der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 3 Abs. 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt, er habe als Inhaber der Firma W., und somit als Arbeitgeber, vier namentlich genannte Ausländerinnen am 29. Juni 1993 mit Feldarbeiten beschäftigt, ohne daß ihm für diese Ausländerinnen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt gewesen sei oder diese Ausländerinnen eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten. Es würden dafür in Anwendung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a vierter Strafsatz AuslBG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils fünf Tagen) verhängt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest:
"Der Beschuldigte war zur Tatzeit alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens Firma W.
Zur Tatzeit war das Unternehmen des Beschuldigten auf einem Feld in der Pischeldorfer Straße in 9020 Klagenfurt tätig, wobei es sich bei diesem Feld um eine sogenannte Neuanlage handelte, das heißt, daß auf diesem Feld im Jahre 1993 noch nicht geerntet wurde.
Im Juni 1993 trat auf diesem Erdbeerfeld verstärktes Unkrautwachstum auf und war es daher erforderlich, in verstärktem Umfang entsprechende Feldarbeiten (Unkraut jäten, Strohmatten gleichrichten usw.) durchzuführen.
Diese Arbeiten wurden zum Tatzeitpunkt von den vier verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen durchgeführt. Neben diesen Ausländerinnen waren für diese Arbeiten noch fünf weitere ausländische Arbeitnehmerinnen eingesetzt, für welche der Beschuldigte jedoch gültige Beschäftigungsbewilligungen besaß. Für die vier verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen waren dem Beschuldigten weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden, noch besaßen die Ausländerinnen eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein.
Dem Vorbringen des Beschuldigten, daß die genannten Ausländerinnen die Feldarbeiten aufgrund eines Werkvertrages ausgeführt haben, war nicht zu folgen."
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen stützten sich - so die weitere Begründung im angefochtenen Bescheid - auf die Akten, wobei aus einem Aktenvermerk des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 29. Juni 1993 schlüssig und widerspruchsfrei hervorgehe, daß die "genannten Ausländerinnen gegenüber Organen des Arbeitsamtes angaben, daß sie bei der Firma des Beschuldigten beschäftigt gewesen seien, wobei ein Stundenlohn von S 60,-- vereinbart worden sei". Weiters sei diesem Aktenvermerk zu entnehmen, daß anläßlich der Amtshandlung noch weitere Ausländer angetroffen worden seien, wobei diese allerdings Beschäftigungsbewilligungen gehabt hätten. Diese Ausländerinnen hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle dieselben Arbeiten wie die vier verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen verrichtet. Ebenso sei auf einen Bericht der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zu verweisen, wobei sich dieser Bericht im wesentlichen mit dem Inhalt des Aktenvermerkes des Arbeitsamtes Klagenfurt decke. Anläßlich ihrer Einvernahme am 29. Juni 1993 hätten die vier verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen angegeben, es sei richtig, daß sie mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag geschlossen hätten, sie hätten jedoch wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht genau gewußt, was in diesem Vertrag gestanden sei. Die Ausländerinnen hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, sie hätten für den Beschwerdeführer gearbeitet, wobei als Entlohnung ein Stundenlohn von S 60,-- vereinbart gewesen sei.
Aufgrund dieser Beweisergebnisse sei der Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er mit den vier Ausländerinnen einen Werkvertrag abgeschlossen habe, nicht zu folgen, zumal der Beschwerdeführer lediglich eine Vereinbarung (abgeschlossen zwischen ihm und einer der Ausländerinnen) vorgelegt habe, aus der hervorgehe, daß die Genannte mit dem Beschwerdeführer als selbständig erwerbstätige Unternehmerin eine Geschäftsbeziehung eingegangen sei, wobei für diese Geschäftsbeziehung ein Pauschalbetrag von S 15.000,-- vereinbart worden sei. Worin diese Geschäftsbeziehung bestanden habe, sei dieser Vereinbarung jedoch nicht zu entnehmen. Bezüglich der "sonstigen Ausländerinnen" habe der Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Vereinbarung vorgelegt.
Die belangte Behörde sei der Auffassung, daß diese Vereinbarung keinen ausreichenden Entlastungsbeweis darstelle, weil diese Vereinbarung im krassen Widerspruch zur Zeugenaussage eben dieser Ausländerin stehe. Diese Vereinbarung sei wohl nur deswegen abgeschlossen worden, um die entsprechenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen. Ebenso sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sämtliche Ausländerinnen angegeben hätten, eine Vereinbarung zwar unterschrieben, jedoch nicht genau gewußt zu haben, was in dieser Vereinbarung gestanden sei. Ein weiteres Indiz dafür, daß ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen sei, sei der Umstand, daß für die Feldarbeiten insgesamt neun Ausländerinnen eingesetzt gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer für fünf Arbeitnehmerinnen gültige Beschäftigungsbewilligungen besessen habe. Es entspreche nicht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß diese Feldarbeiten von fünf Arbeitnehmerinnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt worden seien und vier weitere Arbeitnehmerinnen diese Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages getätigt hätten. Es weise "wohl nichts darauf hin", daß zwischen den Ausländerinnen und dem Beschwerdeführer rechtsgültige Werkverträge abgeschlossen worden seien. Bezüglich der Vereinbarung zwischen "der Firma" des Beschwerdeführers und der einen namentlich genannten Ausländerin sei nochmals darauf hinzuweisen, daß für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vorliege, der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung, nicht aber die äußere Erscheinungsform des Vertrages maßgeblich sei. Auch der Umstand, daß sämtliche Ausländerinnen übereinstimmend ausgesagt hätten, mit ihnen sei ein Stundenlohn von S 60,-- vereinbart gewesen, lasse eindeutig auf das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnisses schließen (wobei die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers, daß die genannten S 60,-- einen Richtwert dafür darstellten, "wenn die Vertragspartner ihre Leistung nicht vollständig erfüllen, nicht zu überzeugen vermochte").
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (in der oben zitierten Fassung) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Da zufolge § 2 Abs. 4 AuslBG das für die Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wesentliche Sachverhaltselement der Beschäftigung (im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit.) nicht nach äußeren Erscheinungsformen, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen ist, ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob laut Beschwerdevorbringen entgegen der Bezugnahme der belangten Behörde auf nur einen Werkvertrag, "alle vier verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen die selben Werkverträge unterschrieben hatten".
Die Beurteilung der Tätigkeit der vier Ausländerinnen als nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es ist auch entgegen den Beschwerdeausführungen keineswegs "rechtlich bedenklich", etwa aus der Beschäftigung weiterer fünf Arbeitnehmerinnen zu schließen, daß es nicht mit der Erfahrung des täglichen Lebens im Einklang stehe, daneben vier Ausländerinnen mit derselben Tätigkeit "im Rahmen eines Werkvertrages" zu betrauen.
Daß die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen bei den Feldarbeiten ein selbständiges Werk hergestellt hätten, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Einfache Hilfsarbeiten (wie Unkraut jäten, Strohmatten gleichrichten usw.), die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, könnten regelmäßig auch kein selbständiges Werk darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1997, 95/09/0155, mwN). Die Beschwerde spricht selbst eine organisatorische Eingliederung der Ausländerinnen an, wenn sie darauf hinweist, die Konkretisierung "dieses Werkvertrages" erfolgte "jeweils mündlich". Inwieweit die Ausländerinnen demgegenüber "völlig freie Dispositionsfähigkeit" gehabt hätten sollen, läßt die Beschwerde offen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei keine "Honorierung in regelmäßigen Zeitabschnitten" vorgesehen gewesen und keine Vereinbarung vorgelegen, "daß die betreffenden Vertragspartner nur bei mir ausschließlich arbeiten dürfen", ändert dies nichts am Gesamtbild der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung (dem von der belangten Behörde festgestellten Stundenlohn von S 60,-- tritt die Beschwerde im übrigen ohnehin nicht entgegen).
Wenn der Beschwerdeführer rügt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde seien "die vier angeblich arbeitsähnlich Beschäftigten" weder geladen noch einvernommen worden (die gesamte Information des erkennenden Senates beruhe auf Aktenvermerken bzw. Berichten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt), unterläßt es die Beschwerde, die Relevanz eines insoweit behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge stellte (sich vielmehr im Rahmen des Beweisverfahrens auch mit der Verlesung des erstinstanzlichen Aktes begnügte) und der Inhalt der von der belangten Behörde verwerteten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen der Ausländerinnen ohnedies im wesentlichen unstrittig ist. Unstrittig ist insbesondere, daß die genannten Ausländerinnen für den Beschwerdeführer die in Rede stehenden Tätigkeiten verrichtet haben. Insoferne unterscheidet sich der vorliegende Fall daher von dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0217, zugrundeliegenden Sachverhalt.
Die Beschwerde - die zur Frage der Strafbemessung keine Ausführungen enthält - war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090239.X00Im RIS seit
20.11.2000