Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §51Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. September 2019, Zl. LVwG-AV-133/001-2019, betreffend Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung von „Zeugen-/Beteiligtengebühr“ gemäß § 26 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber sei in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 7. September 2015 lediglich als gewillkürter Vertreter (seiner Tochter und seiner Ehefrau) aufgetreten und auch nur als solcher zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Der Revisionswerber sei nicht förmlich zu Beweiszwecken - weder als Beteiligter noch als Zeuge - einvernommen worden. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Beteiligten- oder Zeugengebühr nach § 26 VwGVG nicht zu.
2 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht für zulässig, weil explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gebührenbestimmung gemäß § 26 VwGVG als Akt der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung ausgestaltet sei, nicht vorliege und die Rechtslage nicht „klar und eindeutig“ sei.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
6 In der Revision wird zunächst - unter Hinweis auf die Zulässigkeitsbegründung des Landesverwaltungsgerichtes - ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gebührenbestimmung nach § 26 VwGVG als Akt der Justizverwaltung oder der Gerichtsbarkeit ausgestaltet sei.
7 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, bestätigt, dass die Gebührenbestimmung nach § 26 VwGVG mittels Bescheids des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und somit im Justizverwaltungsweg zu erfolgen hat (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 5 zu § 26).
8 In der Revision wird weiters vorgebracht, der Revisionswerber sei aufgrund seiner vermeintlichen Unterhaltsverpflichtung im Mindestsicherungsverfahren seiner Tochter und seiner Ehefrau Beteiligter (Partei) im Sinne des § 8 AVG, sodass ihm ein Anspruch auf die Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG zustehe.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, ausgesprochen hat, setzt der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach § 26 Abs. 5 VwGVG voraus, dass dessen Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt.
10 Der Revisionswerber ist als gewillkürter Vertreter seiner Tochter bzw. seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2015 erschienen und hat sich nur in dieser Funktion (laut Niederschrift als „Beschwerdeführervertreter“) im Rahmen der Verhandlung geäußert. Eine förmliche Einvernahme des Revisionswerbers als Beteiligter (§ 51 AVG iVm § 17 VwGVG) ist in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2015 nicht erfolgt. Damit kommt ein Gebührenanspruch des Revisionswerbers nach § 26 Abs. 5 VwGVG für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2015 aber nicht in Betracht.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160005.J00Im RIS seit
13.07.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020