TE Vwgh Beschluss 2020/4/24 Ra 2019/18/0340

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019, G312 2178453-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens aus der irakischen Hauptstadt Bagdad, stellte am 25. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er als Fluchtgrund an, er selbst sei 2009 und 2015 von schiitischen Milizen entführt und misshandelt worden.

2        Mit Bescheid vom 27. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4        Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, Entführungen von Anhängern der sunnitischen Glaubensrichtung erschienen in Bezug auf die Länderberichte zwar denkbar, jedoch sei das Vorbringen des Revisionswerbers aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft.

5        Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2019, E 4414/2019-5, ab und trat diese mit Beschluss vom 31. Jänner 2020, E 4414/2019-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        Gegen das Erkenntnis des BVwG wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es zwar festgestellt habe, dass der Vater und der Bruder des Revisionswerbers verstorben seien, aber sich nicht mit deren Todesursache auseinandergesetzt habe. Der Vater und Bruder des Revisionswerbers seien ebenfalls von schiitischen Milizen entführt und ermordet worden. Die Feststellung über deren Ermordung hätte für den Revisionswerber eine günstigere Entscheidung herbeiführen können, weil die Ermordung seiner Familie einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgeschichte betreffe.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Sofern der Revisionswerber in der Revision vorbringt, das BVwG habe keine Feststellungen zu der Todesursache seines Vaters und Bruders getroffen, die vorbringlich auch durch schiitische Milizen entführt und ermordet worden seien, verkennt sie, dass das BVwG dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu seiner behaupteten eigenen Entführung aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben in der mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenkte, ohne dass die Revision aufzeigt, dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG unvertretbar wären.

11       In der mündlichen Verhandlung hat das BVwG den Revisionswerber auch zur behaupteten Entführung und Ermordung seines Vaters und Bruders eingehend befragt. Einen Zusammenhang zu seiner eigenen behaupteten Entführung hat der Revisionswerber dabei nicht behauptet. Inwiefern die vorbringliche Entführung und Ermordung seines Vaters bzw. seines Bruders im Jahre 2008 mit seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich seiner eigenen Entführung im Jahr 2009 und 2015 zusammenhängen, macht auch die nunmehrige Revision nicht deutlich.

12       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss allerdings auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/18/0032, mwN).

13       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180340.L00

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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