TE Vwgh Beschluss 2020/4/27 Ra 2020/21/0085

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P V N in M, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 13. Jänner 2020 mündlich verkündete und am 21. Jänner 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts I417 2225991-1/9E, betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt am 11. Juli 2019 im Besitz eines bis 11. Juni 2023 gültigen spanischen Aufenthaltstitels nach Österreich ein und wurde hier am 23. Juli 2019 wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2019 wurde er gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon drei Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.

2        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. Oktober 2019 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3        Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Revisionswerber am 24. Oktober 2019 nach Nigeria abgeschoben.

4        Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 erhob er Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17. Oktober 2019. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der weder der Revisionswerber noch sein Rechtsvertreter erschienen waren, mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

5        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

8        Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass das Bundesverwaltungsgericht ihn zwar zur Verhandlung geladen habe, ihm aber eine Einreise zur Verhandlung wegen des unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassenen Einreiseverbots nicht möglich gewesen sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob überhaupt von einer ordnungsgemäßen Ladung zu einer Beschwerdeverhandlung auszugehen sei, wenn der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Denn es sei nicht zumutbar, trotz Einreiseverbots zur Verhandlung zu kommen und unmittelbar danach festgenommen zu werden. Hätte dem Revisionswerber nicht die Festnahme gedroht, wäre er zur Verhandlung erschienen und hätte zu seinem Familienleben in Spanien näher befragt werden können.

9        Auf diese Frage kommt es fallbezogen aber nicht an. Der Revisionswerber war nämlich schon im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten, und derVertreter wurde zur Beschwerdeverhandlung ordnungsgemäß geladen. Insoweit unterlag die dann durchgeführte Beschwerdeverhandlung jedenfalls keinem Mangel, und es wären die Wahrnehmung der Interessen des Revisionswerbers und die Darlegung seiner Standpunkte durch den Vertreter möglich gewesen, soweit es nicht um die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber selbst ging. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers ist der Verhandlung jedoch unentschuldigt ferngeblieben.

10       Angesichts dessen, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, zu der weder der Revisionswerber noch sein Rechtsvertreter erschienen ist, kann dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegen getreten werden, wenn es die Beweiswürdigung hinsichtlich des Nichtbestehens eines Familienlebens in Spanien ausschließlich auf Grund der Aktenlage durchgeführt hat. Selbst die Bedachtnahme auf ein in Spanien geführtes Familienleben hätte aber angesichts der Drogenkriminalität des Revisionswerbers nichts an der Zulässigkeit des Einreiseverbots geändert. Dass der Revisionswerber aber kein Familienleben - und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer ohne Erwerbstätigkeit auch kein maßgebliches Privatleben - in Österreich geführt hat, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210085.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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