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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Dr. D H in D, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. März 2019, LVwG-1- 396/2018-R1, betreffend eine Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. Juni 2018 wurde der Revisionswerberin als Grundstücksbesitzerin zur Last gelegt, auf einem näher genannten Grundstück nicht gefährliche Abfälle gelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zur Tatzeit am 31. März 2016 sei bei einem Lokalaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Bodenaushubmaterial vorgefunden worden. Die Revisionswerberin habe dadurch § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 verletzt. Über sie wurde eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. Juni 2018 bestätigt. 3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin unter Punkt "IV. Revisionspunkte" Folgendes vor:
"Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Akteneinsicht, auf umfassende Beweisaufnahme und umfassende Sachverhaltsfeststellung, auf richtige rechtliche Beurteilung sowie auf ein sachliches Verfahren verletzt."
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN).
6 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht die Revisionswerberin keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:
7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. zum Recht auf Akteneinsicht VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0022; zum Recht auf "Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens" VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072; zum Recht auf "ordnungsgemäße Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes" VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; zum "Recht auf ein faires Verfahren" etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0227, und 25.4.2017, Ra 2017/02/0055).
8 Ebenso wenig legt die Revisionswerberin mit der Behauptung der Verletzung im "Recht auf richtige rechtliche Beurteilung" dar, in welchen subjektiven Rechten sie sich verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114; 18.12.2019, Ra 2019/02/0243; 19.9.2019, Ro 2019/07/0010). 9 In der ausdrücklichen und unmissverständlichen Bezeichnung von Rechten als "Revisionspunkte" werden somit keine subjektivöffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050025.L00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020