TE Vwgh Beschluss 2020/4/27 Ra 2019/19/0420

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des S H, vertreten durch Dr. Christina Maria Hofmann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Stockergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018, W207 2166641-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei im Alter von sechs Jahren wegen des Krieges und Feindschaften seiner Familie in den Iran gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Iran habe er keinen Status gehabt und sich unsicher gefühlt. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil er Angst vor den Jihadisten und den Taliban habe und dort niemanden kenne.

2        Mit Bescheid vom 18. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Das BVwG begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber keine konkrete und gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr bezogen auf seinen Herkunftsstaat vorgebracht habe. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte das BVwG darauf, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen stehe.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe keine aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0644, mwN).

10       Eine solche Relevanz zeigt die Revision mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, beim Herkunftsstaat des Revisionswerbers handle es sich um ein Krisengebiet, in welchem sich laufend neue Bedrohungsszenarien ergäben, nicht auf.

11       Die Revision wendet sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch gegen die Beweiswürdigung und bringt dazu vor, das BVwG sei auf das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht konkret eingegangen und verwende nahezu ausschließlich formelhafte Textbausteine ohne Begründungswert.

12       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712 bis 0715, mwN).

13       Entgegen dem Vorbringen in der Revision setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - konkret auseinander und gelangte mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, der Revisionswerber habe keine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung, insbesondere auch nicht durch - vom Revisionswerber nicht näher genannte - Feinde der Familie in seinem Herkunftsstaat darlegen können. Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre.

14       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190420.L00

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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